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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 30. April 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 08.05.2018 S. 69)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Nr. 1 wird eingefügt:

"1. die Rechte der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen beachtet werden,"

b) Die bisherigen Nr. 1 bis 3 werden die Nr. 2 bis 4.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Träger einer Tageseinrichtung hat in der Regel einmal jährlich dem nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Jugendamt die tatsächlichen Umstände betreffend die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 mitzuteilen."

3. In § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 werden die Angabe " § 6 Abs. 1" durch " § 11" und die Angabe "in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679)," durch "vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162)" ersetzt.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan)zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt."Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu
  1. 170 Euro im Jahr 2018,
  2. 225 Euro im Jahr 2019 und
  3. 300 Euro ab dem Jahr 2020

für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt."

bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. mindestens eine in der Tageseinrichtung beschäftigte Fachkraft an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan teilgenommen hat oder die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wird."2. mindestens 25 Prozent der in der Tageseinrichtung beschäftigten Fachkräfte an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan im Umfang von mindestens drei Tagen teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, und die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wird."

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise die Teilnahme- und Kostenbeiträge übernimmt" durch die Wörter "aus Familien, für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden" ersetzt.

5. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für jedes Kind,

  1. für das eine Pauschale nach Satz 1 gewährt wird und
  2. das von einer Tagespflegeperson betreut wird, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage seiner Satzung wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan einen erhöhten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch leistet,

wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro gewährt, wenn für die Fortbildung ein Umfang von mindestens drei Tagen und ein Abstand von höchstens fünf Jahren festgelegt ist."

b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b werden vor dem Wort "im" die Wörter "in der Regel" eingefügt.

6. In § 32b Abs. 1 und 2 wird die Angabe "500" jeweils durch "550" ersetzt.

7. § 32c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32c Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag

(1) Zur Förderung der Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im letzten Kindergartenjahr erhalten die Gemeinden unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine jährliche Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt bis zu 1.200 Euro für jedes in der Gemeinde gemeldete Kind, das bis zum 30. Juni des Zuwendungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet. Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nur für einen Teil des Zuwendungsjahres erfüllt, vermindert sich die pauschale Zuwendung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um ein Zwölftel.

(2) Für eine Förderung nach Abs. 1 müssen alle Kinder, die eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, in dem Jahr, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag freigestellt sein. Wenn die tägliche vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Betreuungszeit für das Kind mehr als fünf Stunden beträgt, ist die Freistellung für mindestens fünf Stunden erforderlich. Für die hierüber hinausgehende Betreuungszeit kann der anteilige Teilnahme- oder Kostenbeitrag erhoben werden. Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis nach Satz 1 zulassen, insbesondere, wenn der von freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern erhobene Teilnahmebeitrag erheblich über dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag des öffentlichen Trägers liegt.

(3) Für die Zahl der in der Gemeinde gemeldeten Kinder sind die Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem die Zuwendung gewährt wird, maßgeblich. Die Zahl der Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung gewährt wird, das fünfte Lebensjahr vollenden, und die Zahl der Kinder, die bis dahin das sechste Lebensjahr vollenden, werden jeweils zur Hälfte berücksichtigt.

(4) Besucht ein in der Gemeinde gemeldetes Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde und sind dort die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt, ist die anteilige Zuwendung an die andere Gemeinde weiterzuleiten.

(5) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 werden bei der Zuwendung auf Antrag zusätzlich Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland haben und eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, wenn in dem anderen Bundesland Kinder mit Wohnsitz in Hessen ebenfalls durch Rechtsvorschrift von den Teilnahme- und Kostenbeiträgen im letzten Kindergartenjahr freigestellt sind.

" § 32c Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag

(1) Die Gemeinden erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 2 jährlich eine Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu

  1. 1.627,20 Euro in den Jahren 2018 und 2019,
  2. 1.659,74 Euro im Jahr 2020,
  3. 1.692,29 Euro im Jahr 2021,
  4. 1.724,83 Euro im Jahr 2022,
  5. 1.757,38 Euro im Jahr 2023,
  6. 1.789,92 Euro im Jahr 2024 und
  7. 1.822,46 Euro im Jahr 2025

multipliziert mit der sich nach Satz 3 ergebenden Anzahl von Kindern. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nur für einen Teil des Jahres vor, reduziert sich die Zuwendung für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel des in Satz 1 bestimmten Betrages. Für die Berechnung ist die Anzahl der nach der Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zuwendungsjahr in der Gemeinde gemeldeten Kinder, die bis zum 31. Dezember des Zuwendungsjahres das dritte, vierte, fünfte oder das sechste Lebensjahr vollenden, maßgeblich, wobei die Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr vollenden, zur Hälfte berücksichtigt wird.

(2) Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass

  1. jedes Kind, das eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besucht, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt vom vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten Teilnahme- oder Kostenbeitrag für die Förderung in einer Kindergartengruppe oder einer altersübergreifenden Gruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 für einen Betreuungszeitraum von sechs Stunden täglich freigestellt ist und
  2. für eine darüber hinausgehende vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Betreuungszeit nur der diesem Zeitanteil entsprechende Teilnahme- oder Kostenbeitrag erhoben wird.

Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass für jedes Kind, das nach Vollendung seines dritten Lebensjahres in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet weiterhin in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 betreut wird, der vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Teilnahme- oder Kostenbeitrag für das vom Kind wahrgenommene Betreuungsangebot für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages reduziert wird. Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis, dass jedes Kind nach Satz 1 freizustellen ist, zulassen, insbesondere wenn der von dem freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger erhobene Teilnahmebeitrag erheblich über dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag des öffentlichen Trägers liegt.

(3) Besucht ein in der Gemeinde gemeldetes Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde und sind dort die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt, ist die anteilige Zuwendung an die andere Gemeinde weiterzuleiten.

(4) Auf Antrag wird ergänzend eine Zuwendung für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, das seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland hat und eine Einrichtung im Gemeindegebiet besucht, in Höhe von bis zu einem Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages für jeden Monat, in dem das Kind in der Gemeinde betreut wird, gewährt werden, wenn in dem anderen Bundesland ein solches Kind im selben Alter durch Rechtsvorschrift von dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag für den Besuch einer Tageseinrichtung ganz oder teilweise freigestellt ist."

8. In § 32d Abs. 1 werden nach dem Wort "erhalten" das Komma und die Wörter "wenn für das Vorhaben ein voll erschlossenes baureifes Grundstück zur Verfügung steht" gestrichen.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Gesellschaft und Beruf sowie" durch "einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft sowie in Beruf," ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "geschlechtsspezifischen" durch "geschlechtsbezogenen" ersetzt.

10. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 4. September 2013 (GVBl. S. 539)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 480)" ersetzt.

11. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Jugendarbeit" werden die Wörter "in Hessen" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "denen" jeweils die Wörter "Kinder und" eingefügt.

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432)" ersetzt.

12. In § 48 wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "10. März 2017 (BGBl. I. S. 420)" ersetzt.

13. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108)" durch "14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" ersetzt.

14. § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57 Übergangsvorschriften

(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Dezember 2013 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 1. September 2015 nach Maßgabe der Mindestverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung betreiben.

(2) Abweichend von § 32a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind für das Zuwendungsjahr 2014 anstatt 100 Unterrichtsstunden nur 45 Unterrichtsstunden nachzuweisen.

" § 57 Übergangsvorschriften

Im Jahr 2018 bemisst sich die jährliche Zuwendung nach § 32c anteilig

  1. bis zum 31. Juli nach § 32c Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung,
  2. ab dem 1. August nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung ."

15. In § 63 Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2025" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

§ 32b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Komma nach dem Wort "wird" und die Wörter "wenn sie entsprechend qualifiziert sind," werden gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies setzt voraus, dass alle in der Fachberatung tätigen Personen an

  1. einer entsprechenden Grundqualifizierung im Umfang von mindestens drei Tagen und
  2. im Abstand von drei Jahren an Aufbauqualifizierungen im Umfang von mindestens einem Tag teilgenommen haben."

2. Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

§ 14 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 1 und 2

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist der Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung für das Kalenderjahr 2014 bis zum 15. Januar 2014 zu stellen. Sofern im Jahr 2013 bereits eine Abschlagszahlung für das Folgejahr nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702), in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beantragt wurde, bedarf es für das Jahr 2014 keines neuen Antrages. In den Fällen des Satz 1 und 2 kann abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 ein Abschlag in Höhe von 60 Prozent der Grundpauschale nach § 32 Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches für jedes am 1. März 2013 nach der Bundesstatistik nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Tageseinrichtung aufgenommene Kind gewährt werden; dieser ist abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 bis zum 1. Mai 2014 auszuzahlen.

(2) Abweichend von § 2 kann für das Kalenderjahr 2014 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die im Jahr 2013 eine Landesförderung nach den §§ 3 bis 3b der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erhalten haben, ohne Antrag ein Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Zuwendungsbetrages gewährt werden.

werden aufgehoben.

2. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 1.

3. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Im Jahr 2018 ist für den Zeitraum

  1. bis 31. Juli
    1. eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Juli festzusetzen und bis zum 31. August auszuzahlen und
    2. der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 30. Juni zu stellen,
  2. ab dem 1. August
    1. der Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis zum 1. September zu stellen,
    2. eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 30. November festzusetzen und auszuzahlen und
    3. der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 15. Oktober zu stellen."

Artikel 4
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz, zuletzt geändert durch Art. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "30. Juni" durch "31. März" und die Angabe "15. September" durch "30. Juni" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "5" durch "4" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 bedarf es für Gemeinden, die einen Antrag nach den §§ 9 bis 12 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestellt haben, keines neuen Antrages.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Nr. 5, 6 und 8 sowie Art. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2018,

2. Art. 1 Nr. 7 sowie Art. 4 am 1. August 2018,

3. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b am 1. Januar 2019 und

4. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Art. 2 am 1. Januar 2020

in Kraft.

ID 180793

ENDE