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Änderungstext
3. DFtÄndG - Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 15. November 2021
(GVBl. Nr. 46 vom 23.01.22021 S. 718; ber. S. 867)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Neutralitätspflicht | " § 45 Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten" |
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts | " § 53 Rufbereitschaft" |
2. In § 4 Abs. 2 Satz 7 werden nach dem Wort "zulässig" ein Komma und die Wörter "es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden" eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 6 wird angefügt:
"6. der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.".
b) In Abs. 2 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 2," die Angabe " § 10 Abs. 2," eingefügt.
4. § 14 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebiets erworbene Laufbahnbefähigung soll grundsätzlich als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden.
Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein Defizit gegenüber der Ausbildung in Hessen aufweist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Einführungs- oder Fortbildungsmaßnahme abhängig gemacht werden.
(3) Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts. | "(2) Eine im Bereich des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden, wenn sie den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5 entspricht.
Die Anerkennung und die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Laufbahn trifft die Einstellungsbehörde.
(3) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts unter Berücksichtigung der vorhandenen Berufserfahrung über die Anerkennung und die Zuordnung der Laufbahnbefähigung. Die Anerkennung kann vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden." |
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind die sonstigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn neben dem Studium erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsteile bei einer Behörde absolviert werden, sofern die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung das vorsieht."
b) Abs. 4 Satz 2
Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
wird aufgehoben.
c) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt."
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und folgender Satz wird angefügt:
"Eine Berufsausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder ein Studienabschluss nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entspricht inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes, wenn
6. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. | "(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Fachministerin oder der Fachminister kann in Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 ausnahmsweise zulassen, dass die einstellende Behörde bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses von Satz 1 abweichen kann." |
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Bewerbern" die Angabe "nach § 8 Abs. 2 Satz 1" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Befähigung der Bewerberin und des Bewerbers ist durch die Direktorin oder den Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission festzustellen. | "Über die Anerkennung der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission." |
c) In Satz 4 wird das Wort "stellt" durch "erkennt" und das Wort "fest" durch "an" ersetzt.
7a. In § 23 Abs. 3 Satz 7 wird nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
9. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 58 Abs. 4 Satz 1 erteilt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden. | "Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist." |
10. In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder einer gleichwertigen" gestrichen.
10a. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Neutralitätspflicht (§ 33 Beamtenstatusgesetz) Beamtinnen und Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. | " § 45 Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten (§ 34 Beamtenstatusgesetz) Über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde." |
11. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe ihres Dienstorts aufzuhalten. | " § 53 Rufbereitschaft
(1) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit den Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie erreichbar sind, um bei Bedarf den Dienst aufnehmen zu können (Rufbereitschaft). (2) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Schriftlich oder elektronisch angeordnete oder genehmigte Rufbereitschaft wird zu einem Achtel innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichen. Soweit ein Ausgleich durch Freizeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann Beamtinnen und Beamten nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 56a Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. (3) Werden Beamtinnen und Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit Arbeitszeit." |
12. In § 55 Abs. 1 werden nach dem Wort "nachkommen" die Wörter "oder wenn sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn vorwerfbar falsche oder unvollständige Angaben machen" eingefügt.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden.
wird aufgehoben.
14. § 59 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt, wenn sie oder er daran ein berechtigtes Interesse hat. | "Auf Antrag wird der Beamtin oder dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder zum Zweck der Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber von der oder dem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt." |
14a. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Schulen" die Wörter "sowie an der Landesfinanzschule Hessen und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst" eingefügt.
15. In § 73 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
16. § 80 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person sowie ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. | "Berücksichtigungsfähige Angehörige der beihilfeberechtigten Person sind
|
17. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Schäden an einem privaten Kraftfahrzeug, dessen Benutzung zur Durchführung einer Dienstreise angeordnet oder genehmigt wurde, kann auch in Fällen von grober Fahrlässigkeit Sachschadensersatz gewährt werden, wenn der Gesamtschaden mehr als 500 Euro beträgt."
18. In § 92 Abs. 3 wird die Angabe "30 Jahre" durch "darüber hinaus bis zur rechnerischen Vollendung des 110. Lebensjahres oder bis zum Bekanntwerden des Ablebens der möglichen Anspruchsberechtigten" ersetzt.
19. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "für Integration und Europa," gestrichen.
20. Nach § 120 wird als § 120a eingefügt:
" § 120a Übergangsregelung
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung auf die Beamtin oder den Beamten, die oder der das Amt am 23. November 2021 innehat.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes
Das Hessische Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Satz 1 wird das Wort "drei" durch "fünf" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "anzuhalten" die Wörter "oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren" eingefügt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 17, oder wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 18 nicht ausgesprochen werden darf." |
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Eine Einstellung" durch "Ein Absehen von der Einleitung" ersetzt.
4. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einleitung" ein Komma und die Wörter "Ausdehnung und Beschränkung" eingefügt.
5. In § 36 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 73" durch " § 72" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes
Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 41a Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft"
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 50 Mehrarbeitsvergütung und pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft" |
2. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22), geändert durch Verordnung (EU) vom 26. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), gilt. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers, trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten." |
3. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Richterin oder des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes nach der Besoldungsgruppe R 1, das Grundgehalt der anderen Beamtinnen und Beamten nach der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes."
4. Nach § 41 wird als § 41a eingefügt:
" § 41a Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft
Die für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen pauschalen finanziellen Ausgleich für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die von ihnen wahrzunehmende Rufbereitschaft zu regeln. In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden."
5. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 50 Mehrarbeitsvergütung und pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen Ausgleich für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Rufbereitschaft nach § 53 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden kann. In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden."
6. § 56a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
"(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die §§ 45 bis 56 mit Ausnahme des § 50 Abs. 2 Satz 2. (2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung abweichend von
|
7. § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Verordnung nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 50, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Steuerverwaltung fort." |
8. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort "Bibliotheks-" das Wort "Biologie-" eingefügt.
bb) In Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "eines" das Wort "bemannten" eingefügt.
b) Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppe A 11 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Richtung" wird die Angabe "4" jeweils durch "5" ersetzt.
bbb) Als Fußnote 5 wird angefügt:
"5 Soweit nicht als Fachlehrerin oder Fachlehrer nach Fußnote 2, als Eingangsamt."
bb) In der Besoldungsgruppe A 16 werden nach der Angabe "- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern" die Wörter "Finanzdirektorin - als Leiterin eines Geschäftsbereichs in den Finanzämtern Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden" und "Finanzdirektor - als Leiter eines Geschäftsbereichs in den Finanzämtern Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden" eingefügt.
c) Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern "- als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" werden die Wörter "- als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" eingefügt und nach den Wörtern "- als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" werden die Wörter "- als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern "- bei einem Polizeipräsidium" werden jeweils die Wörter "- bei dem Hessischen Landeskriminalamt" eingefügt und nach den Wörtern "Direktor des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main" werden die Wörter "Direktorin des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen" und "Direktor des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen" eingefügt.
ccc) Nach der Angabe "Direktor einer kommunalen Versorgungskasse')" werden die Wörter "Finanzdirektorin - als Leiterin des Zentralbereichs des Finanzamts Frankfurt am Main" und "Finanzdirektor - als Leiter des Zentralbereichs des Finanzamts Frankfurt am Main" eingefügt und nach den Wörtern "Finanzpräsident - als Leiter der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" werden die Wörter "Leitende Finanzdirektorin - als Leiterin der Finanzämter Darmstadt, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden" und "Leitender Finanzdirektor - als Leiter der Finanzämter Darmstadt, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden" eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach der Angabe "Leitender Baudirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5)" die Wörter "Leitende Finanzdirektorin - als Leiterin des Finanzamts Frankfurt am Main" und "Leitender Finanzdirektor - als Leiter des Finanzamts Frankfurt am Main" eingefügt.
9. Die Anlage IX Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Als neue Nr. 7 wird eingefügt:
"7. | höherer Dienst der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen | 45 Prozent, |
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen | 15 Prozent; | |
die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2;" |
b) Die bisherigen Nr. 7 bis 9 werden die Nr. 8 bis 10.
Artikel 4
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 35 Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht" |
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung" |
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Beendigung" durch "Beginn" ersetzt und werden die Wörter "öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen" durch "dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) Nr. 3 wird aufgehoben.
ccc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
ddd) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Wehrdienst" die Wörter "oder vergleichbaren zivilen Ersatzdienst" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Beim Zusammentreffen von Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 10 können diese insgesamt nach § 11 zusammengefasst werden." |
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich
kann zur Hälfte, insgesamt bis zu zehn Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Studium nach § 12 während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, das zu einer Ernennung führt, hat auffüllende Wirkung bis zur Vollzeitanrechnung."
b) Abs. 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "bis kein Ruhensbetrag mehr verbleibt" durch "solange ein Ruhensbetrag noch positiv ist" ersetzt.
bb) Als Satz 3 wird angefügt:
" § 59 Abs. 3 gilt entsprechend."
5. In § 23 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "der letzten Krankheit oder" gestrichen.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Abs. 2 wird folgender Satz vorangestellt:
"Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach den §§ 25 und 26 in Verbindung mit § 20 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085)."
b) Als Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Bei einem Anspruch auf interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes richten sich die Voraussetzungen und der Beginn der Zahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend der externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über."
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge" durch "auf Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
Im Falle des Satz 1 Nr. 4 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 1 angerechnet." |
c) Als Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
"(3) In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
(4) Das Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 35 Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht" |
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen beantragt oder erhält, hat gegenüber der zuständigen Dienstbehörde alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. § 67 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend."
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.
b) Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit des jeweils anderen Elternteils fremder Obhut anvertraut wird oder" |
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satz 1 kommen die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist." |
d) In Abs. 5 werden die Wörter "öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen" durch "dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen" ersetzt und werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.
10. In § 37 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
11. In § 38 Satz 1 werden nach dem Wort "dafür" die Wörter "in angemessenem Umfang" eingefügt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die notwendige Pflege und die notwendigen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch," |
bb) Nr. 5 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Für am 30. November 2021 bestandskräftig festgesetzte Kosten für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß gilt § 39 Abs. 1 Nr. 5 in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung fort."
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "oder Heilanstaltspflege" gestrichen.
13. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung" |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "25" durch "20" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||
"Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von:
cc) Folgende Sätze werden angefügt: "Der Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen:
Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist." |
c) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 94 Euro |
Stufe II | 193 Euro |
Stufe III | 288 Euro |
Stufe IV | 385 Euro |
Stufe V | 479 Euro |
Stufe VI | 578 Euro |
Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)."
d) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 werden die Wörter "oder Heilanstaltspflege" gestrichen.
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
g) Als Abs. 7 wird angefügt:
"(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2.000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt
gewährt.
Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung."
14. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 6 wird nach dem Wort "Drehflügler" das Wort "oder" angefügt.
cc) Als Nr. 7 wird angefügt:
"7. als Angehörige oder Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Aufgaben mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in Ausbildung dazu"
dd) Die Angabe "6" wird durch "7" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "6" durch "7" ersetzt.
15. In § 53 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch "Satz 2" ersetzt.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Wartezeit" die Wörter "auch aufgrund Beitragserstattung" eingefügt.
b) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen." |
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Höchstgrenze" durch "Bemessungsgrenze" ersetzt.
bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 1 gilt nicht für Waisen.
Die Anrechnung nach Satz 1 entfällt nach Ablauf des Monats, in dem
erreicht haben." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Bemessungsgrenze sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigen." |
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Wurde eine nicht selbstständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Kalenderjahres zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Erwerbsersatzeinkommen wird im Zuflussmonat angerechnet."
18. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 beläuft sich die Summe der beiden Versorgungsbezüge mindestens auf den Betrag des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes." |
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 werden die Wörter "der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" jeweils durch die Angabe "des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Wörter "mit Ausnahme des Kinderzuschusses." werden gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 und 5 wird die Angabe "Satz 2" jeweils durch "Satz 1" ersetzt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 1 bis 5 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene
|
c) In Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)," gestrichen.
19a. In § 60 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 6" durch "Satz 5" ersetzt.
20. § 62 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn keine Erhöhung für feste Beträge gesetzlich bestimmt ist, vermindert sich die Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte."
b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nach § 28."
c) Der Punkt in Abs. 6 Nr. 2 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kapitalbetrag" die Wörter "am Ende der Ehezeit" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Verhältnis" ein Semikolon und die Wörter "der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nicht unterschreiten" eingefügt.
21a. In § 65 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt und wird das Wort "Antragstellung" durch das Wort "Auskunftserteilung" ersetzt.
22. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
22a. In § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Unfallausgleich" die Wörter "und Angriffsentschädigung" eingefügt.
23. § 77 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe " § 60 Abs. 9" durch " § 60 Abs. 6" ersetzt.
b) Nr. 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
d) Als neue Nr. 4 wird angefügt:
"4. eine Versorgung nach § 60 ist nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Verwendung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgeht; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 60 Abs. 2 wird bei der zu berücksichtigenden Besoldungsgruppe die maßgebliche Stufe zum Zeitpunkt der Entlassung zugrunde gelegt; Zeiten nach der Entlassung erhöhen die Höchstgrenze nicht."
Artikel 5
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "Landesamt für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder durch Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt."
3. In § 62 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe " (§ 65 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes)" durch "nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S.1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) oder nach § 65 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom "15. November 2021 (GVBl. S. 718)," ersetzt.
4. § 86 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung. | "5. dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik." |
5. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und beim Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat zu bilden. | "(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist
zu bilden." |
6. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Für die bei den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Gießen und Wiesbaden am 1. Dezember 2021 bereits anhängigen Verfahren gilt § 112 Abs. 1 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung."
Artikel 5a
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zum 1. Juli 2023
(Gültig ab 01.07.2023 siehe =>)
§ 32 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Art. 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Abs. 2
(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder durch Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widersprechen und
- der Personalrat geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 6b des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), wird als § 6c eingefügt:
" § 6c Fachkammern für Angelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
(1) Die Zuständigkeit der Fachkammern nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) wird für alle Bezirke dem Verwaltungsgericht Darmstadt zugewiesen.
(2) Für die bei den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden am 1. Dezember 2021 bereits anhängigen Verfahren gilt Abs. 1 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung."
Artikel 7
Änderung des Hessischen Umzugskostengesetzes
Das Hessische Umzugskostengesetz vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 5 wird angefügt:
"5. Einstellung von künftigen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung besteht."
b) In Abs. 4 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" ersetzt.
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "gegen Nachweis" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ohne Nachweis werden die Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung als Pauschale erstattet. Die pauschale Erstattung beträgt bei einem Einpersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung bis zu 50 Quadratmetern 800 Euro, bei einem Zweipersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung bis 100 Quadratmetern 1.000 Euro und einem Drei- oder Mehrpersonenhaushalt oder einer Wohnfläche der neuen Wohnung mit mehr als 100 Quadratmetern 1.500 Euro. Das für die Berechtigten günstigere Kriterium ist ausschlaggebend. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet."
3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für vor dem 24. November 2021 zugesagte Umzugskostenvergütungen findet dieses Gesetz in der am 23. November 2021 geltenden Fassung Anwendung. |
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 Inkrafttreten" |
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Hessischen Reisekostengesetzes
Das Hessische Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Inkrafttreten" |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "einfache Entfernung mehr als 200 Kilometer" durch die Wörter "Fahrtdauer der einfachen Strecke mehr als zwei Stunden" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 6 Abs. 4 werden nach dem Wort "Kilometer" ein Komma und die Angabe "bei Benutzung eines Elektrofahrrades im Sinne des § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes von 0,10 Euro je Kilometer" eingefügt.
4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für vor dem 1. Januar 2021 angetretene Dienstreisen findet das Hessische Reisekostengesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung." |
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Inkrafttreten" |
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes
Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28b folgende Angabe eingefügt:
" § 28c Datenübermittlung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen"
2. Nach § 28b wird als § 28c eingefügt:
" § 28c Datenübermittlung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen
Verlangt eine Behörde, ein Vollstreckungsorgan oder ein Gericht aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über
eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, darf die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder das Gericht übermitteln. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."
3. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "sowie Disziplinarbehörden" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 5 wird angefügt:
"5. die Disziplinarorgane im Rahmen ihrer disziplinarrechtlichen Tätigkeit."
4. In § 88 Abs. 2 wird die Angabe " § 81 Satz 1 Nr. 6" durch " § 81 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung
Die Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Laufbahnbefähigung" |
b) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Teil Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst" |
c) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dritter Teil Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst" |
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Anerkennung der Befähigung" |
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Laufbahnbefähigung
(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch
(2) Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes besitzt die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn auch, wer den Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Hessischen Beamtengesetzes einschließlich der erforderlichen Laufbahnprüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erbracht hat, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies zulässt. (3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung bei Vorliegen der entsprechenden Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 35 durch Anerkennung nach § 19 des Hessischen Beamtengesetzes." |
3. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "bereits während der Probezeit" eingefügt.
4. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Teil Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst" |
4a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes kann hiervon abgewichen werden."
5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Bachelorstudiengängen tritt an die Stelle des Tages der Bekanntgabe des Bestehens nach Satz 3 Nr. 1 der Tag, an dem das Studium endet."
6. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Notenstufen" durch "Noten" ersetzt.
7. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dritter Teil Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst" |
8. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 21 Grundsätze
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, die für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus. (2) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus. (3) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus. Für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ist § 15 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes abschließend." |
9. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss in Laufbahnen des
|
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Anerkennung der Befähigung" |
b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die oberste Dienstbehörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt einer Laufbahn erfüllt sind, und erkennt damit die Laufbahnbefähigung an." |
11. In § 26 wird das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt.
12. § 35 Satz 3 wird aufgehoben.
13. In § 36 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "nach Bestehen der Laufbahnprüfung" eingefügt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "im Anschluss daran" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Beamtinnen und Beamte im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die den in Satz 1 genannten Masterstudiengang auf eigenen Antrag aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen haben, können in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung aufsteigen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen."
bb) Der bisherige Satz 5 wird Abs. 3 und nach dem Wort "Aufstieg" werden die Wörter "in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" eingefügt.
c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
15. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "kann" wird durch "lässt" ersetzt und das Wort "zulassen" wird durch "zu" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "einer" die Wörter "ihnen übertragenen" eingefügt.
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Unterricht erteilende Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener Schuldienst eingestellt werden sollen, gelten § 21 Abs. 2 sowie die §§ 22, 23 und 25 entsprechend."
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 1durch " § 21 Abs. 3" ersetzt.
17. Anlage 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
|
18. In Anlage 2 Tabelle Fachrichtung Technischer Dienst wird nach der Zeile
Fachrichtung Technischer Dienst | ||
Laufbahngruppe | Bisherige Benennung | Zuordnung |
Gehobener Dienst | Dienst in der Datenverarbeitung | Gehobener technischer Dienst |
folgende Zeile eingefügt:
Gehobener Dienst | Dienst der Fachrichtung Hauswirtschaft und Verbraucherfragen | Gehobener technischer Dienst |
Artikel 11
Änderung der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung
Die Hessische Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 455), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung" jeweils durch "Hessischen Polizeipräsidiums für Technik" ersetzt.
2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Bestandskraft des letzten Ablehnungsbescheides einmalig eine Bewerbung für eine erneute Teilnahme am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst möglich."
3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "33." durch "37." ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung
Die Hessische Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2018 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Kinder der oder des Beihilfeberechtigten unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes," |
2. § 5 Abs. 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die in den §§ 6 bis 11a genannten Aufwendungen, die für die Ehegattin oder den Ehegatten der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, sofern die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes nicht erfüllt sind;" |
3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts der beihilfeberechtigten Person bis zu 10 Euro stündlich, höchstens bis zu zehn Stunden täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt nicht weiterführen kann; Voraussetzung ist, dass mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Haushalt betreut werden muss und die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verstirbt, wegen eines notwendigen stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung den Haushalt nicht weiterführen kann oder nach ärztlicher Bescheinigung ein erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt dieser Person nach Nr. 6 durch die Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird; dies gilt alternativ auch für die ersten sieben Tage nach Ende des stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung sowie entsprechend bei Alleinstehenden, wenn Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist; Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend; werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige Angehörige auswärtig untergebracht, sind die Aufwendungen entsprechend Hs. 1 beihilfefähig; Kosten für eine auswärtige Unterbringung im Haushalt einer in Nr. 7 Satz 3 bezeichneten Person sind mit Ausnahme der Fahrtkosten nach Nr. 9 nicht beihilfefähig;" |
4. § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:
"2. während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370),"
b) Die bisherigen Nr. 2 bis 4 werden die Nr. 3 bis 5.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Rehabilitationsmaßnahmen" |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Aus Anlass einer stationären Rehabilitation sind beihilfefähig die Aufwendungen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die die Anforderungen des § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
|
c) In Abs. 2 und 3 wird das Wort "Sanatoriumsbehandlung" jeweils durch "Rehabilitationsbehandlung" ersetzt.
d) Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
6. Nach § 11 wird als § 11a eingefügt:
" § 11a Beihilfefähige Aufwendungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
Nach den in Anlage 5 festgelegten Methoden, Indikationen und Versuchszahlen sind Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft beihilfefähig, wenn
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Überführung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zur Höhe von 1.200 Euro gezahlt.
(2) Ist der Tod einer oder eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder Abordnung des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent." |
b) In Abs. 3 wird das Wort "unter fünfzehn Jahren" durch die Angabe "bis zum vollendeten 14. Lebensjahr" ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent."
b) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "den steuerlichen Grundfreibetrag" durch "das Zweifache des Grundfreibetrags" ersetzt.
c) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "vorbehaltlich des Satzes 2" gestrichen.
bb) Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
9. Nach § 17 Abs. 4 wird als neuer Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und der Festsetzungsstelle abgerechnet werden (Krankenhausdirektabrechnung), wenn
Die Festsetzungsstelle hat die Richtigkeit der Rechnung zu prüfen und kann sich zu diesem Zweck unmittelbar an das Krankenhaus oder den vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller wenden. Der Beihilfebescheid ist der oder dem Beihilfeberechtigten bekannt zu geben."
10. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO) Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach folgenden Maßgaben beihilfefähig:
|
11. Die Anlage 3 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"13. Aufwendungen für Hörgeräte sind beihilfefähig für
13.1 Minderjährige, wenn sie dazu bestimmt sind, den Spracherwerb zu ermöglichen und zu unterstützen, 13.2 Volljährige bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro je Gerät." |
12. In Anlage 4 Nr. 35.2 werden nach dem Wort "Schultergelenks" die Worte "oder der Wirbelsäule" eingefügt.
13. Als Anlage 5 wird angefügt:
"Anlage 5
(zu § 11a HBeihVO)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
Methoden | Indikationen | Versuchszahl | |
1. | Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus,
gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCC-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogen |
| Höchstens fünf; bei entsprechender ärztlicher Feststellung kann die Festsetzungsstelle darüber hinaus Aufwendungen für weitere drei Behandlungen als beihilfefähig anerkennen. |
2. | Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen |
| Höchstens fünf |
3. | in-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten- Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafalliopan-Transfer) |
| Höchstens vier |
4. | Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT) |
| Höchstens vier |
5. | Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) |
| Höchstens vier |
Artikel 13
Änderung der Hessischen Trennungsgeldverordnung
Die Hessische Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort "zurück" die Wörter "und ist ihr oder ihm die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten," eingefügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Inkrafttreten" |
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung
Die Hessische Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte in demselben Kalenderjahr anderweitig im öffentlichen Dienst beschäftigt war, anzurechnen, falls der Urlaub für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht ist. | "Bei Wechsel von einem Beschäftigungsverhältnis in ein Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn wird Urlaub, der für eine unmittelbar vorhergehende Beschäftigungszeit zusteht und noch nicht verbraucht ist, dem Urlaub nach § 8 Abs. 1 hinzugerechnet." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "unmittelbare Übernahme" durch "unmittelbar vorhergehende Beschäftigungszeit" ersetzt und wird das Wort "neuen" durch "Beamtenverhältnisses" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Kalenderjahres" durch "Urlaubsjahres" ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "zu viel genommener Urlaub wird vom Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres abgezogen" gestrichen.
b) Als neuer Satz 3 wird angefügt:
"In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Urlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem vorangegangenen" durch das Wort "diesem" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dienstleistungen oder Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr nicht zu Zusatzurlaub geführt haben, sind nicht in das nächste Urlaubsjahr übertragbar."
b) Als Abs. 10 wird angefügt:
"(10) Die Höchstgrenzen nach Abs. 5 Satz 3 und Abs. 9 Satz 2 gelten nicht im Jahr 2022."
Artikel 14a
Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
In § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, GVBl. 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 278), werden nach der Angabe "30 Stunden" jeweils ein Komma und die Angabe "bei nach dem 31. August 2021 geborenen Kindern nicht mehr als 32 Stunden," eingefügt.
Artikel 15
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 16, Art. 8 und 12 Nr. 1, 2, 6, 8 Buchst. b und Nr. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
1. Art. 14a mit Wirkung vom 1. September 2021,
2. Art. 3 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa und ccc, Doppelbuchst. bb und Nr. 9 am 31. Dezember 2021,
3. Art. 9 Nr. 1 und 2 am 1. Januar 2022,
4. Art. 4 mit Ausnahme von Nr. 17, Art. 5 Nr. 5 und Art. 6 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats,
5. Art. 4 Nr. 17, Art. 13 und 14 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres und
6. Art. 5a am 1. Juli 2023 in Kraft.
ID: 212531
ENDE |