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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 360)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "dem Sozialgerichtsgesetz" durch die Angabe " § 85 des Sozialgerichtsgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die örtlichen oder der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe sachlich zuständig sind, wenn eine solche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

wird aufgehoben.

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind darüber hinaus für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig, wenn diese erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe mit Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem die schulische Ausbildung nach Abs. 1 beendet wird. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die Zuständigkeit für Leistungen nach Abs. 3 bleibt bestehen, wenn sie über das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch andauern. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe endet, wenn nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Leistungen nach Abs. 3 beendet werden und nicht innerhalb von drei Monaten eine Leistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beantragt wird. Bei Leistungen die danach beantragt werden, greift die Zuständigkeit nach Abs. 2.

" § 2 Sachliche Zuständigkeit

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Im Übrigen ist für Leistungen der Eingliederungshilfe der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Der örtliche Träger hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder
  2. der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere beim Übergang aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.

(2) Kann ein Landkreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die nach § 10 herangezogene kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

" § 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden.

(3) Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
a) In Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" durch "Satz 1" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Für die Träger der Eingliederungshilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab.

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Der überörtliche Träger schließt im Falle der Alleinzuständigkeit entsprechende Verträge ab."Im Falle der Alleinzuständigkeit schließen oder kündigen die örtlichen Träger oder der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für die Träger der Eingliederungshilfe eigenständig entsprechende Verträge."

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch "Satz 1" ersetzt.

dd) Satz 5 bis 7

Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen, auch bei Änderung der Leistungsträgerschaft, wirksam. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Kündigung. Der neu zuständige Leistungsträger tritt in alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen und Verträgen ein.

werden aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Träger der Eingliederungshilfe, die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie der Landeswohlfahrtsverband Hessen arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe zusammen. Die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern aufgrund von Rechtsvorschriften bleiben unberührt."(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Eingliederungshilfe eng und vertrauensvoll zusammen. Ein Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Hessen zu fördern und zu stärken."

b) Abs. 2

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Hessen zu fördern und zu stärken. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Berichterstattung und vergleichende Betrachtung

(1) Zur Unterstützung und Steuerung im Rahmen der Aufgabenverantwortung und -verteilung in der Eingliederungshilfe erfolgen eine landesweite sozialräumliche Berichterstattung sowie eine vergleichende Betrachtung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen.

(2) Über die Rahmenbedingungen des alle vier Jahre zu erstellenden Berichts schließen der Landeswohlfahrtsverband Hessen, die kommunalen Spitzenverbände, Hessischer Städtetag und Hessischer Landkreistag, mit dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium und dem Hessischen Statistischen Landesamt eine Vereinbarung über die erforderlichen Merkmale einer validen und effektiven Datenerhebung zur landesweiten Berichterstattung ab; Entsprechendes gilt auch für das bei den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern einzuführende System einer jährlichen vergleichenden Betrachtung.

(3) Die erforderlichen Vorbereitungen einschließlich der jährlichen vergleichenden Betrachtung und der Erstellung des Berichtes erfolgen im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden, Hessischer Städtetag und Hessischer Landkreistag, sowie mit dem Hessischen Statistischen Landesamt durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die Berichte sind dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium vorzulegen, erstmals zum 31. Dezember 2021.

" § 6 Vergleichende Betrachtung und Berichterstattung

(1) Zur Steuerung der Eingliederungshilfeleistungen und zur Oberprüfung der Rahmenbedingungen in der Eingliederungshilfe erfolgen eine jährliche vergleichende Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie eine landesweite sozialräumliche Berichterstattung.

(2) Die für die vergleichende Betrachtung und die Berichterstattung erforderliche Vorbereitung erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Landkreistag, dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium sowie dem Hessischen Statistischen Landesamt durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen. Zur erforderlichen Vorbereitung gehören insbesondere die Operationalisierung durch die Angabe messbarer Merkmale, die Datenerhebung, der Datenaustausch sowie die Interpretation der Daten, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen. Die in Satz 1 genannten Beteiligten haben eine Vereinbarung über die Merkmale einer validen und effektiven Datenerhebung abzuschließen.

(3) Die jährliche vergleichende Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen erfolgt auf Grundlage der in den Rahmenverträgen nach § 131 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Grundsätze und Maßstäbe. Es ist unter Beachtung der strukturellen und regionalen Gegebenheiten nach den einzelnen Gebietskörperschaften zu differenzieren und bei der Auswertung danach zu unterscheiden, welche Daten durch die strukturellen und regionalen Gegebenheiten beeinflusst werden und welche davon unabhängig sind.

(4) Die landesweite sozialräumliche Berichterstattung hat alle vier Jahre zu erfolgen, das nächste Mal zum 31. Dezember 2025. Die Berichterstattung beinhaltet insbesondere

  1. die Gesamtfallzahl und die Entwicklung der Fallzahlen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Hilfen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; aufgegliedert nach Leistungsart und den einzelnen Gebietskörperschaften,
  2. die durchschnittlichen Ausgaben und die Entwicklung der Ausgaben der Träger der Eingliederungshilfe; aufgegliedert nach der Leistungsart und den einzelnen Gebietskörperschaften,
  3. die empfangenen Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch je 1.000 Einwohner; differenziert nach den einzelnen Gebietskörperschaften und
  4. die jährliche vergleichende Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen nach Abs. 3.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat den Bericht dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium vorzulegen."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Arbeitsgemeinschaft" § 7 Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch"

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird bei dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium gebildet. Aufgaben der beratend tätigen Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere
  1. die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe,
  2. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,
  3. die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs,
  4. die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
  5. die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten,
  6. die Evidenzbeobachtung,
  7. die Erarbeitung von Empfehlungen und Hinweisen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung und besonders auch für die sozialräumliche Umsetzung der Eingliederungshilfeleistungen unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten,
  8. die Erarbeitung von Empfehlungen für das Leistungsrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  9. die konzeptionelle Entwicklung von Rahmenbedingungen für andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  10. die Mitwirkung an Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen und
  11. die Beurteilung und Bewertung der Berichterstattung und vergleichenden Betrachtung nach § 6.
"(1) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe, insbesondere durch
  1. die Herstellung eines wechselseitigen Informations- und Erfahrungsaustausches,
  2. die Analyse von landesweiten Entwicklungen in der Eingliederungshilfe, insbesondere auf Grundlage der Berichte nach § 6,
  3. die Erarbeitung von Empfehlungen und Hinweisen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung sozialräumlicher Besonderheiten,
  4. die Erarbeitung von Empfehlungen zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und zur Qualitätssicherung in der Eingliederungshilfe und
  5. die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten."

c) Abs. 2

(2) Die Umsetzung der Ergebnisse steht unter dem Genehmigungsvorbehalt des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "aus" werden die Wörter "bis zu drei" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Eingliederungshilfe" die Wörter "für Menschen mit Behinderungen" eingefügt.

cc) In Nr. 6 wird das Wort "die" durch das Wort "der" ersetzt und wird nach dem Wort "Leistungserbringer" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

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7. der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen"7. der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 8."

ee) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 Genannten entsenden jeweils die sie vertretenden Mitglieder und deren Stellvertretungen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, ist ein neues Mitglied oder stellver- tretendes Mitglied zu entsenden."

e) Abs. 4

(4) Jede der in Abs. 3 genannten Institutionen kann bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden. Die in Satz 1 Genannten bestellen jeweils die sie vertretenden Mitglieder sowie jeweils eine Stellvertretung. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, ist ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu entsenden.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3 und Satz 2 und 3

Ersatz von Reisekosten, sonstigen Auslagen sowie für Zeitversäumnisse wird nicht gewährt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten oder sonstigen Auslagen für die von ihnen bestellten Mitglieder.

werden aufgehoben.

g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4.

h) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vorbereitung und" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Geschäftsordnung kann einen Wechsel der Zuständigkeit nach Satz 1 unter den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorsehen."Abweichend von Satz 1 kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass ein Mitglied, welches von den Organisationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 entsandt wurde, die Leitung übernimmt."

i) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst:

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(8) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 31. Dezember 2021 und anschließend alle drei Jahre der für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister einen Bericht über ihre Arbeit vor."(6) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 30. September 2026 und anschließend alle vier Jahre dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium einen Bericht über ihre Arbeit vor."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Interessenvertretung" durch die Wörter "Beteiligung der Interessenvertretungen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die vom Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen."(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch für die
  1. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4,
  2. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 und
  3. Beteiligung an der Schiedsstelle nach § 133

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), und die durch den Inklusionsbeirat nach § 19 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes für die Dauer einer Wahlperiode bestimmten jeweils bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertretungen."

c) Abs. 3

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und auf die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Hierfür können ebenfalls jeweils bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen benannt werden.

wird aufgehoben.

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Fachaufsicht

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nehmen ihre Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung wahr. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium. Die für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Fachaufsichtsbehörde bestimmen.

(2) Kommt ein Träger der Eingliederungshilfe seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 den Rechtsverstoß bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsicht zuständig; die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung, bleiben unberührt.

" § 9 Aufsicht

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe unterliegen der Rechtsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium. Die für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Aufsichtsbehörde bestimmen.

(2) Die Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 können die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben prüfen und sich hierfür im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung über Angelegenheit der Träger der Eingliederungshilfe unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern.

(3) Kommt ein Träger der Eingliederungshilfe einer ihm nach diesem Gesetz oder nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde den Verstoß gegen die Verpflichtung bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig."

10. § 10

§ 10 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden.

wird aufgehoben.

11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Abs. 2 und 3

(2) Werden Aufgaben nach § 10 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Werden Aufgaben nach § 3 von herangezogenen, örtlichen Trägern durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

werden aufgehoben.

12. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst:

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§ 12 Kostenevaluation

Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium prüft in Abstimmung mit dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und danach alle fünf Jahre die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

" § 11 Kostenevaluation

Das für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium untersucht in Abstimmung mit dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zum 1. Januar 2025 die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBI. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBI. I S. 1387), auf die Eingliederungshilfe in Hessen."

13. Der bisherige § 13 wird § 12.

14. Nach dem neuen § 12 wird als neuer § 13 eingefügt:

" § 13 Übergangsvorschrift

Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe vor dem 1. Januar 2018, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen, auch bei Änderung der Leistungsträgerschaft, wirksam. Der neu zuständige Leistungsträger tritt in alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen und Verträgen ein."

15. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Gültig ab 01.09.2023 siehe =>

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2022 (GVBl. S. 358), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "dem Sozialgerichtsgesetz" durch die Angabe " § 85 des Sozialgerichtsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sachliche" gestrichen.

b) Abs. 1

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "abweichend von Abs. 1" gestrichen.

bb) Satz 2

§ 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

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Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird."Im Übrigen findet das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung."

e) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Leistung aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Leistung aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

" § 3 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder
  2. der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere bei einem Zuständigkeitswechsel, soweit die Leistung keinen Aufschub duldet.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 hat die kreisangehörige Gemeinde die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn der Landkreis nicht rechtzeitig tätig werden kann. Der örtliche Träger der Sozialhilfe oder die kreisangehörige Gemeinde hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Landkreis unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die durch die vorläufige Hilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten, in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht zuständig war; § 91 Abs. 1 und die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Verwaltungskosten werden nicht erstattet."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Trägern" die Wörter "der Sozialhilfe" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten sie als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde."Abweichend von Satz 1 gelten bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht nach dem 1. Januar 2020 aufgehoben wurde."

b) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden."In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 kann sie nur mit Zustimmung der Gemeinde aufgehoben werden."

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Abs. 2 und 3

(2) Werden Aufgaben nach § 4 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Werden Aufgaben nach § 3 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

werden aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 zuständig.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2 zuständig.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 1 und nach der Angabe "Satz 1" werden die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 4

(4) Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab. Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten. Der überörtliche Träger schließt im Falle der Alleinzuständigkeit entsprechende Verträge ab. Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Kündigung."(2) Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten."

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "in Abs. 5 Satz 2 genannten Verbänden" durch die Wörter "Vertretungen des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages" ersetzt.

bb) Satz 2

Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam.

wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Interessenvertretung" durch die Wörter "Beteiligung der Interessenvertretungen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die vom Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen bestimmten Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen."(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), und die durch den Inklusionsbeirat nach § 19 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes für die Dauer einer Wahlperiode bestimmten jeweils bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertretungen."

c) Abs. 2

(2) Für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen für die Dauer der Amtszeit des Inklusionsbeirats.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Wörter "mit Behinderung" werden durch die Wörter "der Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "für den überörtlichen Träger" das Komma und das Wort "insoweit" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "die Fachaufsicht insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3 auf eine andere Stelle übertragen" durch die Wörter "eine andere Fachaufsichtsbehörde bestimmen" ersetzt.

b) Nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 können die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben prüfen und sich hierfür im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung über Angelegenheiten der Träger der Sozialhilfe unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" sowie nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "den Verstoß gegen" eingefügt.

9. § 10

§ 10 Erstattung des Barbetrages nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Zuständige Stelle für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Gießen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum.

(3) Das Land leitet über die zuständige Stelle die Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.

wird aufgehoben.

10. Der bisherige § 10a wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Zuständige Stelle für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Gießen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "die zuständige Stelle" durch "das Regierungspräsidium Gießen" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "und ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt" gestrichen.

11. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter "den hessischen kommunalen Spitzenverbänden" durch "dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Bestimmung der zuständigen Stellen

Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

" § 13 Bestimmung der zuständigen Stellen

Zuständige Stelle nach

  1. § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium,
  2. § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale ist der örtliche Träger der Sozialhilfe."

13. In § 15 Nr. 4 wird die Angabe " § 15" durch " § 16" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Überleitungsvorschriften" § 16 Überleitungs- und Übergangsvorschriften"

b) Der bisherige Satz 1 wird Abs. 1 und die Angabe "13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470)" wird durch "7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" ersetzt.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam."

15. In § 17 Satz 2 wird die Angabe "2026" durch "2029" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchst. a am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 231180

ENDE