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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB XII
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HAG/SGB XII - Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
- Hessen -

Vom 13. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 13.09.2018 S. 590; 07.05.2020 S. 318 20; 30.09.2021 S. 637 21; 01.06.2022 S. 358 22; 24.05.2023 S. 360 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 34-77



Archiv: 2004

§ 1 Träger der Sozialhilfe 23

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 2 Zuständigkeit 21 22 23

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte

  1. zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,
  2. zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder
  3. für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit

zugrunde liegen.

(2) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Im Übrigen findet das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der

  1. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistung
    1. in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,
    2. in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder
    3. durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist,
  2. Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Vorläufige Hilfeleistung 23

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder
  2. der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere bei einem Zuständigkeitswechsel, soweit die Leistung keinen Aufschub duldet.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 hat die kreisangehörige Gemeinde die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn der Landkreis nicht rechtzeitig tätig werden kann. Der örtliche Träger der Sozialhilfe oder die kreisangehörige Gemeinde hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Landkreis unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die durch die vorläufige Hilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten, in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht zuständig war; § 91 Abs. 1 und die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise 20 23

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern übertragen werden. Abweichend von Satz 1 gelten bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht nach dem 1. Januar 2020 aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 kann sie nur mit Zustimmung der Gemeinde aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 5 Kostenträger 23

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.

§ 6 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht 23

(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.

(2) Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten.

(3) Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den Vertretungen des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden.

§ 7 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen 23

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), und die durch den Inklusionsbeirat nach § 19 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes für die Dauer einer Wahlperiode bestimmten jeweils bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertretungen.

(2) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden der Menschen mit Behinderungen in den Inklusionsbeirat berufen wurden.

§ 8 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Zuständige Stelle für

  1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und
  2. die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

ist das Regierungspräsidium Gießen.

(2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung des Prüfberichtes an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.

(4) Die Träger der Sozialhilfe haben der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf der Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum ersten Quartal des Folgejahres aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der Meldung zum zweiten Quartal berücksichtigt werden.

(5) Die Träger haben der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle

  1. die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form für das jeweils abgeschlossene Quartal und
  2. die für die Erstellung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Informationen in tabellarischer Form

mitzuteilen. Die nach Abs. 1 zuständige Stelle bestimmt die jeweiligen Mitteilungsfristen gesondert.

(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 4 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen.

(7) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig und unterschriftsbefugt sind.

(8) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass

  1. nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
  2. das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde,
  3. Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und
  4. zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.

Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden.

(9) Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach Abs. 1, kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordern kann. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt. Zuständig für das entsprechende Rückforderungsverfahren sind die Regierungspräsidien.

§ 9 Aufsicht 22 23

(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. Die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Fachaufsichtsbehörde bestimmen.

(2) Die Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 können die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben prüfen und sich hierfür im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung über Angelegenheiten der Träger der Sozialhilfe unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern.

(3) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde den Verstoß gegen die Verpflichtung bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

§ 10 Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 23

Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum. Das Land leitet über das Regierungspräsidium Gießen die Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 10a (aufgehoben) 23

§ 11 Kostenerstattung auf Landesebene 23

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.

(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Einvernehmen hergestellt werden.

§ 12 Verfahrensbestimmungen

(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.

(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.

§ 13 Bestimmung der zuständigen Stellen 23

Zuständige Stelle nach

  1. § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium,
  2. § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale ist der örtliche Träger der Sozialhilfe.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 310), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten 23

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, soweit die Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,

  1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,
  2. in Landkreisen der Kreisausschuss,
  3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss,
  4. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 16 der Vorstand.

§ 16 Überleitungs- und Übergangsvorschriften 23

(1) Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a des in § 14 aufgehobenen Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), treten.

(2) Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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