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HAG/SGB IX - Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -
Vom 13. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 26.09.2018 S. 590; 07.05.2020 S. 318 20; 24.05.2023 S. 360 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 34-76
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe 23
(1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen.
(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit 23
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Im Übrigen ist für Leistungen der Eingliederungshilfe der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
§ 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise 23
(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden.
(3) Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(3) § 91 Abs. 1 und 3 sowie die § § 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 4 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht 23
(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 2 Satz 1 zuständig; für alle anderen Leistungen in § 2 ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständig.
(2) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Eingliederungshilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.
(3) Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge werden als örtliche Träger der Eingliederungshilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten. Im Falle der Alleinzuständigkeit schließen oder kündigen die örtlichen Träger oder der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für die Träger der Eingliederungshilfe eigenständig entsprechende Verträge. Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den in Satz 1 genannten Verbänden mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Eingliederungshilfe eng und vertrauensvoll zusammen. Ein Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Hessen zu fördern und zu stärken.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit schließen die Träger der Eingliederungshilfe untereinander Kooperationsvereinbarungen ab, in denen verbindlich die Steuerung und Planungsgremien vereinbart werden. In den Vereinbarungen soll auch geregelt werden, wie die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungsprozess eingebunden werden.
(3) Die Träger der Eingliederungshilfe wirken gemeinsam darauf hin, dass geeignete Leistungserbringer nach § 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind.
§ 6 Vergleichende Betrachtung und Berichterstattung 23
(1) Zur Steuerung der Eingliederungshilfeleistungen und zur Oberprüfung der Rahmenbedingungen in der Eingliederungshilfe erfolgen eine jährliche vergleichende Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie eine landesweite sozialräumliche Berichterstattung.
(2) Die für die vergleichende Betrachtung und die Berichterstattung erforderliche Vorbereitung erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Landkreistag, dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium sowie dem Hessischen Statistischen Landesamt durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen. Zur erforderlichen Vorbereitung gehören insbesondere die Operationalisierung durch die Angabe messbarer Merkmale, die Datenerhebung, der Datenaustausch sowie die Interpretation der Daten, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen. Die in Satz 1 genannten Beteiligten haben eine Vereinbarung über die Merkmale einer validen und effektiven Datenerhebung abzuschließen.
(3) Die jährliche vergleichende Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen erfolgt auf Grundlage der in den Rahmenverträgen nach § 131 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Grundsätze und Maßstäbe. Es ist unter Beachtung der strukturellen und regionalen Gegebenheiten nach den einzelnen Gebietskörperschaften zu differenzieren und bei der Auswertung danach zu unterscheiden, welche Daten durch die strukturellen und regionalen Gegebenheiten beeinflusst werden und welche davon unabhängig sind.
(4) Die landesweite sozialräumliche Berichterstattung hat alle vier Jahre zu erfolgen, das nächste Mal zum 31. Dezember 2025. Die Berichterstattung beinhaltet insbesondere
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat den Bericht dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium vorzulegen.
§ 7 Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 23
(1) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe, insbesondere durch
(2) Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus bis zu drei Vertreterinnen und Vertretern
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 Genannten entsenden jeweils die sie vertretenden Mitglieder und deren Stellvertretungen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, ist ein neues Mitglied oder stellver- tretendes Mitglied zu entsenden.
(3) Die Mitglieder und Stellvertretungen führen ihr Amt als Ehrenamt aus.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums bedarf.
(5) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft übernimmt ein vom Landeswohlfahrtsverband Hessen entsandtes Mitglied in Abstimmung mit dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium. Abweichend von Satz 1 kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass ein Mitglied, welches von den Organisationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 entsandt wurde, die Leitung übernimmt.
(6) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 30. September 2026 und anschließend alle vier Jahre dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium einen Bericht über ihre Arbeit vor.
§ 8 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen 23
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch für die
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), und die durch den Inklusionsbeirat nach § 19 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes für die Dauer einer Wahlperiode bestimmten jeweils bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertretungen.
(2) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihrer Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden der Menschen mit Behinderungen in den Inklusionsbeirat berufen wurden.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe unterliegen der Rechtsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium. Die für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Aufsichtsbehörde bestimmen.
(2) Die Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 können die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben prüfen und sich hierfür im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung über Angelegenheit der Träger der Eingliederungshilfe unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern.
(3) Kommt ein Träger der Eingliederungshilfe einer ihm nach diesem Gesetz oder nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde den Verstoß gegen die Verpflichtung bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
Die Träger der Eingliederungshilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.
Das für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium untersucht in Abstimmung mit dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zum 1. Januar 2025 die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBI. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBI. I S. 1387), auf die Eingliederungshilfe in Hessen.
§ 12 Nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen 23 23
(1) Nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach den §§ 46 und 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die über ein mit den interdisziplinären Frühförderstellen vergleichbares interdisziplinäres Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum verfügen, haben die Voraussetzungen der hessischen Rahmenkonzeption Frühförderung in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
(2) Die Rehabilitationsträger können andere als pauschale Abrechnungen der nach § 46 Abs. 4 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen vereinbaren.
Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe vor dem 1. Januar 2018, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen, auch bei Änderung der Leistungsträgerschaft, wirksam. Der neu zuständige Leistungsträger tritt in alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen und Verträgen ein.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die § § 4 und 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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