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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- Hamburg -

Vom 20. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 63 vom 30.12.2022 S. 659)



Artikel 1
HmbAGBtOG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes

§ 1 Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Ein rechtsfähiger Verein ist auf Antrag als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn

  1. er die in § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen erfüllt,
  2. er seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg rechtlich betreuen will,
  3. er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügt,
  4. er den Nachweis erbringt, dass seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
  5. er über fachlich und persönlich geeignete hauptamtliche Beschäftigte einschließlich des Leitungspersonals verfügt,
  6. er erklärt, die Pflichten nach § 2 zu erfüllen und
  7. die zuständige Behörde feststellt, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bedarf an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BtOG (Querschnittsaufgaben) durch den Verein besteht.

(2) Unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben und zur Sicherstellung der gleichmäßigen Verfügbarkeit von wahrgenommenen Querschnittsaufgaben auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg legt die zuständige Behörde befristet auf jeweils drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig

  1. in einem bestimmten Bezirk,
  2. in zwei bestimmten Bezirken oder
  3. bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe

tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat.

§ 2 Pflichten anerkannter Betreuungsvereine Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet,

  1. der zuständigen Behörde gegenüber jährlich jeweils bis zum 31. März sowie auf Anforderung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 weiterhin erfüllt werden,
  2. der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Angaben über die wahrgenommenen Aufgaben, die Beschäftigten und die Einnahmen und Ausgaben enthält,
  3. der zuständigen Behörde zu ermöglichen, stichprobenartig die Verwaltung des Vereins zu prüfen oder, bei begründetem Anlass auf Kosten des Vereins, Prüfungen vornehmen zu lassen,
  4. jeweils zum Ende eines Quartals Daten zu statistischen Zwecken, insbesondere zu ihrer Beratungstätigkeit, vorzulegen,
  5. mit Behörden, Institutionen, Arbeitsgemeinschaften, anderen anerkannten Betreuungsvereinen und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten und
  6. Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Beschäftigten an Trägerinnen oder Trägern von Einrichtungen oder Diensten, die in der Versorgung von Personen, für die der Betreuungsverein oder eine oder einer seiner Beschäftigten als Betreuungsperson bestellt ist, tätig sind, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich offen zu legen.

§ 3 Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine

(1) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erhalten anerkannte Betreuungsvereine auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 Satz 1 BtOG.

(2) Ein anerkannter Betreuungsverein, der die Voraussetzungen und Pflichten der §§ 1 und 2 erfüllt, erhält eine jährliche finanzielle Mindestausstattung in Höhe von

  1. 45.000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent mindestens einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt,
  2. 90.000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent von mindestens zwei Vollzeitkräften zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt, oder
  3. 22.500 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent einer Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt.

(3) Ein nach Absatz 2 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält darüber hinaus eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Querschnittsaufgaben, insbesondere für die

  1. Durchführung von Veranstaltungen zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur Gewinnung, zur Einführung und Fortbildung, zur Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuungspersonen,
  2. Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen.

(4) Ein nach den Absätzen 2 und 3 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält eine jährliche finanzielle Ausstattung in Höhe von nicht mehr als

  1. 85.000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 1,
  2. 170.000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 oder
  3. 42.500 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(5) Der Anspruch auf die finanzielle Mindestausstattung nach Absatz 2 kann im Voraus ab dem 1. Juli eines Jahres für das Folgejahr geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen 18 Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach Absatz 3 kann halbjährlich jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird.

(6) Die zuständige Behörde überprüft alle drei Jahre, ob die finanzielle Ausstattung zur Deckung der für die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erforderlichen Personal- und Sachkosten auskömmlich ist.

§ 4 Erweiterte Unterstützung

Eine erweiterte Unterstützung gemäß § 11 Absätze 3 und 4 BtOG wird im Rahmen eines Modellprojekts gemäß § 11 Absatz 5 BtOG erprobt. Die zuständige Behörde legt unter Einbeziehung der Gerichte und der Bezirksebene fest, auf welchen Bezirk das Modellprojekt beschränkt wird und wertet dieses ab dem Jahr 2026 aus.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Das Nähere zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere zu den Einzelheiten der Anerkennung nach § 1, den Pflichten nach § 2, der finanziellen Mindestausstattung nach § 3 Absatz 2, der finanziellen Ausstattung für einzelne Querschnittsaufgaben nach § 3 Absatz 3 sowie dem Verfahren, kann die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften regeln.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

In § 12 Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), wird die Textstelle " § 1903" durch die Textstelle " § 1825" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

In § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), wird die Textstelle " § 1896 Absatz 4 und § 1905" durch die Textstelle " § 1815 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie § 1830" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

In § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5), wird die Textstelle " § 1896" durch die Textstelle " § 1814" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Das Hinterlegungsgesetz vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 37), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Textstelle "des § 1807 Absatz 1 Nummer 4 BGB" durch die Textstelle "einer Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 1 BGB" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle " § 173" durch die Textstelle " § 174" ersetzt.

3. § 28 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 BGB müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist."Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1798, 1843, 1844 und 1888 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist."

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

In § 84 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird jeweils die Textstelle " § 1896 Absatz 2 Satz 2" durch die Textstelle " § 1814 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

In § 84 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird jeweils die Textstelle " § 1896 Absatz 2 Satz 2" durch die Textstelle " § 1814 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes

In § 40 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), wird die Textstelle " § 1896" durch die Textstelle " § 1814" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

In § 63 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird jeweils die Textstelle " § 1896 Absatz 2 Satz 2" durch die Textstelle " § 1814 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

§ 9 Absatz 3 Satz 3 des Landesjustizkostengesetzes vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 34-a), zuletzt geändert am 3. September 2014 (HmbGVBl. S. 418), erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in der jeweils geltenden Fassung benötigt wird."

Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e), zuletzt geändert am 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. §§ 74 und 74a

§ 74

Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an Grundstücken, die im hamburgischen Staatsgebiet liegen, gelten als sicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn sie in der ersten Hälfte des Einheitswertes stehen. Das Familiengericht und das Betreuungsgericht können die Sicherheit abweichend feststellen, wenn der Einheitswert von dem Verkehrswert des Grundstücks wesentlich abweicht.

§ 74a

Die Hypotheken an einem Erbbaurecht auf Grundstücken, die im hamburgischen Staatsgebiet belegen sind, gelten als sicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn sie die Hälfte des Verkehrswertes des Bauwerkes, abzüglich des mit 5 % zu kapitalisierenden, im Range vorhergehenden Erbbauzinses nicht übersteigen.

werden aufgehoben.

2. In § 76 wird die Textstelle " § 1802 Absatz 3" durch die Textstelle " § 1835 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 Satz 1," ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

In § 79 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird jeweils die Textstelle " § 1896 Absatz 2 Satz 2" durch die Textstelle " § 1814 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 20 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 382), erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Aufsicht des Familiengerichts

Über § 56 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hinaus werden die Vorschriften der §§ 1802, 1821 bis 1824, § 1854 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Arbeits- und Berufsausbildungsverträgen betreffen, gegenüber den Bezirksämtern als Vormund, Pfleger, Beistand oder Gegenvormund nicht angewendet.

" § 20 Aufsicht des Familiengerichts

Über § 56 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hinaus werden die Vorschriften von § 1835 Absätze 1 bis 4 in Verbindung mit § 1798 Absatz 2, § 1799 Absatz 2 sowie § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §§ 1850 bis 1853 und § 1854 Nummern 1 bis 7 jeweils in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber den zuständigen Behörden als Vormund oder Pfleger nicht angewendet."

Artikel 14
Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes

In § 33 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 23. November 2021 (HmbGVBl. S. 805), wird die Textstelle "27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058)" durch die Textstelle "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965)" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung

In Anlage 1 Nummer 95 Buchstaben a und b der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung vom 12. April 2011 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird jeweils die Textstelle " § 1905 Absatz 2" durch die Textstelle " § 1830 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Weiterübertragungsverordnungelektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft

In § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnungelektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 12. Juli 2022 (HmbGVBl. S. 409), wird die Textstelle "Absatz 2 Satz 1" durch die Textstelle "Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bürgerliches Recht

Nummern 6 und 7 der Weiterübertragungsverordnung-Bürgerliches Recht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159), werden durch folgende Nummern 6 bis 8 ersetzt:

altneu
"6. § 6 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert am 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226, 234),

7. § 7 Absatz 5 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963),

8. § 8 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 964),"

Artikel 18
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 1. Juli 1993 (HmbGVBl. S. 149) in der geltenden Fassung,

2. das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 301),

3. die Verordnung zur Umschulung und Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und zur Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 325),

4. die Verordnung über die Gebührenbefreiung für Beglaubigungen nach § 6 Absatz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom 1. März 2016 (HmbGVBl. S. 83, 84).

(2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anerkennung eines Betreuungsvereins gilt als unbefristete Anerkennung nach Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der bisherigen Ausrichtung der Tätigkeit und finanziellen Förderung des jeweiligen Betreuungsvereins gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 bis zum 31. Januar 2023 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 befristet auf drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig in einem bestimmten Bezirk, in zwei bestimmten Bezirken oder bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat. Ein für das Jahr 2023 aufgrund des bisherigen Rechts gestellter Antrag auf die Gewährung von Zuwendungen gilt als Antrag auf Gewährung der finanziellen Mindestausstattung nach Artikel 1 dieses Gesetzes.

ID 230001

ENDE