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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung gesundheitsrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Hamburg -

Vom 17. April 2018
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 15.05.2018 S. 103)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 9

§ 9 Datenverarbeitung im Auftrag

wird gestrichen.

1.2 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
Nutzung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses"Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses".

1.3 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
Übermittlung von Patientendaten"Offenlegung durch Übermittlung von Patientendaten".

1.4 Hinter dem Eintrag zu § 13 werden folgende Einträge eingefügt:

" § 13a Beschränkung der Informationspflicht

§ 13b Beschränkung der Benachrichtigungspflicht".

2. § 6c Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Das Wort "Übermittlung" wird durch die Wörter "Offenlegung durch Übermittlung" ersetzt.

2.2 Die Wörter "zu übermitteln" werden durch die Wörter "durch Übermittlung offen zu legen" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Alle Patientendaten im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz."In diesem Abschnitt wird der Schutz von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus geregelt."

3.1.2 Satz 2

Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen und Patienten.

wird aufgehoben.

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der Betroffenen erforderlich."Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72), durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich."

3.2.2 Satz 3

Die Betroffenen sind vorher über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten.

wird aufgehoben.

4. § 9

§ 9 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Das Krankenhaus darf mit der Speicherung und der weiteren Verarbeitung von Patientendaten eine Stelle außerhalb des Krankenhauses beauftragen, wenn diese sich verpflichtet, die für das Krankenhaus geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Stelle ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen Maßnahmen zur Datensicherung sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei falls erforderlich, ergänzende Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen sind.

(2) Die beauftragte Stelle darf die überlassenen Daten nicht anderweitig verarbeiten. Sie darf die Daten nicht länger aufbewahren, als es das Krankenhaus bestimmt. Die Daten sind spätestens bei der Beendigung des Auftrags zurückzugeben oder zu löschen.

wird aufgehoben.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Nutzung" durch die Textstelle "Verwendung" ersetzt.

5.2 In Absatz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übermittlung von Patientendaten"Offenlegung durch Übermittlung von Patientendaten".

7.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7.2.1 Die Wörter "Das Krankenhaus darf Patientendaten an Dritte übermitteln" werden durch die Wörter "Das Krankenhaus darf Patientendaten Dritten durch Übermittlung offenlegen" ersetzt.

7.2.2 In den Nummern 2, 6 und 7 wird jeweils das Wort "Übermittlung" durch die Wörter "Offenlegung durch Übermittlung" ersetzt.

8. In § 11 Absatz 2, Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird jeweils das Wort "übermittelt" durch die Wörter "durch Übermittlung offengelegt" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9.1.1 Es werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.

9.1.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Person" die Wörter "durch Anonymisierung" eingefügt.

9.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

9.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "pseudonymisieren" der Klammerzusatz "(Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679)" eingefügt.

9.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:

" § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend."

9.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 27 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend."

10. § 12a wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10.1.1 Es wird das Wort "Nutzungsmöglichkeiten" durch das Wort "Verwendungsmöglichkeiten" ersetzt.

10.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

" § 12 Absatz 4 gilt entsprechend."

10.2 In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

" § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend."

10.3 In Absatz 3 wird das Wort "Übermittlung" durch die Wörter "Offenlegung durch Übermittlung" ersetzt.

10.4 In Absatz 4 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Patientin bzw. dem Patienten ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die sie bzw. ihn betreffenden Patientendaten zu erteilen und Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist und nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Angabe der an Dritte übermittelten Daten und deren Empfängerinnen oder Empfänger, soweit solche Übermittlungen aufzuzeichnen sind."Neben dem Auskunftsrecht der Patientin oder des Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dieser oder diesem auf Antrag unentgeltlich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren. Anträge auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht können abgelehnt werden, soweit eine Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist oder erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen."

11.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Anträge auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 können auch abgelehnt werden, soweit und solange

  1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden würde,
  2. die Auskunft dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden,
  3. dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

Die Ablehnung einer Auskunft nach Satz 1 bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren."

12. Hinter § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:

" § 13a Beschränkung der Informationspflicht

(1) Eine Information gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nicht, soweit und solange

  1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährden würde,
  2. die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten ist,
  3. dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
  4. dies die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Wird von einer Information der betroffenen Person abgesehen, hat der Verantwortliche die Gründe hierfür zu dokumentieren.

§ 13b Beschränkung der Benachrichtigungspflicht

(1) Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange die Benachrichtigung

  1. die öffentliche Sicherheit gefährden würde, oder
  2. dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, oder
  3. dazu führen würde, dass Sachverhalte, personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt würden.

(2) Wenn nach Absatz 1 von einer Benachrichtigung abgesehen wird, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu informieren."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46, 47), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
Voraussetzungen der Unterbringung"Verwendung von personenbezogenen Daten".

1.2 Der Eintrag zu § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
Datenübermittlung"Offenlegung durch Übermittlung".

1.3 Der Eintrag zu § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
Forschung mit personenbezogenen Daten"Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten".

1.4 Der Eintrag zu § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
Auskunft und Akteneinsicht"Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der Betroffenenrechte".

2. In § 25 Satz 2 wird das Wort "übermitteln" durch die Wörter "durch Übermittlung offenlegen" ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Sätze 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Daten" durch die Wörter "personenbezogene Daten" ersetzt.

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "Daten" die Textstelle "einschließlich der Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72)" eingefügt.

3.2.2 In Satz 2 wird das Wort "Daten" durch die Wörter "personenbezogener Daten" ersetzt.

3.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.

3.4 In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Daten" durch die Wörter "Personenbezogene Daten" ersetzt.

3.5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Ärzte und sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn Daten nach Absatz 4 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den zuständigen Stellen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben zu übermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach § 7 oder für die Beantragung, Anordnung, Durchführung oder Beendigung einer Unterbringung benötigt werden und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Übermittlung nicht untersagen."(5) Ärzte und Ärztinnen und sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn personenbezogene Daten nach Absatz 4 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verantwortlichen Stellen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit diese im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach § 7 oder für die Beantragung, Anordnung, Durchführung oder Beendigung einer Unterbringung benötigt werden und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht untersagen."

4. In § 27 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und § 29 Absatz 1 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort "Daten" durch die Wörter "personenbezogenen Daten" ersetzt.

5. In § 27 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "zuständigen" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Datennutzung"Verwendung von personenbezogenen Daten".

6.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.2.1 In Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

6.2.2 In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

6.3 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Datenübermittlung"Offenlegung durch Übermittlung".

7.2 In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "übermitteln" durch die Wörter "durch Übermittlung offenlegen" ersetzt.

7.3 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils das Wort "Übermittlung" durch die Wörter "Offenlegung durch Übermittlung" ersetzt.

7.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden. Er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diesen die Daten auch unmittelbar von der zuständigen Stelle übermittelt werden dürften."(5) Der Empfänger darf die durch Übermittlung offengelegten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihm offengelegt wurden. Er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diesen die Daten auch unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch Übermittlung offengelegt werden dürften."

8. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung der nach § 27 erhobenen und der nach § 28 gespeicherten personenbezogenen Daten für Forschungszwecke gilt § 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 10. März 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 39) mit folgenden Maßgaben:

  1. Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder die Daten vor der Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist.
  2. Über die Übermittlung entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde.
" § 31 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung der nach § 27 erhobenen und der nach § 28 gespeicherten personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Eine Offenlegung durch Übermittlung an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten vor der Offenlegung durch Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist,
  2. über die Offenlegung durch Übermittlung entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde."

9. § 32 wird wie folgt geändert:

9.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Auskunft und Akteneinsicht"Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der Betroffenenrechte".

9.2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die zuständigen Stellen haben der psychisch kranken Person auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen anderer Personen möglich ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu gewähren."Neben dem Auskunftsrecht der psychisch kranken Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dieser auf Verlangen und soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen anderer Personen möglich ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der verantwortlichen Stelle zu gewähren."

9.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Beschränkungen der Betroffenenrechte richten sich im Übrigen nach § 15 Absätze 1 und 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes."

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes

Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 201), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1

(1) Die bzw. der Betroffene kann persönlich Auskunft über die im Krebsregister zu ihrer bzw. seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Dabei ist die Identität zwischen der anfragenden Person und der Person, über die Auskunft erteilt wird, sicherzustellen.

wird aufgehoben.

2. § 16

§ 16 Überleitungsvorschriften

(1) Zur Berichtigung des Datenbestandes des Registers hat die Meldebehörde dem Hamburgischen Krebsregister auf Antrag einmalig die in § 4 Absatz 2 Satz 2 genannten Daten über die in Hamburg gemeldeten Einwohner zu übermitteln. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) §§ 5 und 13 Satz 1 sind auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Krebsregister bereits gespeicherten Daten ab 1. Juli 1986 entsprechend anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Hamburgischen Krebsregister übersandten Formblätter zu vernichten.

(3) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Krebsregister gespeicherten Daten nicht erkennbar ist, ob der Patient in die Meldung eingewilligt hatte.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 17 wird § 16.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 28), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Rechtsvorschrift" durch die Textstelle "Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72)" ersetzt.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Senat wird ermächtigt, die Erhebung der für die Durchführung von bevölkerungsbezogenen Krebsfrüherkennungsprogrammen erforderlichen Daten durch regelmäßige Übermittlung aus dem Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln."Bei der Erhebung der Daten sind die Informationspflichten aus Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten."

2.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Senat wird ermächtigt, die Erhebung der für die Durchführung von bevölkerungsbezogenen Krebsfrüherkennungsprogrammen erforderlichen Daten durch regelmäßige Übermittlung aus dem Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln."

3. In § 28 wird die Textstelle " § 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216)," durch die Textstelle " § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern "Betroffenen ist" die Textstelle "nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

4.1.2 Satz 2

Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Mitteilung des Zwecks und der Rechtsgrundlage der Speicherung, die Herkunft der Daten sowie die Angabe der an Dritte übermittelten Daten und der empfangenden Stelle.

wird gestrichen.

4.2 Absatz 2 Satz 2

Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes

Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.

2. § 36 Absatz 3

(3) Die anerkannten Beratungsstellen haben die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), zu treffen.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 4 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46, 47), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der oder dem Betroffenen mit ihrer oder seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der oder dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesem Fall ist die oder der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht bei der oder dem Betroffenen erhobener Daten ist zu dokumentieren."(2) Für die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten gilt § 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes."

2. In Absatz 3 wird das Wort "gespeichert" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

3. Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes."(7) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Beschränkungen die §§ 15 bis 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes."

Artikel 8
Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

ID 180747

ENDE