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Änderungstext
HmbABQG - Hamburgisches Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 03.07.2012 S. 254)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbBQFG - Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Artikel 2
Anerkennungsberatungsgesetz
Gesetz über die Beratung zur Anerkennung und Feststellung ausländischer Berufsqualifikationen und über die Gebühren für das Anerkennungsverfahren
Artikel 3
HmbBQFUG-Lehramt
Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 16 folgende Fassung:
" § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen".
2. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 7. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. | " § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
erworben werden. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. (3) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren und die Ausgleichsmaßnahmen, kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln. (4) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung." |
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 2. März 2010 (HmbGVBl. S. 247), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 36 erhält folgende Fassung:
" § 36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz".
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 36 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten".
2. § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 werden die Wörter "oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige" gestrichen.
2.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum prüft die zuständige Kammer, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene ärztliche oder zahnärztliche praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden können. | "Die zuständige Kammer prüft dabei, ob die bisher erworbene praktische Berufserfahrung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung angerechnet werden können." |
3. § 36 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und der Schweiz" angefügt.
3.2 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat)" durch die Wörter "Antragstellerinnen und Antragsteller" ersetzt.
3.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates mit einer abgeschlossenen Weiterbildung, die nicht automatisch anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichzustellen ist, haben eine Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 3 zu absolvieren. Gleiches gilt bei Vorliegen einer in einem Drittland abgeschlossenen Weiterbildung, die durch einen anderen europäischen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. | "(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist." |
3.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 haben Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder unter Beachtung des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen (Ausgleichsmaßnahmen), wenn die Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise durch im Rahmen der Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse ausgleichen kann. | "(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller berufstätig waren." |
3.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 können Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaates zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Dies gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Eignungsprüfung abzulegen haben. | "(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, so haben Antragstellende unter Beachtung des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005ß6/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichsmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken." |
3.6 Hinter Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstellende, die
3.7 Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
4. Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, die in einem anderen als den in § 36 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurden, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.
(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt § 36 Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 36 Absatz 3 vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 36 Absatz 8 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens vier Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
(4) § 36 Absatz 9 gilt entsprechend."
5. In § 62 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung."
Artikel 6
Änderung des Lebensmittelchemiker-Gesetzes
Das Lebensmittelchemiker-Gesetz vom 13. Juni 1977 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 22), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Die Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ferner erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer außerhalb eines Mitglied- und Vertragsstaates erworbenen Ausbildung nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wurde." |
1.2 Es wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) § 17 HmbBQFG findet auf alle Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz Anwendung."
2. In § 2a wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:
(5) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
wird aufgehoben.
Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, kann der Eintragungsausschuss darüber hinaus die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
wird gestrichen.
§ 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
4. Hinter § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines § 10 Absatz 3 und seines § 17 nicht anzuwenden."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen
Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 60), geändert am 5. Oktober 2010 (HmbGVBl. S. 599), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: 1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik richtet sich nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung." |
1.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
1.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 1.4 Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.
2. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert am 6. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 9a gestrichen.
2. § 9a wird aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter vom 21. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 281) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes
§ 2 Absatz 3 des Hamburgischen Dolmetschergesetzes vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union" durch die Wörter "anderen Staat" ersetzt.
2. Es wird folgender Satz angefügt: "Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung."
Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird wie folgt geändert:
Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
wird gestrichen.
Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
wird gestrichen.
3. Es wird folgender § 29 angefügt:
" § 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines § 10 Absatz 3 und seines § 17 nicht anzuwenden."
Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
In Abschnitt 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) werden hinter § 9 folgende §§ 9 a und 9 b eingefügt:
" § 9a Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erworbener Berufsqualifikationen
Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist auf Antrag nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festzustellen. Dabei gelten die §§ 9 bis 13 HmbBQFG entsprechend. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften auch die Gleichwertigkeit inländischer Berufsabschlüsse feststellen.
§ 9b Ausgleichsverfahren
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von den in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Pflegeeinrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Führt der Senat ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst Regelungen über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren sowie die Bestimmung der zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständigen Stelle.
(3) Hat der Senat ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so ist er verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen."
Artikel 14
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Lehrämter vom 5. November 1991 (HmbGVBl. S. 340), geändert am 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 29), gilt als auf Grund von § 11 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung erlassen, soweit sie Ausgleichsmaßnahmen regelt, im Übrigen auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 4, Absätze 3 und 4, § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 4 sowie Absätze 3 und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
(2) Artikel 1 § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 13 Absatz 6 und § 17 Absatz 6, Artikel 2 § 2, Artikel 3 § 4, Artikel 4 Nummer 2 Absatz 3 und Artikel 13 § 9b treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2012 in Kraft.