umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz HB (2)

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§ 26 Veröffentlichung von Beschlüssen und Satzungen 23

1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung, die von allgemeinem Berufsinteresse und die keine Satzungsbeschlüsse sind, werden in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite veröffentlicht. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen.

(2) Satzungen sind in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dauerhaft in einem ständig verfügbaren und lesbaren Format bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung gilt mit ihrer Bereitstellung im Internet als bekannt gemacht.

Abschnitt 3
Berufsausübung

§ 27 Berufspflichten 07 15 23

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. über die in Ausübung ihres Berufes gemachten wesentlichen Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
  2. ihrer Kammer Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und befugt, Fragen der Kammer über die Erfüllung ihrer Berufspflichten zu beantworten, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 benötigt,
  3. als vor- und nachbehandelnde Kammermitglieder ihrer Kammer Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung anderer Kammermitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, es sei denn, die Patientin bzw. der Patient widerspricht,
  4. sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  5. soweit sie als Mitglied einer Heilberufekammer in eigener Praxis oder in Einrichtungen der ambulanten Versorgung und Apotheken tätig sind, grundsätzlich am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen, sofern ein solcher eingerichtet ist.

(3) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer und tierärztlicher Tätigkeit ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei Tätigkeiten

  1. weisungsgebundener Art in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Absatz 1 SGB V) oder einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
  2. in Krankenhäusern (§ 108 SGB V), konzessionierten Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,
  3. bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen, oder
  4. im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,
  5. für eine juristische Person des Privatrechts,

und soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen.

(3a) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts ist nur zulässig, wenn eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. diese verantwortlich von einem Mitglied einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 wahrgenommen wird,
  2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568), in der jeweils geltenden Fassung genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
  4. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,
  5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und
  6. der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen.

(4) Die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts und die Eröffnung von Betriebsstätten im Sinne von Absatz 3a ist der jeweils örtlich zuständigen Kammer anzuzeigen.

(5) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000 000 Euro pro Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(6) Kammermitglieder, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie gegen die sich hieraus ergebenden Haftpflichtgefahren ausreichend versichert sind, und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2788), in der jeweils geltenden Fassung, ist insoweit die jeweilige Kammer.

§ 28 Berufsordnung 23

(1) Nähere Bestimmungen zu den Berufspflichten (§ 27) trifft die Kammer als Satzung (Berufsordnung). Sie kann im gesundheitlichen Interesse oder zum sonstigen Schutz der Allgemeinheit weitere Vorschriften über Berufspflichten vorsehen.

(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Regelungen enthalten zu

  1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustauschs befugt, wenn sich für sie in Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind,
  2. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  3. der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  5. der Werbung,
  6. der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Erbringung von Nachweisen,
  7. der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen,
  8. der Auskunft aus und Einsichtnahme in Patientenunterlagen,
  9. der Zulässigkeit der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit von Kammermitgliedern,
  10. der kollegialen Zusammenarbeit untereinander und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens,
  11. der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vertretungen und Assistenzen,
  12. der Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  13. der Praxis- und Apothekenankündigung und der Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen,
  14. der Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
  15. der Verpflichtung, sich in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen, insbesondere vor klinischen Versuchen am Menschen und epidemiologischen Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten, beraten zu lassen.

(3) Die Berufsordnung soll insbesondere in Angelegenheiten, die ethische Belange berühren, regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.

Abschnitt 4
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 29 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

Die Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung; Facharztbezeichnung im Gebiet), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung, Zusatzweiterbildung) hinweisen. Der Kammer steht es frei, anstelle der Bezeichnung "Teilgebiet" die Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden.

§ 30 Bestimmung der Bezeichnungen 23

Die Bezeichnungen nach § 29 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder in ihren Weiterbildungsordnungen, soweit dies unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei der Bestimmung von Bezeichnungen sowie bei ihrer Aufhebung ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.

§ 31 Führen von Bezeichnungen 23

(1) Eine Bezeichnung nach § 29 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Eine Anerkennung erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören. Dies gilt auch für Zusatzbezeichnungen, soweit die Weiterbildungsordnung eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet vorsieht.

(3) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig werden.

(4) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Berufsausübung grundsätzlich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führen.

§ 32 Anerkennungsverfahren 12 23

(1) Über die Anerkennung von Bezeichnungen gemäß §§ 29 und 31 entscheidet auf Antrag die Kammer auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise über die einzelnen Weiterbildungsabschnitte und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung auf die Prüfung verzichtet wird; über sie wird in diesem Fall auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, belegt hat. Ändern sich im Laufe des Anerkennungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, ist die bislang zuständige Kammer befugt, das Verfahren fortzusetzen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt.

(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss abgenommen; bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Kammern durchgeführt werden. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an; sie werden von der Kammer beziehungsweise anteilig von den beteiligten Kammern bestimmt. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.

(4) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die Verlängerung der Weiterbildungszeit beschließen und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(5) Wer in einem von § 33 in Verbindung mit Absatz 1 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung durchlaufen hat, erhält auf Antrag die Zulassung zur Prüfung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer. Die zuständige Kammer prüft dabei, ob die bisher erworbene praktische Berufserfahrung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung angerechnet werden können. Die Entscheidung ist innerhalb von vier Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(6) Das Nähere über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren bestimmen die Kammern in ihrer Weiterbildungsordnung.

§ 33 Inhalt und Umfang der Weiterbildung 07 23

(1) Die Weiterbildung angemessen vergüteter praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie beinhaltet insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, soweit die Weiterbildungsordnung dies zulässt.

(3) Die Weiterbildungen in den Gebieten und Teilgebieten und - soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist - die Zusatzweiterbildungen werden ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Sie können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Vereinbarung von Beruf und Familie, in Teilzeit abgeleistet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich der Gesamtdauer, der Qualität und des Niveaus der Vollzeitausbildung entspricht. Sie ist der Kammer anzuzeigen.

(4) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit soll die Weiterbildungsstätte und die bzw. der Weiterbildende nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind.

(5) Die Berufsausübung in eigener Praxis ist auf die Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. Die Kammern können abweichende Bestimmungen in ihren Weiterbildungsordnungen treffen.

(6) Das Nähere, insbesondere den fachlichen Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen.

§ 34 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten 23

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter beziehungsweise befugter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen und in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten), einschließlich zugelassener Praxen, durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung auch unter verantwortlicher Leitung von ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitgliedern anderer Heilberufe durchgeführt werden kann. Sie kann ferner bestimmen, dass auch die Zusatzweiterbildung unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 stattzufinden hat.

(2) Die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung erteilt werden, dessen Bezeichnung sie bzw. er führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit, wenn die zuständige Kammer eine neue Bezeichnung einführt.

(3) Das ermächtigte beziehungsweise befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Über die Weiterbildung hat sie bzw. er in jedem Einzelfall ein Zeugnis nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auszustellen.

(4) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung entscheidet die jeweilige Kammer. Die Erteilung der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis bedarf eines Antrags. Sie ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Sie erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte.

(5) Die jeweilige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, für welche Gebiete, Teilgebiete oder Zusatzweiterbildungen sie zur Weiterbildung ermächtigt beziehungsweise befugt sind.

(6) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die jeweilige Kammer. Die Zulassung bedarf eines Antrags. Mehreren Einrichtungen kann eine gemeinsame Zulassung erteilt werden. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sollen im Mitteilungsblatt oder im Internet nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 veröffentlicht werden.

§ 35 Weiterbildungsordnung 10 23

(1) Die Kammer erlässt eine Satzung über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 30,
  2. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzweiterbildungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 30 beziehen,
  3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 32 Absatz 4,
  4. die Voraussetzungen für die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung (§ 34 Absatz 2), für den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis (§ 34 Absatz 4) und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 34 Absatz 6),
  5. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 34 Absatz 3 zu stellen sind,
  6. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 32,
  7. unbeschadet des § 36 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.

(2) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange verarbeitet und die Ergebnisse den an der Erhebung teilnehmenden Kammermitgliedern und andern Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich macht. Die zur Weiterbildung ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitglieder können zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet werden.

§ 36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz 07 10 12 15 23

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das beziehungsweise der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichgestellt ist, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist.

(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn

  1. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
  2. der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufes sind und dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach der deutschen Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse oder Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller berufstätig waren.

(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, so haben Antragstellende unter Beachtung des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichsmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Entscheidung nach Satz 1 abgelegt werden kann.

(5) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen, die unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie 2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen Monat.

(6) Die Kammer bestätigt gegebenenfalls der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers hat.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstellende, die

  1. eine in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nachweisen, die durch einen anderen europäischen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt hat, und dieser Staat diese Tätigkeit bescheinigt, oder
  2. die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nicht bescheinigt wird.

(8) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten der Weiterbildungen, die nicht der automatischen Anerkennung unterfallen, gewährt werden kann, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegen eine Tätigkeit sprechen.

(9) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Staatsangehörigen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

§ 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten 12 15

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, die in einem anderen als den in § 36 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurden, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt § 36 Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 36 Absatz 3 vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 36 Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens vier Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 36 Absatz 9 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

§ 37 Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Facharztbezeichnungen im Gebiet sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 38 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung, Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und Ärzte 15 23

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und Qualitätssicherung.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist.

(3) Die sechsmonatige Kurs-Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu absolvieren.

§ 39 Ermächtigung und Zulassung von ärztlichen Weiterbildungsstätten 23

(1) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Erteilung der Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1.

(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 29 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung tragen,
  3. regelmäßig Konsiliartätigkeit oder kollegialer Fachaustausch ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß auch für Institute und andere Einrichtungen.

§ 40 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 07

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist ärztliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere regelt die Ärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG . Sie kann darin insbesondere eine längere als die dreijährige Mindestdauer festlegen sowie Zeiten praktischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen der ärztlichen Grundausbildung anrechnen.

§ 41 Bezeichnung 07

Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach § 40 abgeschlossen hat, erhält von der Ärztekammer auf Antrag ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert, ist an Stelle der in Satz 2 genannten Gebietsbezeichnung diese zu führen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärztekammer besteht.

§ 42 Anerkennung von ausländischen Diplomen über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 07

(1) Wer in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 41 Sätze 1 und 2 . § 41 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleistete Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 40 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

§ 43 Praktische Ärztin, Praktischer Arzt 07

Wer auf Grund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt ist, darf sie weiter führen. Diese Personen erhalten auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen ist, ein Zeugnis nach § 41 Sätze 1 und 2; § 41 Satz 3 gilt entsprechend. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 3
Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

§ 44 Bezeichnungen

(1) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die Entwicklung der Zahnheilkunde und eine angemessene zahnärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Zahnärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 31 Absatz 3 vorsehen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.

§ 45 Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung 15 23

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abweichend von den §§ 31 bis 36 zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere festzulegen:

  1. Ziel, Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung,
  2. Inhalt und Durchführung der Prüfung,
  3. Ermächtigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten und Zulassung von Weiterbildungsstätten,
  4. Bestimmungen über die Erteilung eines Zeugnisses und die Anerkennung für das Gebiet.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Durchführung der gesamten Weiterbildung in diesem Gebiet oder einzelner Teile der Zahnärztekammer zur Regelung übertragen wird.

§ 46 Zulassung von zahnärztlichen Weiterbildungsstätten

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Zahnärztin bzw. der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 29 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

§ 47 Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. Arzneimittelwirkung, -abgabe und -versorgung,
  2. Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. Theoretische Pharmazie,
  4. Ökologie und Toxikologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftlichpharmazeutische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln oder die methodischtechnische Spezialisierung des Pharmaziewesens erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.

§ 48 Inhalt und Umfang der pharmazeutischen Weiterbildung 23

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, der Entwicklung, Herstellung, Kontrolle, dem Vertrieb von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel und schädigende Stoffe sowie auf Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abweichend von den §§ 31 bis 36 zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere festzulegen:

  1. Ziel, Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung,
  2. Inhalt und Durchführung der Prüfung,
  3. Ermächtigung von Apothekerinnen und Apothekern und Zulassung von Weiterbildungsstätten,
  4. Bestimmungen über die Erteilung eines Zeugnisses und die Anerkennung für das Gebiet.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Durchführung der gesamten Weiterbildung in diesem Gebiet oder einzelner Teile der Apothekerkammer zur Regelung übertragen wird.

§ 49 Zulassung von pharmazeutischen Weiterbildungsstätten

(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. der weiterzubildenden Apothekerin bzw. dem weiterzubildenden Apotheker ausreichend Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.

(4) Als Weiterbildungsstätten zugelassene Apotheken können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für eine Weiterbildung sinnvoll oder erforderlich ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

§ 50 Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn diese im Hinblick auf die veterinärmedizinische Entwicklung und eine angemessene tierärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.

§ 51 Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst

  1. das Bestehen einer Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst und
  2. eine nach Bestehen dieser Prüfung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Sie wird in den von der zuständigen Behörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 erteilt die Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" auf Grund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.

(4) Abweichend von § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 1 Satz 1 kann die Tierärztekammer Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anrechnen, wenn die oder der Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet

  1. während der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin bzw. als niedergelassener Tierarzt oder in abhängiger Stellung in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik Kenntnisse erworben hat, die mit denen einer gemäß § 34 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Weiterbildung vergleichbar sind und
  2. eine sechsmonatige Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgeleistet hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit mindestens doppelt so lang ist wie die Weiterbildungszeit. Wird die Zeit der praktischen Tätigkeit von einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied begleitet, muss diese mindestens das Eineinhalbfache der Weiterbildungszeit betragen. Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.

§ 52 Zulassung von tierärztlichen Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin bzw. der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder des Bereiches für die Zusatzbezeichnung vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der tiermedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Im begründeten Einzelfall kann von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 1 abgesehen werden.

Unterabschnitt 6 23
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 53 Bezeichnungen 23

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer bestimmen für die Fachrichtungen

  1. psychische Störungen in der kurativen Versorgung,
  2. psychische Störungen in der Rehabilitation,
  3. psychische Störungen in der Prävention und Gesundheitsförderung,

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die Entwicklung in der Psychotherapie und eine angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (Zusatzbezeichnung), soweit die Weiterbildungsordnung nichts anderes regelt.

(3) Abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 3 darf eine Zusatzbezeichnung nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

(4) Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von § 31 Absatz 3 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.

(5) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung auf Personen, denen eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der am 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist.

§ 54 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung 07 23

Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.

§ 55 Zulassung von psychotherapeutischen Weiterbildungsstätten 23

(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets beziehungsweise Teilgebiets und des gewählten wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen,
  3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.

Teil II
Aufsicht

§ 56 Aufsicht

(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass sie binnen einer angemessenen Frist abgeändert oder aufgehoben werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund rechtswidriger Beschlüsse der Kammer getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie ist berechtigt, anstelle der Kammer zu handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Kammer es rechtswidrig unterlässt zu handeln.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 2 nicht sofort treffen kann.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit von der Kammer Aufschluss über deren Angelegenheiten, insbesondere Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage von Akten verlangen oder an Ort und Stelle einsehen. Patienten- oder probandenbezogene Unterlagen sind vor der Kenntnisgabe an die Aufsichtsbehörde zu anonymisieren, es sei denn, dies beeinträchtigt deren Aufgabenerfüllung.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung sowie zu den Allgemeinen Versammlungen der Kammermitglieder rechtzeitig einzuladen. Ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter ist jederzeit zu hören. Soweit es zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Kammer erforderlich ist, ist auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde eine Sitzung der Delegiertenversammlung oder der Kammerversammlung einzuberufen.

§ 57 Satzungsgenehmigungen 23

Folgende Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde:

  1. die Hauptsatzung,
  2. das Versorgungsstatut,
  3. die Satzungen der Ethik-Kommissionen nach § 9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1,
  4. die Satzung der Kommission Lebendspende,
  5. die Beitragsordnung,
  6. die Gebührensatzung,
  7. die Wahlordnung,
  8. die Berufsordnung,
  9. die Weiterbildungsordnung,
  10. die Fortbildungsordnung.

Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der gesundheitlichen Belange der Allgemeinheit oder der Einheitlichkeit des Berufsrechts, versagt oder widerrufen werden; mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt tritt die Vorschrift außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Kammer Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.

Teil III
Berufsvergehen und Rügeverfahren

§ 58 Berufsvergehen

Schuldhafte Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihnen obliegende Berufspflichten sind Berufsvergehen. Das Nähere über die Verfolgung von Berufsvergehen regelt das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe.

§ 59 Rügeverfahren 23

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer das Kammermitglied rügen und Maßnahmen nach Absatz 2 anordnen. Dem Kammermitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. §§ 1, 2 und 14 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten entsprechend.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verpflichtung,

  1. einen Geldbetrag von bis zu 5.000 Euro an die Kammer zugunsten einer von ihr zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
  2. an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen.

Die Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander angeordnet werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen setzt die Kammer dem Kammermitglied eine angemessene Frist.

(3) Die Erteilung der Rüge sowie die damit verbundene Anordnung von Maßnahmen erfolgt durch Bescheid. Der Bescheid ist mit einer schriftlichen Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Bescheid ist der Aufsichtsbehörde zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Gegen den Rügebescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim Berufsgericht erhoben werden. Das Berufsgericht bestätigt den Rügebescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Rügebescheid auf. Gegen dieses Urteil ist die Berufung nach § 26 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zulässig.

(5) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt worden ist. Abweichend von Satz 1 kann das Rügerecht wieder ausgeübt werden, wenn das Berufsgericht das Verfahren nach § 19 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe eingestellt hat. § 4 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gilt entsprechend.

(6) § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zur Tilgung von Eintragungen in den bei der Kammer geführten Personalakten gilt entsprechend.

(7) Die Kammern teilen den beschwerdeführenden Personen in berufsrechtlichen Verfahren, die als Patientinnen oder Patienten oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, auf Nachfrage das rechtskräftige Ergebnis der Prüfung mit. Die Information, ob und welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, ist nicht davon umfasst. Andere beschwerdeführende Personen werden von der zuständigen Kammer über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Ein Rechtsbehelf der beschwerdeführenden Person gegen die mitgeteilte Entscheidung ist nicht statthaft. Ein Akteneinsichtsrecht besteht nicht.

Teil IV
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 60 Ordnungswidrigkeiten 23

(1) Ordnungswidrig handeln Kammermitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten gemäß § 3 verstoßen.

(2) Die Kammer kann Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro ahnden.

§ 61 Übergangsbestimmungen 23

(1) Die Ärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Ärztegesetz, die Zahnärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Zahnärztegesetz, die Apothekerkammer Hamburg nach dem Hamburgischen Apothekergesetz, die Tierärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Tierärztegesetz und die Psychotherapeutenkammer Hamburg nach dem Hamburgischen Psychotherapeutenkammergesetz gelten als Kammern nach § 1 .

(2) Satzungen der Kammern gelten fort, soweit sie keine Regelungen enthalten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(3) Die gewählten Organe, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befinden, bleiben bis zu einer Neuwahl der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz im Amt. Die erste Wahl zur Delegiertenversammlung und des Vorstandes der Apothekerkammer Hamburg nach diesem Gesetz finden jeweils spätestens sechs Monate nach Ablauf der laufenden Amtsperiode des Vorstandes statt.

(4) Auf Berufsvergehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 62 Weitergeltung von Anerkennungen 07 10 12 15

(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, kann sie nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Ärztegesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2008 beenden. § 41 gilt entsprechend. Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002 begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 43 dieses Gesetzes zu Ende. Die Ärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.

(3) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

(4) Eine in anderen Ländern erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne von § 29 zu führen, gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Bezeichnung ist in einer nach diesem Gesetz zugelassenen Form zu führen.

(5) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(6) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apotheker und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) umgesetzt. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) umgesetzt.

(7) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 13 Absatz 8, 13a Absätze 2 bis 4, 13b Absätze 2 bis 6 und 17 HmbBQFG keine Anwendung.

§ 63 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Hamburgische Ärztegesetz vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 152, 203),
  2. das Hamburgische Zahnärztegesetz vom 1. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 263),
  3. das Hamburgische Apothekergesetz vom 23. September 1986 (HmbGVBl. S. 282),
  4. das Hamburgische Tierärztegesetz vom 4. Februar 1991 (HmbGVBl. S. 33),
  5. das Hamburgische Psychotherapeutenkammergesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 208) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die Verordnung über die Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apotheker und Apothekerinnen vom 12. September 1995 (HmbGVBl. S. 210),
  7. die Verordnung zur Weiterübertragung der Zuständigkeit für die Zulassung von Weiterbildungsstätten für Tierärztinnen und Tierärzte vom 2. März 1999 (HmbGVBl. S. 54).
________

*) Berichtigt 6.2.2006 (HmbGVBl. S. 35)

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