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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung und zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
- Hamburg -

Vom 15. März 2016
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 22.03.2016 S.101)



Artikel 1
Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung

Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird verordnet:

Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 8. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht für den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9)."

2. Die § § 5 bis 10 werden § § 4 bis 9.

3. Der neue § 4 erhält folgende Fassung:

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" § 4 Berechnung nach Arbeitstagen

Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden nicht berechnet. "

" § 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung

(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden nicht berechnet.

(2) Urlaubsansprüche nach dieser Verordnung werden ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen berechnet. Ein am Ende der Berechnung des zustehenden Erholungsurlaubs verbleibender Teil eines Tages von mindestens 0,50 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein geringerer Teil bleibt unberücksichtigt."

bereits gültig ab 1. Januar 2015
4.
Im neuen § 5 Satz 2 wird die Zahl "27" durch die Zahl "28" ersetzt.

5. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 6" durch die Textstelle " § 5" ersetzt.

5.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle " § 7" durch die Textstelle " § 6" ersetzt.

5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "dieser Verordnung in der bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung" durch die Textstelle "der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten vom 22. Februar 1972 (HmbGVBl. S. 45) in der am 30. April 1986 geltenden Fassung" ersetzt.

6. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

6.1 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Textstelle " §§ 6, 8 und 9" durch die Textstelle " §§ 5, 7 und 8" ersetzt.

6.2 Absatz 4

"(4) Ein bei der Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 verbleibender Teil eines Tages von mindestens 0,5 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein geringerer Teil bleibt unberücksichtigt."

wird aufgehoben.

6.3 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

6.4 Im neuen Absatz 4 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

6.5 Im neuen Absatz 5 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

7. Hinter dem neuen § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:

" § 10 Urlaubsdauer bei Übergang von Voll- zu Teilzeit

(1) Bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung mit einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (§ 3 Satz 3) je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen ist, unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

  1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
  2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 67 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes),
  3. Beschäftigungsverbot nach §§ 1 bis 3 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung, sowie eine sich unmittelbar daran anschließende Elternzeit nach der Hamburgischen Elternzeitverordnung (HmbEltZVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015 S. 370, 2016 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung und
  4. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Textstelle " §§ 6 bis 10" durch die Textstelle " §§ 5 bis 10" ersetzt.

8.2 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

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"(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter ohne Bezüge beurlaubt, kann der Urlaub nach den §§ 6 bis 10 für jeden vollen Monat der Beurlaubung um ein Zwölftel gekürzt werden.

(4) Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebende Teile von Tagen werden - bei mehreren Teilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal für das Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt."

"(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter ohne Bezüge beurlaubt, wird der Urlaub nach den §§ 5 bis 10 für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Bei ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit mit einer Phase vollständiger Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 101, 102), in der jeweils geltenden Fassung wird der Urlaubsanspruch im Kalenderjahr für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel gekürzt."

9. § 12 erhält folgende Fassung:

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" § 12 Anrechnung und Nachgewährung

Hat der Beamtin oder dem Beamten aus einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr zugestanden, wird

  1. erhaltener Urlaub auf den Urlaub nach dieser Verordnung angerechnet,
  2. nicht erhaltener Urlaub bis zur Dauer des Urlaubs nach dieser Verordnung nachgewährt."
" § 12 Anrechnung

Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurechnen."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

10.1 In Absatz 2 Satz 4 wird die Textstelle " § 10 gilt" durch die Textstelle "Die §§ 9 und 10 gelten" ersetzt.

10.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Hat die Beamtin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Im Fall einer sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot anschließenden Elternzeit gilt § 3 Absatz 2 HmbEltZVO."

10.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

11. Hinter § 13 wird folgender neuer § 14 eingefügt:

" § 14 Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 13 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-TageWoche zugrunde. Für die Berechnung des Mindesturlaubs sind § 4 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absätze 1 bis 3, § 10 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage einschließlich Zusatzurlaubstage sind vom Mindesturlaubsanspruch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, auch wenn es sich dabei um Urlaubsansprüche aus Vorjahren handelt. § 11 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Darüber hinausgehende etwaige Erholungsurlaubs- oder Zusatzurlaubsansprüche werden nicht abgegolten.

(2) Der Abgeltungsbetrag je nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der zustehenden Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Bruttobesoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 2 Absatz 1 und der sonstigen Bezüge gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages ist die Summe dieser Bruttobezüge durch die Anzahl der in den Zeitraum nach Satz 2 fallenden Kalendertage zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.

(3) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. Der Abgeltungsanspruch geht bei Tod der Beamtin oder des Beamten auf die Erbin oder den Erben oder die Erbinnen oder Erben über.

(4) Bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 13 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 gegenüber der Erbin oder dem Erben oder den Erbinnen oder Erben abzugelten."

12. Die bisherigen §§ 14 bis 17 werden §§ 15 bis 18.

13. Der neue § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

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"Der übertragene Urlaub ist spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes, bei Wegfall der Personensorge im folgenden Urlaubsjahr, anzutreten. § 13 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden.""Der übertragene Urlaub ist spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes, bei Wegfall der Personensorge im folgenden Urlaubsjahr, anzutreten; nicht genommener Urlaub verfällt. § 13 Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."

Artikel 2
Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Auf Grund von § 61 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird verordnet:

Die Arbeitszeitverordnung vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 279, 404), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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"Die Beamtin und der Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag im Sinne des § 5 Sätze 2 bis 4 der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten (HmbUrlVO) vom 22. Februar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 7. April 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73), in der jeweils geltenden Fassung, unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. ""Die Beamtin und der Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag im Sinne des § 4 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 101), in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt."

1.2 In Absatz 4 wird die Bezeichnung "HmbUrlVO" durch die Bezeichnung "HmbEUrlVO" ersetzt.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

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" § 8 Schutzvorschriften

(1) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit nicht die Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche hamburgische Beamte vom 11. September 1979 mit der Änderung vom 26. November 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1979 Seite 272, 1985 Seite 331), in der jeweils geltenden Fassung, eine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Schutzvorschriften der Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen vom 17. Januar 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7), zuletzt geändert am 7. April 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."

" § 8 Schutzvorschriften

(1) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1378), in der jeweils geltenden Fassung eine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Schutzvorschriften der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 160476

ENDE