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Regelwerk Arbeits-und Sozialrecht
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ArbzVO - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

- Hamburg -

Vom 12. August 1997
(HmbGVBl. 1997 S. 408...;09.07.2002 S. 128; 26.06.2012 S. 279;: 23.03.2016 S.101 16; 28.12.2018 S. 460 18)


Siehe Fn. 1

Auf Grund von § 76 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 193), in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt durchschnittlich 40 Stunden. Soweit es auf die regelmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt. Die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst im Einsatzdienst der Feuerwehr beträgt durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich.

(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist vorbehaltlich der Regelung des § 2 grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von den Sätzen 2 und 3 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche Belange erfordern.

(4) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen entfallende Arbeitszeit, für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Stundenzahl anzurechnen, die von der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet worden wäre.

(5) Bei Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend. Eine Verteilung der Arbeitszeit, durch die für bestimmte Zeiträume die Arbeitszeit entsprechender Vollbeschäftigter erreicht wird, soll nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten vorgenommen werden.

(6) An dem Tag jeweils vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und Neujahr werden die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt, soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Kann die Freistellung an einem oder beiden Tagen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, besteht ein Anspruch auf Freistellung in entsprechendem Umfang an einem oder zwei anderen Tagen. 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 2 Sabbatjahr

(1) 1 Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann im Falle des § 1 Absatz 5 abweichend von § 1 Absatz 3 für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der Zeiten einer regelmäßigen Beschäftigung und einer vollständigen Freistellung vom Dienst umfassen kann. Dieser Zeitraum darf insgesamt sieben Jahre nicht überschreiten. Die vollständige Freistellung vom Dienst muss ein Jahr andauern, kann nur zusammenhängend und grundsätzlich frühestens ab der Hälfte des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann in begründeten Ausnahmefällen die vollständige Freistellung vom Dienst in der ersten Hälfte des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.

(3) Für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, auf das die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind, kann die vollständige Freistellung vom Dienst auch den einem Semester entsprechenden Zeitraum andauern.

§ 3 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag 16

(1) Die Beamtin und der Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag im Sinne des § 4 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 101), in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei demselben Dienstherrn ist anzurechnen.

(2) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 beträgt höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, im Einsatzdienst der Feuerwehr höchstens ein Fünftel der jeweils geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst.

(3) Die Festlegung des freien Tages unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Dienstvorgesetzten. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind dabei Wünsche der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub stattfinden. Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. In anderen Fällen ist eine Nachholung nicht zulässig.

(4) Bei den Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 HmbEUrlVO wird der Anspruch auf den freien Tag durch die Schulferien abgegolten. Anderen Beamtinnen und Beamten, die hauptamtlich lehren, ist der freie Tag in der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

§ 4 Ruhepausen

(1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Dienstzeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausenzeiten bleiben bei der Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von Satz 1 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche Belange erfordern.

(2) Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Erfordernissen Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 2 kann in Bereichen, in denen Dienst in Wechselschichten geleistet wird, oder in besonders dringenden Einzelfällen, in denen eine Ausnahmeentscheidung der obersten Dienstbehörde nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die oder der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

§ 5 Nachtdienst

(1) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

(3) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von Satz 1 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren erhebliche dienstliche Belange erfordern.

§ 6 Rufbereitschaft

Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Sie sollen mit einem Anteil von 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet und nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.

§ 7 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend oder nebenbei zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verwendet werden, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(2) Die §§ 2 und 3 gelten für Richterinnen und Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 193), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 8 Schutzvorschriften 16 18

(1) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1378), in der jeweils geltenden Fassung eine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Schutzvorschriften der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten Abschnitt I der Verwaltungsanordnung über die Arbeitszeit und die Dienstzeit vom 25. September 1974 (MittVw 1974 Seite 217) sowie der Senatsbeschluss über die Dienstzeitregelung vor Festtagen vom 7. November 1961 (MittVw 1961 Seite 293), in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

1) Diese Verordnung gilt als auf Grund von § 61 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) erlassen.

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