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LÖffZeitG - Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. November 2006
(GVBl. Nr. 33 vom 27.11.2006 S. 528; 20.01.2015 S. 28 15; 15.12.2022 S. 385 22)
Gl.-Nr.: 8050.4
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt, insbesondere an den Sonn- und Feiertagen und am Heiligabend. Es dient weiterhin dem Schutz der Arbeitnehmer sowie kleinerer Betriebe mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Kioske, sonstige Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren an jedermann verkauft werden können. Dem Verkauf steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die durch § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538) in seiner jeweiligen Fassung staatlich anerkannten Tage.
(3) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
§ 3 Öffnungszeiten
An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 2 gilt entsprechend am Heiligabend ab 14 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt.
§ 4 Öffnung bestimmter Verkaufsstellen 15
(1) Apotheken dürfen abweichend von § 3 auch für Zeiten geöffnet sein, für die eine Dienstbereitschaft eingerichtet ist.
(2) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zwischen 20 und 24 Uhr dürfen geöffnet sein:
§ 5 Öffnung zum Verkauf bestimmter Waren 15
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen zum Verkauf angeboten werden
jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handeltreibenden, am Heiligabend längstens bis 14 Uhr.
(2) Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nach Absatz 1 und Verkaufsstellen für den Verkauf von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr geöffnet sein.
§ 6 Öffnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten 22
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie der Waren, die den Charakter des Ortes kennzeichnen, geöffnet sein. Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie
in der Zeit von 11 bis 20 Uhr ihre Verkaufsstellen öffnen. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nur bis 14 Uhr geöffnet sein.
(3) Das für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr durch Verordnung festzulegen.
§ 7 Öffnung an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen 22
(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden, wenn
Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.
(2) Ein besonderer Anlass nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Märkten, Messen, Volksfesten, großen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen, erfolgt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs wird vermutet, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbarer räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie zeitgleich erfolgt und die Verkaufsstellen von der Veranstaltung betroffen sind. Die Veranstaltung muss im Hinblick auf die die Gemeinde kennzeichnende oder prägende soziale und kulturelle Lebensweise und hinsichtlich der Besucherzahl eine besondere Bedeutung für die Gemeinde haben sowie im Vordergrund stehen. Die Öffnung der Verkaufsstellen darf lediglich eine begleitende Maßnahme zu dieser Veranstaltung darstellen. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern und das Einkaufsinteresse der Besucher reichen für sich genommen als Sachgrund für die Annahme eines besonderen Anlasses nicht aus.
(3) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfordert zum einen eine belegbare besondere örtliche Problemlage, insbesondere regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen kann. Zum anderen bedarf es hierzu eines Gemeindeentwicklungskonzeptes oder Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonn- und Feiertage geeignet erscheinen, den damit verfolgten Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen. Von der Eignung der durch die jeweilige Gemeinde verfolgten städtebaulichen und gesellschaftspolitischen Ziele im Zusammenhang mit der Förderung der Einzelhandelsentwicklung ist insbesondere dann auszugehen, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die in einem Gemeindeentwicklungskonzept oder in einem Einzelhandelskonzept vorgesehen ist, das unter Berücksichtigung planungsrechtlicher Vorgaben aufgestellt wurde und in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Gemeindegebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 setzt zudem voraus, dass aus anderen Gründen ohnehin mit einem erheblichen Besucherinteresse in der Gemeinde zu rechnen ist und über den davon betroffenen Bereich hinaus der für die Öffnung der Verkaufsstellen vorgesehene Bereich zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen auf hiervon örtlich betroffene Bereiche erweitert werden soll.
(4) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden. Eine solche Erlaubnis gilt hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstzahl von Tagen, an denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen möglich ist, als für die gesamte Gemeinde erteilt. Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Erlaubnis kann auf den unmittelbar vorhergehenden Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden.
§ 8 Öffnung in besonderen Notlagen 22
Das Landesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständigen Ministeriums in besonderen Notlagen, insbesondere in Hungersnöten, Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen, Überschwemmungen oder Kriegen, erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und spätestens mit Wegfall des öffentlichen Interesses zu widerrufen. Die Geltungsdauer von erteilten Erlaubnissen darf mit Zustimmung des für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständigen Ministeriums verlängert werden. Satz 2 gilt im Fall der Verlängerung von Erlaubnissen entsprechend.
§ 9 Arbeitszeit
(1) Für die Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, soweit Absatz 2 keine abweichenden Regelungen trifft.
(2) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen während der zugelassenen Öffnungszeit und höchstens 30 Minuten zur Vor- und Nachbereitung beschäftigt werden. Es müssen mindestens 20 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
§ 10 Vollzugsbestimmungen
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnung an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen, auszuhängen oder anderweitig den Beschäftigten bekannt zu geben.
(2) Die Entscheidung über die Öffnungszeiten nach § 5 Abs. 1 und über die Öffnungszeiten und -tage nach § 6 Abs. 1 ist durch den Handeltreibenden der Gemeinde mitzuteilen. Die Öffnungszeiten sind deutlich sichtbar an der Eingangstür der Verkaufsstelle bekannt zu machen.
§ 11 Aufsicht
Die Gemeinden nehmen die Aufgaben dieses Gesetzes als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Das Landesamt für Verbraucherschutz übt die Aufsicht zur Einhaltung der §§ 9 und 10 aus.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§ 13 Sprachliche Gleichstellung 22
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 14 Sonderregelung für die Jahre 2023 und 2024 22
Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 dürfen in den Jahren 2023 und 2024 Verkaufsstellen aus besonderem Anlass oder im Fall des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde an jeweils höchstens sechs Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
§ 15 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 30. November 2006 in Kraft.
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