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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe und anderer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Januar 2015
(GVBl. LSA Nr. 2 vom 30.01.2015 S. 28)



Siehe Fn. *

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 357), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Aufgaben der Ethikkommission und die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Prüfung von Behandlungsverfahren und Medizinprodukten sowie aufgrund des Strahlenschutzrechts und des Transfusionsrechts,"1. die Aufgaben der Ethikkommission für den Bereich außerhalb der Universitäten und Universitätskliniken sowie die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Bewertung von Behandlungsverfahren und Medizinprodukten sowie aufgrund des Strahlenschutzrechts und des Transfusionsrechts,"

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Kammern nutzen für ihre Mitteilungen und Anfragen das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)."

c) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Ärztekammer, Zahnärztekammer und Apothekerkammer sind zuständige Stellen für Mitteilungen zur Berufsausübungsberechtigung ihrer Mitglieder an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Anfragen im Rahmen des IMI und berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(9) Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse."

2. Dem § 5a Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Mitglieder in beiden Organen sind ehrenamtlich tätig."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter ", die ehrenamtlich tätig sind" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter "als Briefwahl" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie wird als Briefwahl oder in elektronischer Form durchgeführt."

4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

  1. die Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung,
  2. die Beitragsordnung und
  3. die Weiterbildungsordnung."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
Über die Genehmigung von Satzungen nach § 5a ist im Einvernehmen mit dem nach § 70 Abs. 2 zuständigen Ministerium zu entscheiden."Die Satzung über die Versorgungseinrichtung nach § 5a bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem nach § 70 Abs. 2 zuständigen Ministerium."

5. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie sind ehrenamtlich tätig."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) In eigenen ambulanten Einrichtungen berufstätige Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen haben den Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen über:

  1. die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten medizinischen Leistungen,
  2. ihre Berechtigung zur Berufsausübung, einschließlich ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung,
  3. ihren Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
  4. die Preise ihrer Leistungen.

Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kammer kann eine Fortbildungsordnung als Bestandteil der Berufsordnung erlassen und hierzu insbesondere die Voraussetzungen für das Erteilen von Fortbildungszertifikaten und das Führen entsprechender Bezeichnungen regeln."

8. Dem § 27 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ändern sich im Laufe des Prüfungsverfahrens die die Zuständigkeit der Kammer begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Kammer das Verfahren fortführen, wenn dies den Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin dient und die nunmehr zuständige Kammer zugestimmt hat. Die von der Kammer eines anderen Bundeslandes erteilte Zulassung zur Prüfung gilt als Zulassung für die zuständige Kammer in Sachsen-Anhalt. Über Rücknahme oder Widerruf entscheidet die zuständige Kammer in Sachsen-Anhalt."

9. In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums der Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

10. In § 73 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2
Gesundheitsdienstgesetz

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 356), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium" und das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "für Schulwesen zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 19 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium" ersetzt.

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Ambulante medizinische Einrichtungen als Gesundheitsdienstleister

Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht ambulante medizinische Einrichtungen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und in denen ausschließlich Berufsangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen erbringen, auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 26a. Er verständigt die für die Zulassung der Einrichtung zuständige Behörde, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden."

6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium" und die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Landesverwaltungsamt ist

  1. zuständig für Aufgaben nach § 13a sowie nach § 15 Abs. 1, soweit sie sich auf Berufspflichten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3a beziehen,
  2. zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse bei Einrichtungen gemäß § 13a Satz 1 und Berufsangehörigen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und
  3. zuständige Stelle für Mitteilungen zur Berufsausübungsberechtigung von Berufsangehörigen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und von Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes sowie des Apotheker-Berufes und der Berufe in der psychologischen Psychotherapie an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Anfragen im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) und berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln."

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Anforderungen an die staatliche Anerkennung von Schulen und an die Qualifikation von Lehrkräften, einschließlich der Pflicht zur Fortbildung,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung in einer für ihre beruflichen Risiken angemessenen Höhe abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dem Landesverwaltungsamt auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht, soweit zur Deckung der beruflichen Risiken eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit vorhanden ist."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Wer selbständig einen Gesundheitsberuf gemäß Absatz 1 Satz 1 ausübt, hat Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskünfte selbst oder durch angestellte Angehörige desselben Berufes zu erteilen über:

  1. die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit seiner erbrachten medizinischen Leistungen,
  2. seine Berechtigung zur Berufsausübung, einschließlich der Zulassung als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  3. seinen Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
  4. die Preise seiner Leistungen.

Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein."

10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Pflichten für ambulante medizinische Einrichtungen

(1) Für ambulante medizinische Einrichtungen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und in denen ausschließlich Berufsangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen erbringen, gelten die Pflichten gemäß § 26 Abs. 3a entsprechend.

(2) Diese Einrichtungen müssen eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für medizinische Leistungen ihres Personals besitzen und dem Landesverwaltungsamt auf Verlangen nachweisen. Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht werden."

11. § 27b erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27b Ausführung des Transplantationsgesetzes

(1) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung im Benehmen mit dem Kultusministerium die weiteren Vorschriften über die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), insbesondere für ihre Zusammensetzung, das Verfahren bei der Kommission und ihre Finanzierung, zu bestimmen.

(2) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Kultusministerium durch Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Transplantationsgesetzes sowie die Bestellung und die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten in Krankenhäusern mit Intensiv- oder Beatmungsstationen zu regeln.

" § 27b Ausführung des Transplantationsgesetzes

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Ausführung des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2429), durch Verordnung zu bestimmen:

  1. das Nähere über die Kommission zur Bewertung der Organspende von Lebenden, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, das Verfahren und die Finanzierung,
  2. das Nähere zu Transplantationsbeauftragten, insbesondere ihre Qualifikation, organisationsrechtliche Stellung und Freistellung, die Voraussetzungen für die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragten, Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten und die Genehmigung dieser Ausnahmen.

Regelungen zu Satz 1 Nr. 2 erfolgen im Benehmen mit dem für Universitätskliniken zuständigen Ministerium."

12. Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt:

" § 27d Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Ethikkommission im Sinne des § 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) die Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Berufungsdauer, internen Verfahrensregelungen und Finanzierung der Kommission durch Verordnung mit Geltung für den Bereich außerhalb der Universitäten und Universitätskliniken zu bestimmen."

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnung s- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die untere Gesundheitsbehörde aufgrund der Verordnung nach § 38 Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes durchführt oder durchführen lässt."

Artikel 3
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

Nach § 14c des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 (GVBl. LSA S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 240, 241), werden folgende §§ 14d bis 14f eingefügt:

" § 14d Informationspflichten und Deckungsvorsorge

(1) Krankenhäuser, einschließlich ihrer ambulanten Einrichtungen, und Rehabilitationskliniken sind verpflichtet, Patienten auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen über:

  1. die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten medizinischen Leistungen,
  2. ihren Zulassungsstatus für die medizinische Versorgung,
  3. ihren Versicherungsschutz zur Haftung für ihr medizinisches Personal,
  4. die Preise ihrer medizinischen Leistungen.

Von ihnen erstellte Rechnungen an Patienten über medizinische Leistungen müssen klar und verständlich sein.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, sofern sie nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen, müssen eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für medizinische Leistungen ihres Personals besitzen und auf Verlangen nachweisen. Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht werden.

(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse bei den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und überwacht die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2.

§ 14e Nutzung von Krankenhausdaten

Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu regeln:

  1. die Datennutzung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1147), für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen,
  2. die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser bei dieser Datennutzung.

§ 14f Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form."

Artikel 4
Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 25 folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 3a
Ethikkommissionen

§ 25a Einrichtung von Ethikkommissionen".

2. § 1 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

"Abschnitt 3a:
Ethikkommissionen

§ 25a Einrichtung von Ethikkommissionen

An den Medizinischen Fakultäten der Universitäten werden fächerübergreifend besetzte und unabhängige Ethikkommissionen eingerichtet, die für Bewertungen insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Transfusionsgesetz, Embryonenschutzgesetz sowie Strahlenschutzrecht im Bereich der Universitäten und Universitätskliniken zuständig sind. Das Nähere regeln Ordnungen der Medizinischen Fakultäten, insbesondere Bildung, Zusammensetzung, Verfahrensweise, befristete Berufung der Mitglieder und Finanzierung der Ethikkommissionen, soweit im Bundesrecht Bestimmungen nicht getroffen worden sind. Die Ordnungen sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen."

Artikel 5
Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt

Das Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528) wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Öffnung bestimmter Verkaufsstellen

An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein

  1. Apotheken für den Verkauf der in ihnen zugelassenen Waren. Ist eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt dies nur für die dienstbereite Apotheke,
  2. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, notwendigen Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und von Reisebedarf und
  3. Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen für den Verkauf von Reisebedarf, am Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr.
" § 4 Öffnung bestimmter Verkaufsstellen

(1) Apotheken dürfen abweichend von § 3 auch für Zeiten geöffnet sein, für die eine Dienstbereitschaft eingerichtet ist.

(2) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zwischen 20 und 24 Uhr dürfen geöffnet sein:

  1. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, notwendigen Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und von Reisebedarf,
  2. Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen für den Verkauf von Reisebedarf, am Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr."

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Zeitschriften" das Wort "sowie" angefügt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte".

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. c, Artikel 2 Nr. 7 Buchst. b (hinsichtlich § 19 Abs. 6 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes) und Artikel 3 (hinsichtlich § 14e des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Nr. 13 am 14. August 2018 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45) über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, geändert durch Richtlinie 2013/64/EU (ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8), sowie der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").

ID 14/2794
ENDE