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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. März 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 28.03.2006 S. 102)



Artikel 1
DG LSA - Disziplinargesetz

- eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt

Das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740, 743) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808, 815), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt II wird nach der Angabe "5. Beendigung des Beamtenverhältnisses" die Angabe "a) Entlassungen" gestrichen.

b) Nach der Angabe " § 27a Allgemeines" wird die Angabe "a) Entlassungen" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 45a erhält folgende Fassung:

" § 45a Erneute Berufung bei begrenzter Dienstfähigkeit".

d) Die Angabe zu § 72d erhält folgende Fassung:

" § 72d (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 112b erhält folgende Fassung:

" § 112b (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 127 erhält folgende Fassung:

" § 127 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts".

2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. auf Zeit, wenn
  1. gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
  2. dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach § 112b übertragen werden soll,
 "2. auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,".

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(Artikel 48 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, Anlage zum Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl. II S. 753, zuletzt geändert durch Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 zum System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, Anlage zum Gesetz vom 23. Juni 1995, BGBl. I 1 S. 498)" ersetzt durch den Klammerzusatz "(Artikel 39 Abs. 4 EGV)".

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Professoren" ein Komma und das Wort "Juniorprofessoren" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rasse" die Wörter "oder ethnische Herkunft, Behinderung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 112b Abs. 2" durch die Angabe " § 112c Abs. 2" ersetzt.

5. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war. "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war."

6. In § 20a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG Nr. L 209 S. 25)" die Wörter ,jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1)," eingefügt.

7. Vor § 27a wird die Überschrift "a) Entlassungen" gestrichen.

8. § 27a Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 582). "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt."

9. Nach § 27a wird folgende Überschrift eingefügt:

"a) Entlassungen".

10. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann oder "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder".

b) Dem Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 angefügt.

11. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte" durch die Wörter "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäftigungen oder aus Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als einen Betrag in Höhe von 325 Euro hinzuzuverdienen.

aufgehoben.

12. § 42a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). "(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit)."

13. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so ist zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

 "(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzten.

(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 4 wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 4 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen."

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

werden aufgehoben.

14. Nach § 45 wird der neue § 45a eingefügt.

altneu
§ 45a Erneute Berufung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Beantragt ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und begrenzt dienstfähig im Sinne von § 42a Abs. 1 ist, vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, soweit ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) § 42 a Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.

" § 45a Erneute Berufung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Beantragt ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, der begrenzt dienstfähig im Sinne von § 42a Abs. 1 ist, vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, soweit ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) § 42a Abs. 2 bis 4 findet Anwendung."

15. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Entscheidung trifft die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Ministerium auf andere Behörden übertragen. "Die Entscheidung trifft die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde
  1. bei unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und
  2. bei mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde."

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei Beamten der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Landkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend von Satz 2 Nr. 2 der oberen Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen."

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 43 bis 45" durch die Angabe " §§ 42a bis 45a" ersetzt.

16. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der § § 37 , 41 und 44 Abs. 5, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden. "(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37 und 41, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist."

17. In § 51 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

18. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "das förmliche" durch das Wort "ein" ersetzt.

19. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von drei Monaten" durch die Wörter "eines Jahres" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "oder Abs. 4" gestrichen.

20. § 72c Abs. 4

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

wird aufgehoben.

21. § 72d

§ 72d Einstellungsteilzeit

(1) Mit Wirksamwerden der Einstellung kann Beamten mit Dienstbezügen in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die Arbeitszeit auf bis zu 75 v. H. festgesetzt werden. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

(2) Der Beamte ist rechtzeitig vor der Einstellung auf die beabsichtigte Herabsetzung der Arbeitszeit und die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen schriftlich hinzuweisen. Er hat den Empfang der Hinweise schriftlich zu bestätigen.

(3) Mit Zustimmung des Beamten kann der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit geändert werden.

(4) Für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit nach Absatz 1 gilt die Voraussetzung des § 65 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten zusammen mit der im Einzelfall festgelegten Arbeitszeit 120 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sollen nicht genehmigt werden, wenn sie dem Zweck der Herabsetzung der Arbeitszeit zuwiderlaufen.

wird aufgehoben.

22. In § 73 Abs. 2 werden die Wörter "dem Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" und die Wörter "eine disziplinarrechtliche Verfolgung" durch die Wörter "die Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.

23. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5

5. seine Verpflichtung nach § 42 Abs. 4 Satz 2 verletzt.

aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt" ersetzt.

24. In § 79a Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "und der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2" gestrichen.

25. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 und 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3" ersetzt.

bb) Satz 5

Ferner kann abweichend von Satz 1 die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das der Beamte mit schriftlicher Anerkennung der Behörde in überwiegendem dienstlichen Interesse hält, im Haushaltsgesetz bestimmt werden; wird eine solche Bestimmung getroffen, gilt sie auch für unmittelbare Landesbeamte.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden Sätze 5 bis 7.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Zahl "2" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

ee) Im neuen Satz 6 werden die Wörter " , eines Dienstganges" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird die neue Nummer 2 eingefügt.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

cc) In der neuen Nummer 3 Buchst. b wird das Wort "Familienheimfahrten" durch das Wort "Heimfahrten" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682)" und "in der Fassung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. 1 S. 1970)" gestrichen.

26. In § 88a Abs. 1 werden die Wörter "Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen" durch die Wörter "Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen" ersetzt.

27. In § 90e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden" durch die Wörter " § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden ist" ersetzt.

28. In § 90f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 11 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 10 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

29. § 112b

§ 112b Leitende Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Eine leitende Funktion soll zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden. Die Amtszeit dauert fünf Jahre; eine weitere Amtszeit ist zulässig. Es ist das der Funktion zugeordnete Amt der Bundesbesoldungsordnung oder der Landesbesoldungsordnung zu übertragen. Während einer Amtszeit kann ein anderes Amt mit leitender Funktion übertragen werden. Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten dieses oder ein gleichwertiges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(2) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

  1. der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der obersten Landesbehörden,
  2. der Leiter oder Leiterinnen der Landesbehörden, soweit diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und
  3. der stellvertretenden Leiter oder Leiterinnen der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit diese der Besoldungsordnung B angehören.

Satz 1 gilt nicht für die Ämter

  1. von Mitgliedern des Senats beim Landesrechnungshof sowie für Ämter,
  2. die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  3. die in § 36 genannt sind.

(3) In ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit beim selben Dienstherrn befindet,
  2. seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher innegehabt hat und
  3. die Laufbahnbefähigung für das nach Absatz 2 Satz 1 zu übertragende Amt besitzt. Zum Zwecke der Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 kann ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder der Beamtin zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflichten zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

(5) Der Beamte oder die Beamtin ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Er oder sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a entlassen werden; § 36a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Der Beamte oder die Beamtin führt ausschließlich die Amtsbezeichnung des im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes.

wird aufgehoben.

30. § 112c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " , wenn sie nicht gemäß § 112b auf Zeit übertragen wird" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ämter mit leitender Funktion sind die in § 112b Abs. 2 genannten Ämter. "(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter
  1. der Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden,
  2. der Leiter der Landesbehörden, soweit diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und
  3. der stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit diese der Besoldungsordnung B angehören.

Satz 1 gilt nicht für die Ämter von Mitgliedern des Senats beim Landesrechnungshof sowie für die in § 36 genannten Ämter."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit."

d) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4.mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen "4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge".

31. Nach § 126 wird der neue § 127 eingefügt.

32. § 129 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 46, 55), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 67 die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " , Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung oder nach einer Dienstordnung beschäftigt sind oder für eine solche Tätigkeit ausgebildet werden."

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

3. In § 5 werden die Wörter " , Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 4 und 5.

cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "werden auf die anderen Gruppen verteilt" durch die Wörter "stehen der anderen Gruppe zu" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Ist sie nicht vertreten, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe."

5. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "anderer Gruppen" durch die Wörter "der anderen Gruppe" ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " , Angestellte und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

7. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter "übrigen Gruppen" durch die Wörter "anderen Gruppe" ersetzt.

8. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Die Mitgliedschaft eines Beamten ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er in einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist."

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " , Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder zweier Gruppen" durch das Wort "Gruppe" und das Wort "Gruppen" durch das Wort "Gruppe" ersetzt.

10. In § 49 Abs. 2 werden nach dem Wort "Bundesreisekostengesetzes" die Wörter "nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

11. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern."

12. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."

13. In § 63 Abs. 4 werden die Wörter "sich je ein Beamter, ein Angestellter und ein Arbeiter befinden" durch die Wörter ,jede Gruppe vertreten sein" ersetzt.

14. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Angestellten oder Arbeiters" durch das Wort "Arbeitnehmers" ersetzt.

15. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie dürfen keine personellen Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt oder vorsieht. Die §§ 61 bis 64 finden keine Anwendung."

16. In § 79 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

17. In § 98 Abs. 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

18. § 101 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Ihm gehören drei von der Personalvertretung zu wählende Mitglieder der Personalvertretung an. Jede Gruppe soll im Ausschuss vertreten sein."

19. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts erfordert keine Neuwahl der Personalvertretungen. Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels gelten die bereits gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungen, die den Gruppen der Angestellten und Arbeiter angehören, als Angehörige der Gruppe der Arbeitnehmer. Der Vorstand ist gemäß § 30 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur noch zwei Gruppen vorhanden sind, neu zu wählen. In den Fällen, in denen der Wahlvorstand für Wahlen von Personalvertretungen vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts bereits bestellt wurde, sind die Wahlen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durchzuführen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 726), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 66 erhält folgende Fassung:

" § 66 Vollstreckung von Geldbußen".

b) Die Angabe zu § 68 erhält folgende Fassung:

" § 68 Anwendung des Disziplinargesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung".

2. In § 46 Abs. 2 werden die Wörter "einer staatlichen Disziplinarordnung" durch die Wörter "einem staatlichen Disziplinargesetz" ersetzt.

3. In § 51 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "förmliches" gestrichen.

4. § 66 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 66 Vollstreckung von Geldbußen

Die vom Berufsgericht verhängten Geldbußen fließen dem Land zu. Für ihre Vollstreckung ist die Justizbeitreibungsordnung entsprechend anwendbar."

5. § 68 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 68 Anwendung des Disziplinargesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich seiner Kosten sowie für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten im Übrigen die Vorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(2) Ist ein Beschluss des Gerichts nach § 66 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 726), ergangen, richtet sich das weitere Verfahren nach dem vor dem 1. Juli 2006 geltenden Recht."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt

§ 19 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 546) und durch Nummer 205 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 149), erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 19 Disziplinarverfahren

(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Vorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

(2) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 2.500 Euro oder
  3. Entfernung aus dem Amt.

Verweis und Geldbuße werden durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde verhängt, Entfernung aus dem Amt durch Urteil des Disziplinargerichtes.

(3) § 17 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gilt mit der Maßgabe, dass die Einleitung und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Aufsichtsbehörde erfolgt.

(4) Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 18 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.

(5) Abweichend von § 21 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt obliegen die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes der Aufsichtsbehörde.

(6) Über den Erlass einer Einstellungsverfügung oder einer Disziplinarverfügung ist die oberste Dienstbehörde in Kenntnis zu setzen.

(7) Die nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt zuständigen Gerichte nehmen die Aufgaben der Disziplinargerichte für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wahr, wobei ein ehrenamtlicher Richter ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein soll.

(8) Abweichend von § 34 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt die Erhebung der Disziplinarklage durch die Aufsichtsbehörde.

(9) Ferner finden die §§ 31 und 41 bis 44 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung."

Artikel 6
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

In § 47 Abs. 4 Nr. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705), werden die Wörter "eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann" durch die Wörter "in einem Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz vom 1. April 1993 (GVBl. LSA S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2003 (GVBl. LSA S. 60), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird vor dein Wort "das" das Wort "mindestens" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe " § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 7

§ 7 Landespersonalausschuß

In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalrechtsabteilung des Ministeriums der Justiz mit. An die Stelle der weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder (§ 96 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt) treten fünf Richter als ordentliche und fünf Richter als stellvertretende Mitglieder. Sie müssen Richter auf Lebenszeit sein und werden auf Grund von Vorschlägen der Berufsorganisationen der Richter berufen. Dabei sollen die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit angemessen berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
"(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn sie oder er entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt." 

4. In § 10 Satz 2 werden die Wörter "vom 24. Januar 1991 (GVBl. LSA S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1992 (GVBl. LSA S. 692)" gestrichen.

5. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Beteiligung in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte betreffen, wird bei dem Oberlandesgericht und dem Oberverwaltungsgericht ein Gesamtrichterrat gebildet; Absatz 2 gilt entsprechend. "Bei dem Oberlandesgericht und dem Oberverwaltungsgericht wird jeweils ein Gesamtrichterrat gebildet; Absatz 2 gilt entsprechend."

6. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Beteiligung in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Richterräte mehrerer Gerichtszweige betreffen, wird bei der obersten Dienstbehörde ein Landesrichterrat gebildet. "(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichterrat gebildet."

7. Dem § 17 Abs. 3 wird der Satz 3 angefügt.

8. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "per Briefwahl" ersetzt.

9. In § 24 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt.

10. In § 30 Nr. 6 werden die Wörter "dem Eingang der Bewerbung" durch die Wörter "dem Zeitpunkt der Einstellung" ersetzt.

11. § 32 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Wählbar sind die Wahlberechtigten, die im Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Sachsen-Anhalt stehen."Wählbar als Vorsitzender des Präsidialrates sind die wahlberechtigten Präsidenten und als weitere Präsidialratsmitglieder die Wahlberechtigten, die im Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Sachsen-Anhalt stehen, ohne Präsidenten eines Gerichts zu sein." 

12. In § 35 Abs. 1 werden die Wörter "wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte" durch die Wörter "wenn der behauptete Verstoß das Wahlergebnis hätte ändern oder beeinflussen können" ersetzt.

13. § 36 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert. "Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es
  1. sein Amt im Präsidialrat niederlegt,
  2. seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert oder
  3. länger als drei Monate außerhalb des Gerichtszweiges, für den der Präsidialrat gebildet ist, beschäftigt ist."

14. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter "des Absatz 2" durch die Wörter "der Absätze 2 und 3" ersetzt.

15. § 43 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Landesregierung" durch die Wörter "des Ministerpräsidenten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Landesregierung" durch das Wort "ihm" ersetzt.

16. In § 44 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "die Landesregierung" durch die Wörter "der Ministerpräsident" ersetzt.

17. In § 50 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern " § 43 Abs. 2 bis 4 der" die Wörter "für den Gerichtszweig zuständige" eingefügt.

18. § 55 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird im Klammerzusatz nach der Zahl "34" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),".

19. In § 56 Nr. 2 wird nach dem Wort "und" das Wort "über" eingefügt.

20. § 57 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 57 Zulässigkeit der Revision

(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.

(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich im übrigen nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes .

  § 57 Zulässigkeit und Verfahren der Revision in Disziplinarverfahren

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Richterverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dein Antrag der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat. Das Revisionsverfahren richtet sich nach § 82 des Deutschen Richtergesetzes."

21. In § 59 werden die Wörter "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Wörter "eine Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

22. In § 60 Nr. 2 werden die Wörter "im förmlichen Disziplinarverfahren" gestrichen.

23. In § 62 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie die Entscheidung" gestrichen.

24. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "als ehrenamtliche Richter" gestrichen.

25. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Disziplinargesetzes" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird der Satz 2 angefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Gehaltskürzung" durch die Wörter "Kürzung der Dienstbezüge" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird der Satz 3 eingefügt.

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Im neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Diese Disziplinarmaßnahme" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 4

Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

wird aufgehoben.

26. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch die Wörter "obersten Dienstbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
In Verfahren gegen Richter entscheidet über
  1. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  2. die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  3. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen

das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluß.

 "In Verfahren gegen Richter entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Gegen die Entscheidung, durch die die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, sowie gegen die Entscheidungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 ist die Beschwerde zulässig."Gegen die Entscheidung nach Satz 1 ist die Beschwerde zulässig." 

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt."(2) Der Dienstgerichtshof entscheidet an Stelle des Dienstgerichts, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt." 

27. § 67 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 67 Pfleger, Untersuchungsführer und Verteidiger, Einleitungsbehörde

(1) In Verfahren gegen Richter kann nur ein Richter zum Untersuchungsführer bestellt werden. Gleiches gilt für die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers.

(2) In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte nimmt die Generalstaatsanwaltschaft die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde wahr; sie vertritt die oberste Dienstbehörde in allen Rechtszügen. Verteidiger kann auch ein Richter oder Richter im Ruhestand sein.

 " § 67 Durchführung von Ermittlungen, Pfleger und Bevollmächtigter

(1) Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Richter beauftragt werden.

(2) In Verfahren gegen Richter kann nur ein Richter zum Betreuer oder Pfleger bestellt werden. Bevollmächtigter öder Beistand kann auch ein Richter oder Richter im Ruhestand sein.

(3) In Verfahren gegen Staatsanwälte kann nur ein Staatsanwalt oder Richter zum Betreuer oder Pfleger bestellt werden. Bevollmächtigter kann auch ein Richter, Richter im Ruhestand, Staatsanwalt oder Staatsanwalt im Ruhestand sein."

28. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das förmliche Disziplinarverfahren" durch die Wörter "die Disziplinarklage" ersetzt.

b) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch die Wörter "oberste Dienstbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Enthebung vom Dienst" durch das Wort "Dienstenthebung" ersetzt.

29. In § 70 Abs. 2 werden die Wörter "der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens" durch die Wörter "einer Disziplinarklage" ersetzt.

30. Der Überschrift zu § 73 werden die Wörter "im Versetzungs- oder Prüfungsverfahren" angefügt.

31. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird Halbsatz 2

; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren

gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird der neuer Satz 2 eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) Im neuen Satz 3 werden das Wort "Vernehmungen" durch das Wort "Beweiserhebungen" und die Wörter "zu hören" durch das Wort "anzuhören" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter ;,nach Rechtskraft der Entscheidung" durch die Wörter "mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist," ersetzt.

c) Nach Absatz 7 wird der Absatz 8 angefügt.

32. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "zu Erledigung" durch die Wörter "zum rechtskräftigen Abschluss" ersetzt.

33. Dem § 80 Abs. 2 wird der Satz 2 angefügt.

34. Nach der Überschrift "5. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften" wird der neue § 81 angefügt.

35. Die § § 84 und 86

§ 84 Rücknahme von Ernennungen nach dem Einigungsvertrag

Über die Rücknahme der Ernennung eines Richters oder Staatsanwalts nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe h und z (cc) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) entscheidet die nach Artikel 70 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zuständige Stelle unter Beteiligung des Präsidialrates oder des Hauptstaatsanwaltsrats im Verfahren nach den §§ 39 bis 44. Sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid.

§ 86 Richtereid

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes geleistet hat, ist von der Pflicht zur Eidesleistung nach § 5 befreit. Gleiches gilt für ehrenamtliche Richter, die den Eid oder das Gelöbnis nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes geleistet haben.

werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Gemeindeordnung

In § 144 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808), wird das Wort "förmliche" gestrichen.

Artikel 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Artikel 2 Nrn. 12 und 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 25 tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234), und
  2. die Tilgungsverordnung vom 17. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 209).

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

ENDE