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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung schulaufsichtlicher und schulfachlicher Regelungen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2011
(GVBl. LSA Nr. 24 vom 14.12.2011 S. 815)


Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesschulamtes

§ 1 Errichtung des Landesschulamtes,

Zum l. Januar 2012 wird das Landesschulamt als obere Landesbehörde mit Sitz in Halle (Saale) als Schulbehörde mit unselbstständigen Nebenstellen errichtet.

§ 2 Übergang der Aufgaben

Alle Aufgaben der Schulaufsicht, die dem Landesverwaltungsamt am 31. Dezember 2011 zugewiesen sind, gehen zum 1. Januar 2012 auf das Landesschulamt über.

§ 3 Personalübergang

Die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf das Landesschulamt übergehen, sind vom Zeitpunkt des Aufgabenüberganges an Beschäftigte des Landesschulamtes.

§ 4 Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesschulamt obliegt dem für Schulwesen zuständigen Ministerium.

§ 5 Folgeänderungen

(1) Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA 5a68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680), wird wie folgt geändert:

1. Besoldungsordnung A Besoldungsgrüppe A 16 Nr. 16

16 Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt 1

wird aufgehoben.

2. Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13 werden die Wörter "Vizepräsidentin oder Vizepräsident" durch die Wörter "Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors" ersetzt und wird die Angabe gestrichen.

bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:

"14. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesschulamtes".

b) Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

"4a. Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

4b. Direktorin oder Direktor des Landesschulamtes".

bb) Nummer 17

Präsidentin oder Präsident des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

wird aufgehoben.

(2) Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 86 das Wort "Landesverwaltungsamt" durch das Wort "Landesschulamt" ersetzt.

2. In § 85 Abs. 3 wird das Wort "Landesverwaltungsamtes" durch das Wort "Landesschulamtes" ersetzt.

3. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Landesverwaltungsamt" durch das Wort "Landesschulamt" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landesverwaltungsamtes" durch das Wort "Landesschulamtes" ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Die Leitung der jeweiligen Personalverwaltungseinheit gilt als Dienststellenleitung im Sinne des § 7.

wird aufgehoben.

4. In § 89 Abs. 2 wird das Wort "Landesverwaltungsamt" durch das Wort "Landesschulamt" ersetzt.

5. Dem § 106 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Gesetz zur Errichtung des Landesschulamtes erfordert keine Neuwahl der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landes-` verwaltungsamt werden zum 1. Januar 2012 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt."

(3) Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 82 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Schulbehörden sind das für Schulwesen zuständige Ministerium als oberste Schulbehörde und das Landesschulamt."

2. In § 84 Abs. 3 wird das Wort "Landesverwaltungsamt" durch das Wort "Landesschulamt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 85 Aufhebungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 86e wird folgende Angabe eingefügt:

" § 86f Übergangsregelung zu § 57 und § 79".

2. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und das Wort ,jeweils" wird gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde."

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben."

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde."

4. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: "Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde."

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben."

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde."

6. § 34 Abs. 2 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

7. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, sowie die Elternvertreter, die die Erziehungsberechtigten in der Gesamtkonferenz vertreten."

8. In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort "Stellvertreter" die Wörter " , Beisitzerinnen und Beisitzer im Schuleltemrat" eingefügt.

9. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Schülerinnen und Schüler" die Wörter "sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für das Ausscheiden der Elternvertreterinnen oder Elternvertreter aus dem Landeselternrat gilt § 58 Abs. 3 entsprechend."

10. Nach § 84b wird folgender § 85 eingefügt:

" § 85 Aufhebungsermächtigung

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die in der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I vom 1. April 2004 (GVBl. LSA S. 238), geändert durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 496), enthaltenen Regelungen über die Einzelheiten der Eignungsfeststellung und des Verfahrens der Eignungsfeststellung aufzuheben."

11. Nach § 86e wird folgender § 86f eingefügt:

" § 86f Übergangsregelung zu § 57 und § 79

Für im Schuljahr 2010/2011 gewählte Schulelternräte ist § 57 Abs. 2 in der Fassung der Bekannt-. machung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom GVBl. LSA Nr. 24/2011, 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), weiter anzuwenden. Für den im Schuljahr 2010/2011 gewählten Landeselternrat ist § 79 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBi. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt ,geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 2), weiter anzuwenden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1

§ 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft: