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§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen 19

(1) Für die Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 15, 17 bis 43, § 44 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7 und §§ 45 und 46 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung aus.

(2) Die Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 62 Abs. 1 bis 6 gilt entsprechend.

§ 54 Gesamtpersonalrat 19

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.

§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates 19

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.

Kapitel 5
Beteiligung der Personalvertretung

Abschnitt 1
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

§ 56 Regelmäßige Gespräche und Friedenspflicht 19

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens vierteljährlich gemeinsam interessierende Angelegenheiten miteinander besprechen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung von § 2 über strittige Fragen mit dem Willen zur Einigung zu verhandeln. Sie wahren gemeinsam den Arbeitsfrieden in der Dienststelle. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte oder andere Sachverständige an den Besprechungen zu beteiligen. Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist hinzuzuziehen; das Gleiche gilt für einen Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit die von ihr vertretenen Interessen berührt werden. Hinsichtlich des Hinzuziehens der Schwerbehindertenvertretung findet § 178 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(2) Zwischen Dienststelle und Personalvertretung beziehungsweise Personalversammlungen finden Arbeitskampfmaßnahmen nicht statt. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen nur angerufen werden, wenn und soweit in der Dienststelle keine Einigung erzielt worden ist.

(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen durch ihr Verhalten dem Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Uneigennützigkeit ihrer Amtsführung gerecht werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

§ 57 Allgemeine Aufgaben des Personalrats 19

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,
  2. darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,
  4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen,
  5. auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
  6. auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken,
  7. die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.

(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen, auch elektronische, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen herangezogen hat, sind ihm frühzeitig in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören, soweit das erforderlich ist. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offenzulegen.

(3) Der Personalrat ist von Anfang an über Planungsgruppenarbeit, die sich mit Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation befasst, umfassend zu informieren. In die Vorlage für eine verwaltungsinterne Entscheidung ist der Standpunkt der Personalvertretung einzubeziehen.

(4) Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:

  1. an dem mündlichen Teil von Prüfungen, der die Beschäftigten einer Dienststelle unterzogen werden; dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses,
  2. bei Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren. Sind alle Mitglieder verhindert, kann einem Ersatzmitglied die Teilnahme an Vorstellungs- und Eignungsgesprächen gestattet werden. § 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 58 Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und Wahrung der Vereinigungsfreiheit 19

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dazu sind geeignete Maßnahmen zulässig.

(2) Dienststelle und Personalrat haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

§ 59 Beteiligung am Arbeitsschutz 19

(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.

(2) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen; hierzu gehören insbesondere die Beteiligung bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, bei Unfalluntersuchungen und bei den aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen. Die Dienststelle hat dem Personalrat die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nimmt ein beauftragtes Mitglied des Personalrates teil. Ist in der Dienststelle ein Arbeitsschutzausschuss gebildet, entsendet der Personalrat zwei Mitglieder.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder von ihm beauftragte Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen sind.

§ 60 Verwaltungsanordnungen 09

(1) Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs erlassen, so hat sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu erörtern. Dies gilt nicht für Regelungen, bei deren Erlass nach § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetze die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen sind.

(2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sollen die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Stufenvertretungen nach Absatz 1 beteiligen.

Abschnitt 2
Mitbestimmung und Einigung

§ 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung 19

(1) Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, bedürfen seiner Zustimmung.

(2) Der Erlass von Rechtsvorschriften, allgemeinen Regelungen oder Organisationsentscheidungen durch den Ministerpräsidenten oder die Landesregierung insgesamt sowie Weisungen an Beschäftigte zur Regelung der Erledigung dienstlicher Obliegenheiten unterliegen nicht der Mitbestimmung. Dasselbe gilt, soweit die Angelegenheit durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt ist.

(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Soweit erforderlich, erörtert sie die beabsichtigte rechtzeitig und umfassend mit ihm. Der Beschluss des Personalrates ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrates oder seiner Vertretung zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert oder wenn die angegebenen Gründe offensichtlich nicht unter die Angelegenheiten der Mitbestimmung nach den §§ 65 bis 69 fallen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall andere Fristen vereinbaren. Die Fristen gemäß den Sätzen 3, 6 und 7 verlängern sich in den Fällen des § 37 entsprechend.

(4) Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Diese gibt dem Personalrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Äußert sich die Dienststelle innerhalb dieser Frist nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Eine ablehnende Stellungnahme ist zu begründen. Der Antrag darf nicht auf eine personelle Einzelmaßnahme abzielen.

(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

§ 62 Verfahren bei Nichteinigung 19

(1) Einigen sich in den Fällen des § 61 die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die übergeordnete Dienststelle gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(2) Einigen sich die übergeordnete Dienststelle und die bei ihr bestehende Stufenvertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Sechswochenfrist der obersten Dienstbehörde vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(3) Einigen sich eine oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen

  1. die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligen oder
  2. der Personalrat verlangen, dass die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligt.

In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.

(4) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und

  1. die bei ihr bestehende Stufenvertretung oder
  2. wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, der bei ihr bestehende Personalrat

nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 genannten Sechswochenfrist die Einigungsstelle anrufen.

(5) Die Entscheidung der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Sie tritt in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 6, 12 bis 14 an die Stelle der Entschließung der Personalvertretung und bindet die beteiligten Behörden. Eine Bindungswirkung tritt nur ein, soweit die Entscheidung im Rahmen des Satzes 1 liegt.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 kann die Leitung der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Entscheidungen der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung zugegangen ist, aufheben und selbst abschließend entscheiden. Diese Entscheidung ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Ältestenrat. Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet der Präsident des Landesrechnungshofs.

(7) In den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 11 sowie der §§ 66, 67 und 69 gibt die Einigungsstelle eine Empfehlung ab; anschließend entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde. Soweit diese Entscheidung von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ist dies den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekannt zu geben. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme durch die Dienststelle mit Zustimmung des Personalrates und der obersten Dienstbehörde oder in den Fällen des § 61 Abs. 4 durch den Personalrat mit Zustimmung der Dienststelle und der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung direkt angerufen werden.

(9) Endet das Einigungsstellenverfahren ohne Entscheidung oder ohne Empfehlung der Einigungsstelle, entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde.

§ 63 Einigungsstelle 19

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall unverzüglich nach der Anrufung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und vom jeweiligen Hauptpersonalrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. In einem Fall des § 62 Abs. 8 erfolgt die Bestellung durch Personalrat und Dienststelle. Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle gebildet.

(2) Die Anrufung ist wirksam, wenn sie innerhalb der in § 62 Abs. 4 genannten Fristen gegenüber einer von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Im Falle der Anrufung wirkt die Geschäftsstelle auf die Bildung der Einigungsstelle hin.

(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zu Stande, bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

(4) Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, soll jede Gruppe vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, sollen alle Beisitzer aus dieser Gruppe bestellt werden.

(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(6) Die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat können abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft in einer Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Hauptpersonalrats gebildet wird. In der Vereinbarung sind die Person des Vorsitzenden und der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Einigungsstelle ihre Tätigkeit aufnimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Beisitzer zu bestellen. Eine Änderung oder Aufhebung der Dienstvereinbarung kann jederzeit vereinbart werden.

§ 64 Verfahren der Einigungsstelle 19

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die von der Dienststelle eingesetzte Geschäftsstelle zur Protokollführung heranziehen. Der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 62 Abs. 8 für die Dienststelle und den Personalrat.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Im Falle des § 63 Abs. 6 hat er innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle kann die Frist gemäß Satz 2 oder 3 angemessen verlängert werden, wenn die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat dem zugestimmt haben. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er ist vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.

§ 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 19

(1) Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurzarbeit,
  2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,
  3. Neueinrichtung von Bereitschaftsdiensten,
  4. Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung,
  5. Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
  6. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
    7. bis 10. (aufgehoben),
  1. Bestellung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten,
  2. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  4. Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs ergeben.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Notwendigkeit, Mehrarbeit oder Überstunden anzuordnen, nicht vorauszusehen war; der Personalrat ist jedoch unverzüglich zu unterrichten.

(2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.

§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten 09 19

Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:

  1. Einstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
  2. Zulassung zum Aufstieg,
  3. Versetzung,
  4. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  5. Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für mehr als drei Monate,
  6. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
  7. nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
  8. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
  9. Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
  10. Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
  11. Untersagung oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,
  12. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
  13. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,
  14. Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

Bei Versetzungen und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststell zu beteiligen.

§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer 19

(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:

  1. Einstellung und Eingruppierung,
  2. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höhergruppierung,
  3. Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung,
  4. Versetzung,
  5. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,
  6. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  7. Zuweisung für mehr als drei Monate,
  8. Personalgestellung,
  9. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  10. Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,
  11. Untersagung einer Nebentätigkeit oder Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,
  12. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,
  13. Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

Bei Abordnungen und bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.

(2) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leitung der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.

§ 68 Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte 19

(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für

  1. die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  2. Beamte auf Zeit,
  3. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 66 Satz 1 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und höher. § 66 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher übertragen wurde.

(3) § 67 Satz 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A 16 und höher entsprechen würde. § 67 Satz 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 12 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend außertariflich beschäftigt werden.

§ 69 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten 09a 19

Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierten Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
  2. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
  3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  4. Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
  5. Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
  6. Einführung oder wesentliche Änderung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
  7. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
  8. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

Abschnitt 3
Dienstvereinbarungen

§ 70 Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen 19

(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie dürfen keine personellen Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt oder vorsieht. Die §§ 61 bis 64 finden keine Anwendung.

(2) Dienstvereinbarungen werden von der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich geschlossen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

Abschnitt 4
Beteiligung von Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrat

§ 71 Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates 19

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 37 und 67 Abs. 2.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 56 bis 70 entsprechend.

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

Kapitel 6
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 72 Errichtung 19

(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und die in der Regel mindestens fünf Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in beruflicher Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im Vorbereitungsdienst.

(2) In Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann dieser beschließen, dass zusätzlich eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet wird.

§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit 19

Wahlberechtigt und wählbar sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden.

§ 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung 19

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden auseinem Mitglied
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden ausdrei Mitgliedern
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden ausfünf Mitgliedern
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aussieben Mitgliedern
301 bis 1.000 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden auself Mitgliedern
1.001 und mehr jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus13 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden zusammensetzen.

§ 75 Wahlverfahren, Amtszeit und Vorsitz 19

(1) Der Personalrat, in den Fällen des § 72 Abs. 2 der Gesamtpersonalrat, bestimmt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat (§§ 13, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 23 und 24) entsprechend. Eine Gruppenwahl findet nicht statt.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Der Personalrat kann zur Anpassung an die Einstellungstermine eine kürzere Amtszeit, mindestens jedoch ein Jahr, und einen anderen Wahlzeitraum bestimmen. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.

(3) §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Wird ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle weiterbeschäftigt, endet seine Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode.

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 76 Befugnisse und Tätigkeit 19

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat unbeschadet von § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. die zu Gunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten,
  2. Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle angeregt und
  3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat der zuständigen Dienststelle zugeleitet werden.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich im Übrigen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5.

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind §§ 32 bis 35, 40, 42, 43, § 44 Abs. 1 bis 4, §§ 45 und 46 sinngemäß anzuwenden mit dem Vorbehalt, dass dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.

(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Personalrat stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen nicht zustimmen.

§ 77 Jugend- und Auszubildendenversammlung 19

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchführen. Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden verpflichtet, eine weitere Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

Kapitel 7 19
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen

§ 77a Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte 19

(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit des entsendenden Hauptpersonalrates oder durch Abberufung.

(2) Die Hauptpersonalräte stimmen ihre Arbeit in dem Gremium ab. Das Gremium berät und unterstützt die Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Einmal im Jahr treffen die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zur Beratung zusammen.

(3) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 1, die §§ 33, 35 Abs. 1 und 2 Satz 1, die §§ 39, 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(4) Das für Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium trägt die Kosten der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und stellt Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.

§ 77b Personalräteversammlung 19

(1) Jeder Hauptpersonalrat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorstände der Personalvertretungen mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen (Personalräteversammlung) einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden des einladenden Hauptpersonalrates geleitet. § 33 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für Gesamtpersonalräte entsprechend.

Kapitel 8 19
Gerichtliche Entscheidungen

§ 78 Rechtsweg 19 19

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden neben den Fällen der §§ 9, 27 und 46 über:

  1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
  3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
  4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  5. Verstöße gegen das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren regelnde Vorschriften,
  6. den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend, § 89 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Dienststellen durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Dienststellen oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen können.

§ 79 Fachkammern und Fachsenate 19 19

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges Fachkammern und des zweiten Rechtszuges ein Fachsenat zu bilden.

(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und
  2. der in § 1 bezeichneten Dienststellen

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihrer Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammern und der Fachsenat werden jeweils tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Richter.

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen

Kapitel 1
Beschäftigte der Polizeibehörden

§ 80 Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat 18

(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

  1. die Polizeireviere,
  2. das Wasserschutzpolizeirevier in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,
  3. die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal ausgenommen die Polizeireviere nach Nummer 1,
  4. die Abteilung Landesbereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2,
  5. die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2 und die Abteilung Landesbereitschaftspolizei nach Nummer 4,
  6. das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt,
  7. die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Beim für Polizei zuständigen Ministerium wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeiinspektion und der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim für Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal werden jeweils von den Beschäftigten der Polizeiinspektion selbst und den zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Polizeirevieren gewählt. Der Stufenpersonalrat der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wird von den Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 genannten Dienststellen gewählt.

(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeiinspektionen oder der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.

(4) Fachhochschuldozenten nach dem Gesetz über die Fachhochschule der Polizei sind auch Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

§ 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt 19

(1) Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Einstellungstermin und Laufbahngruppe aus ihrer Mitte jeweils einen Polizeivollzugsbeamten zur Vertrauensperson. Der Personalrat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Die Vertrauenspersonen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauenspersonen § 19 Abs. 4 und 5 und § 24 entsprechend.

(2) Die Amtszeit der Vertrauenspersonen endet mit dem Ablauf der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(3) Die Vertrauenspersonen werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit eingeschränktem Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nur zu bei Maßnahmen, die Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst betreffen. Die Vertrauenspersonen können beantragen, dass Fragen, die die Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt vertreten.

(4) Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.

(5) Auf Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst ist § 66 Satz 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten in den Vorbereitungsdienst bestimmt der Personalrat nicht mit.

Kapitel 2
Verfassungsschutz

§ 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes 19

(1) Für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium wird ein besonderer Personalrat gebildet. § 6 Abs. 3 und § 54 finden keine Anwendung. Der Personalrat ist in Angelegenheiten nach § 101 insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) Die Dienststellenleitung kann nach Anhörung des besonderen Personalrates bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. In Angelegenheiten, in denen die Dienststellenleitung für alle Beschäftigten des für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums Maßnahmen treffen will und die Personalvertretungen unterschiedlich beschließen, gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.

(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

(4) Die Gewerkschaften, Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Personen aus, die Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sein müssen.

Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 83 Allgemeines

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderregelung für die unmittelbaren Landesbeschäftigten

  1. an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. im Vorbereitungsdienst für Lehrämter.

§ 84 Personalräte bei Schulen 24

Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:

  1. Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),
  2. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten,
  4. Betreuungspersonal an Förderschulen und
  5. Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.

§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter 11

(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

  1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,
  2. sie sind nur wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrrbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat.
  3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.

§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt 11 19

(1) Die für den in § 84 benannten Beschäftigtenkreis zuständigen Personalverwaltungseinheiten des Landesschulamtes in Halle und in Magdeburg sind Mittelstufen im Sinne des § 52 Abs. 1. Es wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet.

(2) aufgehoben

(3) Der Lehrerbezirkspersonalrat besteht aus den in § 87 Abs. 2 genannten Fachgruppen. Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, aber mindestens mit einer Vertreterin oder mit einem Vertreter im Lehrerbezirkspersonalrat vertreten.

(4) Der Lehrerbezirkspersonalrat vertritt auch diejenigen Beschäftigten im Sinne des § 84, für die nach § 12 Abs. 1 kein Personalrat gebildet werden kann.

(5) Die Zahl der Mitglieder beträgt 19.

(6) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerbezirkspersonalrat diese zur selbstständigen Beratung und Beschlussfassung an die Fachgruppen übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung ist der Lehrerbezirkspersonalrat zu unterrichten.

§ 87 Fachgruppen 12 19

(1) § 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr. 1. Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgruppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.

(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:

  1. Grundschulen,
  2. Sekundarschulen,
  3. Förderschulen,
  4. Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,
  5. Gymnasien,
  6. Berufsbildende Schulen.

§ 88 Lehrerhauptpersonalrat 19

(1) Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.

(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.

(3) § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

§ 89 Freistellungen 11 19

(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. eine Vollzeitstelle sowie
  2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 1.000 Beschäftigte.

(2) Lehrerbezirkspersonalräte bei dem Landesschulamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. eine Vollzeitstelle und eine halbe Vollzeitstelle sowie
  2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 500 Beschäftigte.

(3) Personalräte an Schulen erhalten Freistellungen von 0,5 Stunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte.

(4) Freistellungsstunden sind für Beschäftigte im Unterricht Unterrichtsstunden und ansonsten Zeitstunden.

(5) Die Personalvertretungen entscheiden jeweils für ein Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen durch Beschluss.

§ 90 Vorstand der Lehrerstufenvertretungen 19

Jeder Lehrerbezirkspersonalrat und der Lehrerhauptpersonalrat (Lehrerstufenvertretungen) wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitzenden. Daneben wählt jede in der Lehrerstufenvertretung vertretene Fachgruppe aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand der Lehrerstufenvertretung. Der Vorstand der Lehrerstufenvertretung wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

§ 91 Personalversammlungen

Personalversammlungen an öffentlichen Schulen sind erst ab 14 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig.

§ 92 (weggefallen)

§ 93 Wahlberechtigung

(1) Gehört die Schulleitung oder eine Lehrkraft zu mehreren Fachgruppen, so ist sie nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung.

(2) Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten beurlaubt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, sind nicht wahlberechtigt.

§ 94 (weggefallen)

§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes 19

(1) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass für die Wahlen zu den Stufenvertretungen nach den §§ 86 und 88 so viele Wahlberechtigte als Wahlvorstand bestellt werden können, wie Fachgruppen im Geschäftsbereich der jeweiligen Stufenvertretung nach § 87 Abs. 2 zu bilden sind. In den Wahlvorständen für die Personalvertretungen nach diesem Kapitel soll jede der in einer Personalvertretung zu bildenden Fachgruppen vertreten sein.

(2) Bei Dienststellen mit weniger als zehn Wahlberechtigten besteht der Wahlvorstand aus einer Person.

§ 96 Einigungsstelle

Bei der Bildung einer Einigungsstelle findet § 63 Abs. 4 keine Anwendung.

§ 97 Beteiligung des Personalrates

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei der Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung. § 68 bleibt unberührt.

(2) Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates.

(3) Die Schulbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

Kapitel 4 19
Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände

§ 98 Sonderregelungen 19

(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 sind:

  1. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und
  2. Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte.

Kapitel 5
Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts

§ 99 Wissenschaftliche Einrichtungen 19

§ 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten

  1. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und
  2. nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.

§ 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Die der Landesregierung vorbehaltenen Entscheidungen trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.

Kapitel 6
Verschlusssachen

§ 101 Verschlusssachen 19

(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Ihm gehören drei von der Personalvertretung zu wählende Mitglieder der Personalvertretung an. Jede Gruppe soll im Ausschuss vertreten sein. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrates.

(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.

(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem unparteiischen Vorsitzenden, die alle drei nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

(4) §§ 38, 71 Abs. 2 und die Vorschriften des § 34 über die Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 78 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Anordnung glaubhaft zu machen.

Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 102 Verweisung auf andere Gesetze

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

§ 103 (weggefallen)

§ 104 Wahlordnung 19

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Personalvertretungen zu erlassen. Sie muss insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. die Stimmabgabe,
  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 105 (weggefallen)

§ 106 Übergangsbestimmungen 11 19

(1) Die Amtszeit eines vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählten Personalrates endet am 31. Mai 2005.

(2) Der Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung besteht, bleibt in seiner bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung des in der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählten Hauptpersonalrates beim Ministerium der Finanzen im Amt.

§ 107 Sprachliche Gleichstellung 19

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 108 (In-Kraft-Treten)

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