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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2012/2013

Vom 17. Februar 2012.
(GVBl. Nr. 5 vom 24.02.2012 S. 52)


Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680, 683), wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. In § 41 Nr. 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident" eingefügt.

3. In § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "1. Januar 2012" durch die Angabe "1. Januar 2017" ersetzt.

4. In § 112 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Beamtenrecht" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Pensionsfondsgesetzes

Das Pensionsfondsgesetz vom 6. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 538) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Es regelt darüber hinaus die Finanzierung von Aufwendungen des Landes im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 484, 487) und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 17. September 2010 (GVBl. LSA S. 484)."

2. In § 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "im Sinne von § 1" die Wörter "und für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt" eingefügt.

3. § 5 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages und nach § 3 des Versorgungslastenteilungsgesetzes Sachsen-Anhalt,"

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Sondervermögen kann zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt herangezogen werden."

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 872, 875), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe "19. August 2008" die Angabe "und die nach dem 31. Dezember 2011" eingefügt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 12 wird die Angabe "höchstens 90 v. H." durch die Angabe "100 v. H." ersetzt.

b) Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt".

bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Direktorin oder Direktor des Landesforstbetriebes Sachsen-Anhalt".

bb) Besoldungsgruppe B 3 Nrn. 3 und 8

3. Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt

8. Landesforstdirektorin oder Landesforstdirektor

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Brandschutzgesetzes

Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 17 erhält folgende Fassung:

" § 17 Landesbrandmeister".

b) Die Angabe zu § 34 erhält folgende Fassung:

" § 34 Übergangsvorschrift".

2. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Bezirksbrandmeister

Zur Beratung nachgeordneter Behörden und Dienststellen hinsichtlich der Belange und der Aufgabenwahrnehmung der Freiwilligen Feuerwehren können vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Kreisbrandmeister Bezirksbrandmeister und stellvertretende Bezirksbrandmeister für die Dauer von sechs Jahren ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Diese Befugnis kann einer nachgeordneten Behörde oder Dienststelle übertragen werden. § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

" § 17 Landesbrandmeister

Zur Beratung nachgeordneter Behörden und Dienststellen hinsichtlich der Belange und der Aufgabenwahrnehmung der Freiwilligen Feuerwehren können vom für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium ab dem 1. Juli 2012 zwei Landesbrandmeister und jeweils ein stellvertretender Landesbrandmeister für die Dauer von sechs Jahren auf Vorschlag der Kreisbrandmeister in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die Landesbrandmeister sollen nicht zugleich Kreisbrandmeister sein. § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die Ehrenbeamten erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung vom Land."

3. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 23 Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nach Abzug der dem Land für die Durchführung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten für Zwecke des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Kommunen zu verwenden.

" § 23 Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nach Abzug der dem Land für die Durchführung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten für Zwecke des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Kommunen zu verwenden. Aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer erhalten die zum Brandschutz verpflichteten Gemeinden Mittel in Höhe von jährlich 1.500 000 Euro vom Land. Diese Mittel sind für Zwecke des Brandschutzes und der Hilfeleistung zu verwenden. Mindestens 50 v. H. dieser Mittel sind für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge oder für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zusammenarbeit der Landesschulen für Brand- und Katastrophenschutz zu verwenden."

4. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort "Bezirksbrandmeister" durch das Wort "Landesbrandmeister" ersetzt.

b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige am Bildungszentrum Jugendfeuerwehr des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge."

5. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

" § 34 Übergangsvorschrift

Bestehende Ehrenbeamtenverhältnisse nach § 17 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung enden am 30. Juni 2012."

Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 und Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 815, 816), wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Wer zur Förderung seiner beruflichen Aus- oder Weiterbildung an Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die von Trägern durchgeführt werden, die dafür anerkannt und zugelassen sind, oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnimmt, kann auch nach Beendigung der Schulpflicht in den Bildungsgang einer berufsbildenden Schule aufgenommen werden, wenn die Sach- und Personalkosten erstattet werden."

2. Nach § 71 Abs. 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Die Träger der Schülerbeförderung erhalten als Ausgleich für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für die Jahre 2012 und 2013 einen Betrag von jeweils 7.250 000 Euro. Die Verteilung erfolgt entsprechend der Regelung des Absatzes 7 Satz 5."

Artikel 6
Gesetz über die Aufhebung der Zukunftsstiftung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 1 Aufhebung der Zukunftsstiftung

(1) Zum 1. Januar 2012 wird die Zukunftsstiftung des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben.

(2) Mit dem Vollzug der Aufhebung wird die Stiftungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem für Wissenschaft und Wirtschaft zuständigen Ministerium beauftragt. Die laufenden Fördervorhaben werden durch das für Wissenschaft und Wirtschaft zuständige Ministerium abgearbeitet.

(3) Kosten, die in Verbindung mit der Auflösung stehen, werden aus dem Stiftungsvermögen gedeckt.

(4) Das verbleibende Stiftungsvermögen fällt an das Land Sachsen-Anhalt zweckgebunden zur Förderung von Innovation und Investitionen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Einzelplan 08.

§ 2 Außerkrafttreten

Das Zukunftsstiftungsgesetz vom 25. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 32) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 außer Kraft.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt

Die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 71) werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen Anhalt

Das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen Anhalt vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Sachsen" ein Bindestrich eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung " § 1" wird gestrichen.

b) In Satz 1 wird die Zahl "4,5" durch die Zahl "5" ersetzt.

3. § 2 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644, 646), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "einem Drittel" durch die Wörter "zwei Dritteln" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zwei Dritteln" durch die Wörter "einem Drittel" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 872, 875), wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. April 2008 (GVBl. LSA S. 146) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird das Wort "Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen" durch die Wörter "allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mindestens 50 v. H. der" durch die Wörter "unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 3 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Satz 3 wird Satz 2.

d) Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Artikel 8 tritt am 1. März 2012 in Kraft.