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Änderungstext
Gesetz zur Änderung abgeordnetenrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Juni 2012
(GVBl. LSA Nr. 13 vom 20.06.2012)
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 1" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
2. In § 23 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 2" durch die Angabe " § 24 Abs. 3" ersetzt.
3. § 24 erhält folgende Fassung:
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" § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten" § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bei einer Einstellung im Beförderungsamt nach § 19 Satz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes bereits berücksichtigt worden sind. Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2. Bei der Anerkennung von Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 gelten Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 als Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten nicht verzögert:
| " § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden als Erfahrungszeiten anerkannt. Ferner werden folgende Zeiten als Erfahrungszeiten anerkannt:
(2) Bei der ersten Stufenfestsetzung können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. (3) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten nicht verzögert:
(4) Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bei einer Einstellung im Beförderungsamt nach § 19 Satz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes bereits berücksichtigt worden sind. Die Zeiten werden auf volle Monate aufgerundet. Eine mehrfache Anerkennung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen." |
4. In § 37 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) In § 5 Abs. 2 der Kommunalbesoldungsverordnung vom 7. März 2002 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 126), wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
(2) In § 12 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30) wird die Angabe " , 37 und 38" durch die Angabe "und 37" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2012 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb (hinsichtlich des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt) und Artikel 1 Nr. 7 treten am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebenten Wahlperiode in Kraft.
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