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Regelwerk

Änderungstext

Änderung Gesetz zur Änderung schul-, besoldungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 05. Dezember 2012
(GVBl.LSA Nr. 24 vom 13.12.2012 S.560)


Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52, 53), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5b Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt".

b) Die Angabe zu § 18f erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 18f (weggefallen)".

c) Die Angaben zu den §§ 84a und 84b erhalten folgende Fassung:

altneu
 " § 84a Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 84b Schulbezogene statistische Erhebungen".

d) Nach der Angabe zu § 84b werden folgende Angaben zu den §§ 84c bis 84f eingefügt:

" § 84c Automatisierte zentrale Schülerdatei § 84d Schülerlaufbahnstatistiken

§ 84e Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Sperrung

§ 84f Einschränkung von Grundrechten".

e) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 86 Übergangsregelungen für die Ersatzschulen".

f) Die Angabe zu § 86a erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 86a (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 86b erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 86b (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 86e erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 86e (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird,".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler werden in allen Schulformen gefördert, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen."

bb) Nach Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 und 6 angefügt:

"Inklusionspädagogische Inhalte sind verbindlich in die Lehrerbildung aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler, die besondere Hilfen benötigen, sind Förderschulen vorzuhalten."

c) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Die Eltern erhalten für ihre Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder eine umfassende Beratung."

3. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) die Gemeinschaftsschule".

b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.

4. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt

(1) In der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Der Unterricht in der Sekundarstufe I erfolgt in der Regel im Klassenverband und verzichtet weitgehend auf eine Unterscheidung nach Bildungsgängen.

(2) Die Gemeinschaftsschule ermöglicht den Erwerb aller Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I gelten die Bestimmungen der Sekundarschule oder des Gymnasiums. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe II gelten die Bestimmungen des Gymnasiums.

(3) Jeder Gemeinschaftsschule liegt ein auf der Analyse der konkreten Schulsituation basierendes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde. Es muss verbindliche Vorgaben insbesondere über

  1. die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des auf eine Differenzierung nach Bildungsgängen verzichtenden Unterrichts,
  2. den Zeitpunkt und die Formen äußerer Differenzierung,
  3. die vorgesehene Ausbildungsdauer bis zum Abitur sowie
  4. praxisbezogene Angebote und Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung

enthalten. Führt die Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe, hat es außerdem Einzelheiten zur Zusammenarbeit mit einer anderen Schule hinsichtlich des Erwerbs des Abiturs zu enthalten.

(4) Die Gemeinschaftsschule führt eine gymnasiale Oberstufe oder ermöglicht den Erwerb des Abiturs in verbindlich geregelter, konzeptionell untersetzter Zusammenarbeit mit einer anderen Schule. Führt die Gemeinschaftsschule eine gymnasiale Oberstufe, umfasst die Qualifikationsphase grundsätzlich die Schuljahrgänge 11 und 12; davon kann mit Zustimmung der Landesregierung abgewichen werden. Wandelt sich eine Gesamtschule in integrativer Form in eine Gemeinschaftsschule um, darf sie die Schuljahrgänge 11 und 12 oder 12 und 13 als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe führen. Im Fall der Zusammenarbeit mit einer anderen Schule richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich nach den für diese andere Schule geltenden Regelungen.

(5) .Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.

(6) Die Gemeinschaftsschule wird mindestens zweizügig geführt.

(7) Gemeinschaftsschulen entstehen durch Umwandlung einer bestehenden Schule oder bestehender Schulen auf deren Antrag. Es können Schulen der Schulformen Sekundarschule, Gesamtschule und Gymnasium umgewandelt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulbehörde einzureichen. Mit dem Antrag ist ein Konzept nach Absatz 3 einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung auf der Grundlage einer Bewertung des Konzepts. Die Gemeinschaftsschule wird jährlich aufwachsend beginnend mit dem 5. Schuljahrgang entwickelt. Für den Zeitraum der Umwandlung können an den aufwachsenden und auslaufenden Schulen gemeinsame Konferenzen, Eltern- und Schülervertretungen gebildet werden. Die Gemeinschaftsschule kann das Konzept im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der Schulbehörde aktualisieren. Die Umwandlung einer Gemeinschaftsschule in eine andere Schulform erfolgt auf Antrag der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der Schulbehörde.

(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zu den Einzelheiten des pädagogischen und organisatorischen Konzepts und zur Umwandlung durch Verordnung zu regeln. Über die Grundsätze der Verordnung nach Satz 1 sowie der Verordnungen nach den §§ 22 und 35 in Bezug auf die Gemeinschaftsschule ist die Herstellung des Benehmens mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss erforderlich."

5. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

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 "(6) Förderschulen für Geistigbehinderte unterbreiten Ganztagsangebote. Die anderen Förderschulen können Ganztagsangebote unterbreiten, die der Genehmigung der obersten Schulbehörde bedürfen."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Rahmenrichtlinien" die Wörter "oder Lehrpläne" eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Rahmenrichtlinien" die Wörter "oder Lehrpläne" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gesamtschulen" das Wort " , Gemeinschaftsschulen" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Die Genehmigung zur Änderung der Schulform darf einer Ersatzschule bei einer Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule nur erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule jährlich aufwachsend entwickelt wird. Die Genehmigung für den Betrieb in der bisherigen Schulform erlischt, wenn der letzte Schuljahrgang, der in der bisherigen Schulform unterrichtet wurde, die Schule verlassen hat."

b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn die Schule geschlossen wird oder der Schulbetrieb zwei Jahre geruht hat. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres ab dem genehmigten Zeitpunkt der Errichtung eröffnet wird. Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des Schulträgers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

9. § 16a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für Lehrkräfte mit dem wissenschaftlichen Studium nach § 30 Abs. 5."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "Lehrkräfte" die Wörter "mit der Befähigung zum Lehramt oder einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik" eingefügt.

bb) Nach Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 und 6 eingefügt:

"Personen mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen dürfen nach Anzeige des Schulträgers und Vorlage der entsprechenden Unterlagen an der Schule eingesetzt werden. Die Schulbehörde entscheidet binnen drei Monaten über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung."

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

10. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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 "(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule, insbesondere
    1. unter welchen Voraussetzungen die Schule in freier Trägerschaft als gleichwertig im Sinne von § 16 Abs. 1 anzusehen ist,
    2. unter welchen Bedingungen in der Schule in freier Trägerschaft eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
    3. zu den im Genehmigungsverfahren einzureichenden Unterlagen,
    4. zu den Formen und Fristen des Genehmigungsverfahrens und dem Verfahren bei Änderung von Genehmigungsvoraussetzungen,
    5. unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
  2. das Nähere zu den Voraussetzungen, unter denen die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesene Ausbildung und die nachgewiesenen Prüfungen im Werte der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommen oder gleichwertige Leistungen vorliegen,
  3. das Verfahren zur Anzeige des Schulgeldes gemäß § 16 Abs. 6,
  4. das Nähere zu dem Verfahren der Erteilung und des Widerrufs der Unterrichtsgenehmigung, insbesondere zu den Fristen, den einzureichenden Unterlagen und den zuständigen Behörden,
  5. das Nähere zum Verfahren der Anerkennung gemäß Absatz 1, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, der zuständigen Behörde und den Fristen und
  6. das Nähere zum Verfahren der Umwandlung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule gemäß § 16 Abs. 3b zu regeln."

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

12. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Schülerinnen und Schüler ist auf einen ganzzahligen Wert abzurunden."

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Gesamtschulen" die Wörter "und Gemeinschaftsschulen" eingefügt.

13. § 18d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

14. § 18f wird aufgehoben.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 "(2) Den Schulen werden für ihre pädagogische Arbeit Budgets zur Verwendung in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt. Die von den Schulen nicht verbrauchten Budgetmittel dürfen in das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden. Dies ist durch Haushaltsvermerke in den Haushaltsplan aufzunehmen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Schulleitung darf im Namen des Landes Schulgirokonten bei einem Kreditinstitut einrichten und führen."

16. § 27 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt:

"17. die Antragstellung und das Konzept zur Umwandlung zur Gemeinschaftsschule."

17. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Prüfungsordnungen für die Lehrämter, die Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes und die Abschlüsse durch Verordnung zu regeln."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Anzahl der Einstellungen der Lehrkräfte in den Vorbereitungsdienst kann für die jeweiligen Lehrämter und für den jeweiligen Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die nach dem für die oberste Schulbehörde geltenden Einzelplan zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmittel oder die Ausbildungskapazität nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen. Übersteigt die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind vorab bis zu 10 v. H. der Ausbildungsplätze der Lehrämter für außergewöhnliche Härtefälle zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen der Lehrämter sind

  1. bis zu 30 v. H. nach Dauer der Wartezeit und
  2. mindestens 70 v. H. nach fachlicher Leistung

zu vergeben. Aus den Quoten nach Satz 3 und Satz 4 Nr. 1 nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden nach fachlicher Leistung vergeben. Soweit das Land für eine Ausbildung in bestimmten Fächern, sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen einen besonderen Bedarf hat, dürfen für einen Einstellungstermin bis zu 50 v. H. der insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze für das jeweilige Lehramt gesondert vergeben werden. Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 6 erfolgt nach fachlicher Leistung. Die oberste Schulbehörde stellt den besonderen Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 6 fest und gibt dies zeitnah zum jeweiligen Einstellungstermin bekannt. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der zu beachtenden Fristen und der Folgen der Fristversäumung sowie des Verfahrens zur Besetzung frei gebliebener Stellen,
  2. die Einzelheiten für die Ermittlung und Verteilung der Ausbildungskapazitäten auf die Lehrämter und Fächer oder Fachrichtungen, insbesondere
    1. die Kriterien zur Ermittlung der Vorhaltung der Seminarleitungen und Fachseminarleitungen,
    2. die Maßstäbe für die Prognose des Bedarfs an Lehrkräften in den verschiedenen Lehrämtern unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs in bestimmten Fächern oder sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen und
    3. die Kriterien zur Feststellung der Eignung von Schulen als Ausbildungsschule und deren Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Schülerinteressen an einem ordnungsgemäßen Unterricht,
  3. die Kriterien für die Anerkennung als außergewöhnlicher Härtefall und für die Auswahl innerhalb der außergewöhnlichen Härtefälle,
  4. das Nähere über die Berechnung der Wartezeit, insbesondere zum Fristbeginn und zu den anrechenbaren Zeiten, und
  5. die Kriterien für die Auswahl nach der fachlichen Leistung

zu bestimmen. Die oberste Schulbehörde ermittelt für jedes Lehramt die Anzahl der Plätze, auf denen die Ausbildung zum Beginn des jeweiligen Einstellungstermins möglich ist, und setzt diese Zahlen durch Verordnung fest."

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Nach dem 4. Schuljahrgang wählen die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bildungsgänge" die Wörter "oder Schulformen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bildungsganges" die Wörter "oder der Schulform" eingefügt.

19. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(la) Die Schulträger können mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schulträgers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn, der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine Vereinbarung nach § 66 getroffen."

b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe " § 86e" durch die Angabe "Absatz 1 a" ersetzt.

20. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

21. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

22. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Gemeinschaftsschulen ergänzen das Schulangebot nach Absatz 1. Nach Umwandlung einer Sekundarschule in eine Gemeinschaftsschule muss eine weitere Sekundarschule nicht mehr vorgehalten werden. Nach Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gemeinschaftsschule ist ein weiteres Gymnasium vorzuhalten, sofern nicht die Schulbehörde feststellt, dass die demografischen Bedingungen oder die Schulwege dies nicht erfordern. Eine Schülerin oder ein Schüler mit Wohnsitz im Schuleinzugsbereich dieser Schule kann alternativ ein Gymnasium besuchen."

23. In § 71 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Gesamtschulen" das Wort " , Gemeinschaftsschulen" eingefügt.

24. In § 76 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Gesamtschulen" das Wort " , Gemeinschaftsschulen" eingefügt.

25. In § 77 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Gesamtschulen" das Wort " , Gemeinschaftsschulen" eingefügt.

26. In § 78 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "den" die Wörter "Lehrplänen oder" eingefügt.

27. § 84a erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 84a Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind zulässig zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden, dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, den Schulträgern, den Schülervertretungen und den Elternvertretungen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben. Sie erfolgen nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit die folgenden Absätze keine besonderen Regelungen treffen.

(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förderund Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, der Schulorganisation oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Die Schulbehörden und die Schulträger dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Dasselbe gilt für Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, soweit dies für Schulleistungsuntersuchungen und die externe Evaluation gemäß § 11 a erforderlich ist. Die Berechtigung nach Satz 1 haben auch die unteren Gesundheitsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 37 und 38 erforderlich ist, und die Träger der Schülerbeförderung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 erforderlich ist. Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen für die Gesundheitsberichterstattung gemäß § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes die erhobenen medizinischen Daten nach Anonymisierung automatisiert weiterverarbeiten oder nutzen.

(4) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt darf im Rahmen seiner Aufgaben personenbezogene Daten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals erheben, verarbeiten und nutzen.

(5) Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten hinzuweisen.

(6) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Evaluation sowie an Schulleistungsuntersuchungen gemäß § 11a teilzunehmen, soweit diese von der Schulbehörde oder dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt veranlasst werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die nach Satz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(7) Die von der Schule erhobenen personenbezogenen Daten dürfen grundsätzlich nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass die an der Schule tätigen Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal Daten außerhalb der Schule verarbeiten, wenn die Einhaltung der Schutzziele des § 6 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt gewährleistet ist. Die Gestattung enthält abhängig von Art und Zweck der Verarbeitung nähere Vorgaben.

(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 10 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt zulassen würden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. § 43 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 9 Abs. 8a gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

5. die automatisierte Datenverarbeitung und

6. die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle.

(9) Personenbezogene Daten über Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2 sowie freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

(13) Die Absätze 1 bis 12 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend."

28. Nach § 84a werden folgende neue §§ 84b bis 84e eingefügt:

" § 84b Schulbezogene statistische Erhebungen

(10) Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen, Berichtigungen, Sperrungen oder Löschung von Daten und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind, gemäß Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt und § 84e. Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schülerinnen und Schüler die in Satz 1 genannten Rechte ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die erforderliche Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals sowie Dritter dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich macht.

(11) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten, der Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, der Erziehungsberechtigten der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erhoben worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(12) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu regeln, insbesondere

  1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Lehrkräfte sowie durch sonstiges an der Schule tätiges Personal,
  2. die Verarbeitung außerhalb der Schule gemäß Absatz 7,
  3. die Datenübermittlung,
  4. die Datensicherheit,

(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden. Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulleitungen, die Lehrkräfte, das sonstige an der Schule tätige Personal, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt und die Häufigkeit der Durchführung zu regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.

§ 84c Automatisierte zentrale Schülerdatei

(1) Das Landesschulamt richtet für Verwaltungszwecke eine automatisierte zentrale Schülerdatei ein. In dieser dürfen

  1. die landeseindeutige Schülernummer,
  2. Name und Vorname der Schülerin und des Schülers,
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum,
  5. Anschrift,
  6. Name, Vorname und Anschrift der Erziehungsberechtigten,
  7. Schulnummer,
  8. die Teilnahme an Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2,
  9. die Teilnahme an Feststellungen zum Sprachstand sowie an erforderlichen Fördermaßnahmen sowie
  10. Schulanmeldung, Schulwechsel sowie weitere Schulpflichtmerkmale

gespeichert werden. Die Schulen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu übermitteln. Diese Daten dürfen nur für die Erfüllung der Satz 2 Nrn. 8 bis 10 zugrunde liegenden Pflichten verarbeitet werden. Die landeseindeutige Schülernummer wird in der automatisierten zentralen Schülerdatei festgelegt und bleibt für die gesamte schulische Laufbahn einer Schülerin oder eines Schülers im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeordnet. Die Schulen und die Schulbehörde haben Zugriffsrechte auf die automatisierte zentrale

Schülerdatei nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, an den Verfahren zur Einrichtung und Nutzung der automatisierten zentralen Schülerdatei teilzunehmen.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren durch Verordnung zu regeln.

(2) Die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Abschluss der Aufgabe zu löschen, für die sie erhoben und gespeichert wurden.

(3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Anlass der Speicherung der personenbezogenen Daten. Die Dauer der Speicherung bemisst sich nach den gesetzlichen Vorgaben, nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses.

§ 84d Schülerlaufbahnstatistiken

(1) Im Auftrag der obersten Schulbehörde erstellt das für Statistik zuständige Landesamt oder eine andere den Grundsätzen des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt verpflichtete Stelle Schülerlaufbahnstatistiken. Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu übermitteln:

  1. Name und Vorname, landeseindeutige Schülernummer, Schulnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrantenstatus, Herkunftsland, Herkunfts- und Verkehrssprache, regionale Herkunft und Herkunftsschule,
  2. Schulform, besuchte Klasse und Kurse, Bildungsgang, Teilnahme am Ganztagsbetrieb und an Unterrichtseinheiten, Unterrichtsbefreiungen, schulische und berufliche Vorbildung, Berufsausbildung, Art des Ausbildungsvertrags, Sitz des Ausbildungsbetriebs,
  3. Schullaufbahndaten,
  4. Ergebnisse zentraler Leistungserhebungen und erreichte Abschlüsse sowie
  5. Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf.

(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsverfahren, zur Aufbewahrung und zu den Aufbewahrungsfristen durch Verordnung zu regeln."

29. Der bisherige § 84b wird § 84f und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die §§ 84a bis 84e schränken das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein."

30. § 86 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 86 Übergangsregelungen für die Ersatzschulen

(1) Für allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft, denen bis zum 1. August 2012 eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt wurde, findet § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 5 in der am 1. August 2012 gültigen Fassung Anwendung.

Die Daten werden pseudonymisiert und anonymisiert. Bei der Umsetzung von Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsverfahren sowie von technischorganisatorischen Maßnahmen sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt anzuwenden.

(2) Die nach Absatz 1 beauftragte Stelle darf Datensätze zur schulischen Laufbahn erzeugen, um schulische Bildungsverläufe für die Schulstatistik und Aufgaben der Schulaufsicht darzustellen. Die Datensätze dürfen keinen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen.

(2) Bei einer bis zum 1. August 2013 genehmigten Umwandlung einer genehmigten Ersatzschule in eine Gemeinschaftsschule wird die Dauer des Schulbetriebs in der bisherigen Schulform bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Anerkennung gemäß § 17 Abs. 1 angerechnet.

(3) Bei einer bis zum 1. August 2015 genehmigten Umwandlung einer anerkannten Ersatzschule in eine Gemeinschaftsschule gilt auch die sich jährlich aufwachsend entwickelnde Gemeinschaftsschule als anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft im Sinne von § 18 Abs. 1."

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere die räumliche, organisatorische und personelle Trennung der Erhebungsstelle vom Verwaltungsbereich entsprechend dem Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt.

§ 84e Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Für die Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten gilt das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt mit den folgenden Maßgaben. 31. Die §§ 86a, 86b und 86e werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 184, 185), wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

2. Anlage 1 Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe A 13 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator

- einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11".

b) Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Direktorin oder Direktor

- einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

- einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1".

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule

- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1

- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt, an Sekundarschulen -1".

cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt:

"11a . Zweite Direktorstellvertreterin oder Zweiter Direktorstellvertreter

- einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -".

c) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Direktorin oder Direktor

- einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -

- einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien - 1

- einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -

- einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -1".

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule

- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -

- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen -

- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien - 1".

d) In Besoldungsgruppe A 16 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. Direktorin oder Direktor

- einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien -".

3. Anlage 1 Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) Besoldungsgruppe B 3 Nr. 12a wird aufgehoben.

b) Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. Präsidentin oder Präsident der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt".

bb) Der bisherige Wortlaut wird Nummer 2.

Artikel 3
Änderung des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

In § 87 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 815), wird nach dem Wort "Gesamtschulen" das Wort " , Gemeinschaftsschulen" eingefügt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Kultusministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 5. Dezember 2012.