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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Laufbahnrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. März 2016

(GVBl. LSA Nr. 10 vom 11.04.2016 S. 138)


Aufgrund von § 14 Abs. 5 Satz 2, § 17 Satz 2 und § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 465), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Entscheidung".

b) Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 27 Automatische Anerkennung"" § 27 Sprachkenntnisse".

2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Personen aus Mitgliedstaaten als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 368), in der jeweils geltenden Fassung.""Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten, die diese in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworben haben, als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49, ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)."

b) In Satz 2 wird die Angabe "des Artikels 39 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "des Artikels 45 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Tätigkeiten" durch das Wort "Laufbahnaufgaben" ersetzt.

bb) Nummer 3

"3. die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt,"

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "weder ein zeitliches noch ein inhaltliches" durch das Wort "kein" ersetzt und die Angabe " § 22 Abs. 2 und 3" wird durch die Angabe " § 22 Abs. 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf Antrag wird eine Berufsqualifikation als beschränkte Laufbahnbefähigung (partieller Zugang) anerkannt, wenn

  1. die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkungen qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem vollständigen Durchlaufen der Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
  3. sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Eine Anerkennung als beschränkte Laufbahnbefähigung gewährt den Zugang zu dem der Berufsqualifikation entsprechenden Teil der Aufgabengebiete und Ämter einer Laufbahn. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen und die Verweigerung geeignet ist, das verfolgte Ziel des Gemeinwohls zu erreichen, und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt und nach dem Wort "vollzeitlich" werden die Wörter "oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "'zweijährige" durch das Wort "einjährige" und das Wort "abschließt" durch das Wort "bestätigt" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort "Drittland" durch das Wort "Drittstaat" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Qualifikationsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zeitliches oder inhaltliches" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu fordern,
  1. soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbene Kenntnisse das zeitliche oder inhaltliche Defizit ausgleichen oder
  2. wenn die Anforderungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind."
"Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu fordern, soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, das Defizit ausgleichen."

b) Absatz 2

"(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt."

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "inhaltliches" gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "eines umfangreicheren Aufgabenfeldes" durch die Wörter "umfangreicherer Aufgabenbereiche" ersetzt. .

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.""Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind solche, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Absatz 1 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. die Anerkennung einer Berufsqualifikation für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 beantragt, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,
  2. über eine Berufsqualifikation auf dein Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
  3. über eine Berufsqualifikation auf dein Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden."

e) Absatz 4

"(4) Abweichend von Absatz 1 ist eine Berufsqualifikation für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde."

wird aufgehoben.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen und nach dem Wort "Kenntnisse" werden die Wörter " , Fähigkeiten und Kompetenzen" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Es ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung ihres oder seines Wahlrechts oder der Festsetzung der zuständigen Behörde ablegen kann."

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt und nach dem Wort "richten" die Wörter "oder über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 92), zu stellen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Im Antrag" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

"3. Bescheinigungen oder Urkunden des Herkunftsmitgliedstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellende Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,"

wird aufgehoben.

bb) Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
"4. eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,""3. eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Landes bereits geprüft hat oder eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,"

cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und nach den Wörtern "Fachrichtung des Qualifikationsnachweises" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) Nummer 6 wird Nummer 5 und der Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach Absatz 4."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Ein festgestelltes Defizit wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten einer Eignungsprüfung, sowie gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts innerhalb einer Frist von einem Monat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.""(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)."

f) Die bisherigen Absätze 5 bis 7

"(5) Sofern die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind, wird mit der Entscheidung nach Absatz 4 die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Sofern ein zeitliches oder inhaltliches Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme.

(6) Im Falle einer Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(7) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn

1.) die Voraussetzungen des § 21 nicht erfüllt sind,

2.) die für die Anerkennung noch fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt worden sind,

3.) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausgleichsmaßnahme endgültig nicht bestanden hat oder

4.) die Antragstellerin oder der Antragsteller sich einer Ausgleichsmaßnahme aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat."

werden aufgehoben.

7. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Entscheidung

(1) Sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, 3 oder 4 erfüllt, stellt das zuständige Fachministerium die Befähigung für die Laufbahn fest. Liegt ein Antrag auf partiellen Zugang vor und sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfüllt, stellt das zuständige Fachministerium die beschränkte Laufbahnbefähigung fest und bezeichnet die Aufgabengebiete und Ämter der Laufbahn, zu denen der Zugang gewährt wird. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Ist die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 22 abhängig gemacht worden, ist die Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme mitzuteilen. In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(2) Wird ein Defizit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 festgestellt, das nach § 22 Abs. 1 Satz 1 auszugleichen ist, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird. Die Entscheidung enthält

  1. die Feststellung, welcher Laufbahn ihre oder seine Berufsqualifikation zuzuordnen ist,
  2. die Feststellung über die bestehenden Defizite gegenüber den Anforderungen der zugeordneten Laufbahn, insbesondere Ausführungen
    1. zum Niveau der verlangten und zum Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/ 36/EG und
    2. zum wesentlichen Defizit nach § 22 Abs. 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können,
  3. Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 22 bis 24, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie
  4. einen Hinweis auf das nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bestehende Wahlrecht oder in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Begründung, warum das Wahlrecht nicht besteht.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in der Mitteilung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob sie oder er an der Ausgleichsmaßnahme teilnehmen will und bei bestehendem Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 an welcher. Die Frist ist auf Antrag in besonders begründeten Fällen zu verlängern. Wenn es nicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 ausgeschlossen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die Möglichkeit und Rechtsfolgen der Antragstellung auf einen partiellen Zugang in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als vollständige oder beschränkte Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind,
  2. die für die Anerkennung fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt worden sind,
  3. die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 nicht fristgerecht abgegeben wurde oder
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller sich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat."

8. Dem § 26 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wird eine Berufsqualifikation in Form eines partiellen Zugangs anerkannt, wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates ausgeübt."

9. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 27 Automatische Anerkennung

In den Fällen des Titels III Kapitel II und III der Richtlinie 2005/36/EG finden § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, §§ 22 bis 24 und § 25 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4, 5 und 7 Nrn. 3 und 4 keine Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den Fällen des Titels III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG spätestens innerhalb von vier Monaten und in den Fällen des Titels III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen."

" § 27 Sprachkenntnisse

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen die deutsche Sprache in dem für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlichen Maß beherrschen. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel bestehen, dass sie zur Wahrnehmung der Aufgaben ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Laufbahnbefähigung vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen."

10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle Spalte 1 Nummer 9.2.6 wird nach dem Wort "Veterinärdienst" die Angabe "8)" eingefügt.

bb) Nach Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8 angefügt:

"8) Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf."

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle Spalte 1 wird in Nummer 4.2.1 nach dem Wort "Justizvollzugseinrichtungen", in Nummer 6.2.1 nach der Angabe "Ärztin/ Arzt", in Nummer 6.2.3 nach der Angabe "Pharmazeutin/Pharmazeut" und in Nummer 6.2.4 nach der Angabe "Psychologin/Psychologe" jeweils die Angabe "1)" angefügt.

bb) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote 1 angefügt:

"1) Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf."

Artikel 2
Änderung der Schuldienstlaufbahnverordnung

Die Schuldienstlaufbahnverordnung vom 31. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 190), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Laufbahnen entsprechen einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf."

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "Vizepräsidentin oder Vizepräsident" durch die Wörter "Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors" ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesschulamtes,".

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

d) In Nummer 6 werden die Wörter "Präsidentin oder Präsident" durch die Wörter "Direktorin oder Direktor" und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. Direktorin oder Direktor des Landesschulamtes."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

ID 160637

ENDE

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