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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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LVO - Laufbahnverordnung LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 29.01.2010 S. 12; 08.02.2011 S. 68; 25.11.2014 S. 456 14; 29.03.2016 S. 138 16, ber. S. 196; 19.09.2016 S. 248 16a)
Gl.-Nr.: 2030.78



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Siehe Fn. *

Archiv: 1994

Aufgrund von § 17 Satz 2 und § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) wird verordnet:

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. die Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
  2. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
  3. die an den Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,
  4. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
  5. die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit dies durch Verordnung nach § 27 des Landesbeamtengesetzes bestimmt ist,
  6. die Durchführung der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders geregelt ist.

§ 2 Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen

Die in der Anlage 1 aufgeführten Laufbahnen sind bei den Dienstherren im Geltungsbereich der Verordnung eingerichtet, soweit diesen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen sind, die die Inanspruchnahme der jeweiligen Laufbahn erfordern. Die nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes zur Laufbahn gehörenden Einstiegsämter und Endämter, die nach dem Landesbesoldungsgesetz abweichenden Einstiegsämter und durch diese Verordnung als abweichend bestimmte Einstiegsämter und Endämter (§ 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes) sind in der Anlage 1 genannt.

§ 3 Durchlaufen der Ämter

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn Beamtinnen oder Beamte in der Laufbahngruppe 2 die für ihre Laufbahn festgelegten Bildungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt erfüllen und sie seit der Einstellung mindestens fünf Dienstjahre in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge geleistet haben, für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 6 Satz 2 für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 der Besoldungsordnung A und
  3. im Falle der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis in derselben, einer nach § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entsprechenden oder einer nach § 15 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes gleichwertigen Laufbahn für Ämter, die dem vor der erneuten Berufung innegehabten Amt vorhergehen.

Bei einem Laufbahnnwechsel in eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn gelten die Ämter als durchlaufen, die dem vor dem Laufbahnwechsel innegehabten Amt vorhergehen. In den Fällen des § 16 des Landesbeamtengesetzes, in denen die Befähigung für ein höheres Einstiegsamt erworben wurde, gelten die dem höheren Einstiegsamt vorhergehenden Ämter als durchlaufen.

§ 4 Einstellung im Beförderungsamt

Eine den höheren Anforderungen des jeweils ersten Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach § 19 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes liegt vor, wenn die hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen ausgeübt wurde und durch diese nach Art, Schwierigkeit und Dauer die von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig erfüllt werden. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soll mindestens zwei Jahre umfassen. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sonstige berufliche Qualifikationen können den höheren Anforderungen an das jeweils erste Beförderungsamt entsprechen, wenn sie zusätzlich zu den aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben wurden, und aufgrund ihrer Fachrichtung für die Laufbahn qualifizierend sind.

§ 5 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber können in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
  2. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  3. für die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten,
  4. sofern bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis von einem anderen Dienstherrn die Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder einer Nachfollgeregelung hierzu oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom abgebenden Dienstherrn übernommen werden,
  5. bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land,
  6. wenn an dein Tag, an dem die Bewerbung eingeht, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten ist und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Bewerbungseingang erfolgt oder
  7. wenn eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen

  1. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe,
  2. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches Interesse daran hat, Bewerberinnen und Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder
  3. wenn Beschäftigte, die bisher dem Personalüberhang zugeordnet waren und die für eine Laufbahn, in der ein Personalbedarf besteht, qualifiziert worden sind, in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

Ein erhebliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist anzunehmen, wenn andere geeignete Bewerberinnen oder Bewerber mit entsprechender Vor- oder Ausbildung und fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes nicht vorhanden sind. Betrifft die Ausnahme eine mittelbare Beamtin oder einen mittelbaren Beamten, so entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung ist der oberen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Einstellung mitzuteilen. Ausnahmen sind höchstens bis zum 60. Lebensjahr der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.

§ 6 Probezeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen, und ihre persönliche Eignung nachgewiesen haben. Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde leisten.

(3) Urlaub ohne Dienstbezüge, Elternzeit ohne Dienstbezüge sowie ein Sonderurlaub mit Dienstbezügen, der 30 Tage überschreitet, sind keine Probezeit. Dies gilt nicht für die Zeit eines Urlaubs

  1. für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder
  2. für sonstige Tätigkeiten, die den dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen vor Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Die Mindestprobezeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes ist außerhalb eines Urlaubs nach Satz 2 abzuleisten.

§ 7 Feststellung der Bewährung

Die Bewährung ist vor Ablauf der Probezeit auf der Grundlage der während der Probezeit nach § 20 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erstellten Beurteilungen festzustellen. In diesen ist die Feststellung aufzunehmen, ob die Beamtin oder der Beamte die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt und ihre oder seine persönliche Eignung nachgewiesen hat und eine Prognose über die Eignung und Befähigung für die Aufgaben der Laufbahn abzugeben. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.

§ 8 Verlängerung der Probezeit; Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit

Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn bis zu ihrem regelmäßigen Ablauf die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass die Feststellung der Bewährung während der Verlängerung getroffen werden kann.

§ 9 Besondere Qualifizierung

Die Verleihung eines Amtes ab der Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes setzt voraus, dass

  1. die Beamtin oder der Beamte im zweiten Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn eingestellt worden ist oder die Befähigung für ihre oder seine Laufbahn im Wege des Aufstiegs oder nach den Vorschriften in Teil 2, Kapitel 7 der Laufbahnverordnung in der am 30. April 2002 geltenden Fassung erworben hat oder
  2. die Beamtin oder der Beamte die Bildungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn erfüllt.

§ 10 Benachteiligungsverbot

(1) In den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen können je Kind Zeiten einer tatsächlichen Verzögerung von bis zu einem Jahr, bei mehreren Kindern Zeiten tatsächlicher Verzögerungen von bis zu insgesamt drei Jahren berücksichtigt werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann derselbe Zeitraum nur einmal berücksichtigt werden. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere von § 26 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erfasste Personen können die dadurch bedingten beruflichen Verzögerungen nur einer Person ausgeglichen werden. Für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Fälle vor einer Einstellung setzt voraus, dass

  1. die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und
  2. diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten sowie für ehemalige Zivildienstleistende und für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer gilt Absatz 2 entsprechend, soweit aufgrund § 26 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes nach Rechtsvorschriften des Bundes ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.

§ 11 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen

Ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Mensch darf bei der Einstellung, der Übertragung von Dienstposten, der Beförderung oder bei einem Aufstieg nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Von ihm darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. In Prüfungsverfahren sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen im Rahmen von Ausbildungsmaßnahmen sind auf Antrag des schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen der Behinderung angemessene Erleichterungen einzuräumen. Der übertragene Dienstposten hat der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.

Kapitel 2
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Abschnitt 1
Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 12 Erwerb der Lautbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 18, 19 und 28 sowie in Abschnitt 3 erworben durch

  1. das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen einer Laufbahnprüfung in den Fällen des Abschnitts I der Anlage 1 oder
  2. die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder Abschluss eines Studienganges gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b oder Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in den. Fällen des Abschnitts II der Anlage 1.

Die aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Der nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes vorgeschriebene Bachelorgrad und der nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vorgeschriebene Mastergrad müssen durch akkreditierte Studiengänge erworben worden sein.

(2) Für die nach Abschnitt 1 der Anlage 1 eingerichteten Laufbahnen erlässt das Fachministerium gemäß § 28 des Landesbeamtengesetzes die erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unter Beachtung des Landesbeamtengesetzes und dieser Verordnung. Darin ist der Inhalt des Vorbereitungsdienstes entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn festzulegen.

(3) Ist das Ableisten einer hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschrieben, so muss diese nach Erwerb der in Abschnitt II der Anlage 1 festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen geleistet worden sein, soweit darin keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. fachlich an die Ausbildung und, soweit vorgeschrieben, an eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpft sowie den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. nach ihrer Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt in der Laufbahn entspricht und
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der Lautbahn die Bewerberin oder den Bewerber zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigt hat.

(4) Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Laufbahnbefähigung feststellen, wenn die in Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und eine hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird, die

  1. für das zweite Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 zwei Jähre,
  2. für das erste Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 zwei Jahre und sechs Monate und
  3. für das zweite Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 drei Jahre und sechs Monate

nicht unterschreiten darf, soweit darin keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(5) Entscheidungen über die Feststellung einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung haben die Fachrichtung, die Laufbahngruppe und die Zuordnung zu einem Einstiegsamt zu bezeichnen. Bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Zuordnung zu dem jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn bleiben abweichende Einstiegsämter unberücksichtigt (abstrakte Zuordnung). Die Fachrichtung entspricht der Laufbahnbezeichnung.

(6) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Beamtinnen und Beamte, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes an einem Vorbereitungsdienst teilnehmen, entsprechende Anwendung. § 13 Abs. 1 bis 3 findet keine Anwendung.

§ 13 Vorbereitungsdienst 16a

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(2) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des jeweiligen Einstiegsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter", während des Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit dem Zusatz "Referendarin" oder "Referendar", während des technischen Referendariats der Zusatz "technische Referendarin" oder "technischer Referendar" .

(4) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten im Einzelfall verlängert werden, wenn er

  1. wegen einer Erkrankung,
  2. wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit,
  3. durch Ableistung eines Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder durch Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
  4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen wurde und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung oder ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei kann das Fachministerium Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zulassen.

(5) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamtin oder dem Beamten

  1. das Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder
  2. das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung

bekannt gegeben worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 14 Laufbahnprüfung 14 16a

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist: Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Es können Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen vorgesehen werden, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist; Satz 1 gilt entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, soweit eine solche in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 schließt der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung des Fachministeriums ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen dies vorsehen. Absatz 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.

(4) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen dies vorsehen, erwerben

  1. Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für das nächstniedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn oder die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung und
  2. Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für das nächstniedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn oder die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung durch Zuerkennung durch den Prüfungsausschuss.

In den Fällen des Satzes 1 gelten jeweils die Laufbahnen nach den Nummern 4.1.2, 4.1.3 und 4.2.2 sowie nach den Nummern 4,1.1 und 4.2.3 des Abschnitts I der Anlage 1 als derselben Fachrichtung zugeordnet.

§ 15 Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst 14

(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zur Prüfungsnote

"nicht ausreichend (5=eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung" zusammengefasst werden.

(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können die Ergebnisse von Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

§ 16 Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert in der Regel zwei Jahre. Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern.

(3) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können Zeiten eines für die Laufbahn qualifizierenden beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder Zeiten einer geeigneten beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden. Zeiten nach Satz 1 sind für die Laufbahn qualifizierend, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 17 Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre und sechs Monate. Für das zweite Einstiegsamt soll er zwei Jahre dauern. Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes unter sechs Monate ist nicht zulässig.

(2) Sofern der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, vermittelt, dauert dieser abweichend von Absatz 1 drei Jahre. Die fachtheoretischen Studienzeiten sollen mindestens 18 Monate dauern. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn. In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann vorgesehen werden, dass auf die fachtheoretischen Studienzeiten andere Studienzeiten bis zu einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigenoder entsprechenden Laufbahn (§ 15 des Landesbeamtengesetzes) und für die Ausbildung förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können. Über die Anrechnung entscheidet das Fachministerium.

Abschnitt 2
Aufstieg

§ 18 Aufstieg 14 16a

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,
  2. sich in einer Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge von mindestens sieben Jahren bewährt,
  3. ein Beförderungsamt erreicht und
  4. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach den Aufgaben der Laufbahn zwingend erforderlich ist. In, den Fällen des Satzes 1 gelten jeweils die Laufbahnen nach den Nummern 4.1.2, 4.1.3 und 4.2.2 sowie nach den Nummern 4.1.1 und 4.2.3 des Abschnitts I der Anlage 1 als derselben Fachrichtung zugeordnet.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem auf ihre Veranlassung die Stellungnahme einer Auswahlkommission eingeholt oder eine in der Verordnung nach Absatz 7 vorgeschriebene Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.

(3) Wenn für eine Laufbahn eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben wird, bildet das Fachministerium die Auswahlkommission. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die der Laufbahngruppe 2 und von denen zwei derselben Fachrichtung wie die Bewerberin oder der Bewerber angehören. Die Mitglieder, sollen ihre Laufbahnbefähigung durch Erfüllen der Bildungsvoraussetzungen, das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch das Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch die Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erworben haben und eine langjährige Berufserfahrung vorweisen. Mindestens zwei Mitglieder dürfen nicht der Beschäftigungsbehörde der Beamtin oder des Beamten angehören. Die Auswahlkommission ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie gibt sich eine Verfahrensordnung, die des Einvernehmens des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums bedarf.

(4) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Lautbahn eingeführt. Die Einführung umfasst eine berufspraktische Ausbildung von 18 Monaten. Soweit die Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert sind, kann die berufspraktische Ausbildung um sechs Monate gekürzt werden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(5) In den Laufbahnen, in denen ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, erfolgt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn abweichend von Absatz 4 Satz 2 bis 4 durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (§ 17). Soweit die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die fachtheoretischen und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die absolvierte Laufbahnprüfung ist die Aufstiegsprüfung.

(6) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung erwerben die Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber die Befähigung für die neue Laufbahn. Ein Amt der Laufbahngruppe 2 der selben Fachrichtung darf erst verliehen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bewährungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich endgültig nicht in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ihnen ist ein ihrem beibehaltenen Amt entsprechender Dienstposten zu übertragen.

(7) Das Fachministerium regelt durch Verordnung, die des Einvernehmens des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums bedarf,

  1. die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Auswahlkommission oder der Eignungsprüfung nach Absatz 2,
  2. die Ausgestaltung der Einführung und der Aufstiegsprüfung und die Bewertung der darin jeweils erbrachten Leistungen nach Absatz 4 und
  3. die Dauer der Bewährungszeit in den Aufgaben der neuen Laufbahn nach Absatz 6.

§ 19 Verwendungsaufstieg 14

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,
  2. sich mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A bewährt haben und
  3. zum Zeitpunkt der Zulassung das 40., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

können zu einem auf bestimmte Verwendungsbereiche beschränkten Aufstieg zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A zugelassen werden. Die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 ist erst zulässig, wenn sie die Befähigung nach Absatz 4 erworben haben; § 18 Abs. 6 Satz 2 und 4 bis 5 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 gelten die Laufbahnen nach den Nummern 4.1.1 und 4.2.3 des Abschnitts I der Anlage 1 als derselben Fachrichtung zugeordnet.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in einem zu bestimmenden Verwendungsbereich festgestellt hat.

(3) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung, deren fachliche Anforderungen die Beamtin oder der Beamte durch eine nach Absatz 4 zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Die oberste Dienstbehörde bestimmt die für den Verwendungsaufstieg geeigneten Verwendungsbereiche.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den künftigen Verwendungsbereich gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die oberste Dienstbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung. Die oberste Dienstbehörde stellt die auf den festgelegten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit fest.

Abschnitt 3
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

§ 20 Anwendungsbereich 14 16

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten, die diese in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworben haben, als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49, ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132). Sie finden keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 45 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 21 Anerkennungsvoraussetzungen 16

(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. die Laufbahnaufgaben, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf der Grundlage der Anerkennung im öffentlichen Dienst ausüben möchte, denen des Berufes, für den sie oder er in ihrem oder seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, vergleichbar sind,
  2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
  3. die Qualifikationsnachweise im Vergleich zu dem für die Laufbahnbefähigung geforderten Schulabschluss oder Berufsabschluss kein Defizit im Sinne des § 22 Abs. 2 aufweisen, trotz eines solchen Defizits die Anerkennung nach § 22 Abs. 1 nicht von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht wird oder ein solches Defizit durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wurde und
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) Auf Antrag wird eine Berufsqualifikation als beschränkte Laufbahnbefähigung (partieller Zugang) anerkannt, wenn

  1. die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkungen qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem vollständigen Durchlaufen der Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
  3. sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Eine Anerkennung als beschränkte Laufbahnbefähigung gewährt den Zugang zu dem der Berufsqualifikation entsprechenden Teil der Aufgabengebiete und Ämter einer Laufbahn. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen und die Verweigerung geeignet ist, das verfolgte Ziel des Gemeinwohls zu erreichen, und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Qualifikationsnachweis bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Eine einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis eine reglementierte Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(4) Ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG ist einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt. Einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittstaat ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(5) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Qualifikationsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

§ 22 Ausgleichsmaßnahmen 16

(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die Anerkennung der Berufsqualifikation von einer Eignungsprüfung (§ 23) oder von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (§ 24) nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig gemacht werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu fordern, soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, das Defizit ausgleichen.

(2) Ein Defizit liegt vor, wenn

  1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Sachsen-Anhalt vorgeschrieben sind oder
  2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung umfangreicherer Aufgabenbereiche ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind solche, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. die Anerkennung einer Berufsqualifikation für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 beantragt, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,
  2. über eine Berufsqualifikation auf dein Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
  3. über eine Berufsqualifikation auf dein Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.

§ 23 Eignungsprüfung 16

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.

(2) Das für die Laufbahn zuständige Fachministerium führt die Eignungsprüfung durch. Es kann hierfür eine andere Behörde bestimmen. Es ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung ihres oder seines Wahlrechts oder der Festsetzung der zuständigen Behörde ablegen kann.

(3) Die in den für die jeweilige Laufbahnprüfung geltenden Prüfungsvorschriften genannten Prüfungsgebiete gelten als mögliche Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung. Bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung und bei Laufbahnen, für die die Laufbahnbefähigung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 4 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes erworben werden kann, bestimmen sich die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung anhand der Prüfungsgebiete, die den Abschlüssen zugrunde liegen, die für die Laufbahnbefähigung gefordert werden.

(4) Das für die Laufbahn zuständige Fachministerium erstellt ein Verzeichnis derjenigen Prüfungsgebiete im Sinne des Absatzes 3, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden. Aus diesem Verzeichnis wählt es diejenigen Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfung aus, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Tätigkeit im Rahmen der angestrebten Lautbahnbefähigung ist.

(5) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Herkunftsmitgliedstaat bereits eine berufliche Qualifikation vorliegt.

(6) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde kann einen weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag oder gleichwertige Leistung) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 15 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Werden die Prüfungsleistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.

§ 24 Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung. Er dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem festgestellten Defizit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung noch fehlen. Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) Das für die Laufbahn zuständige Fachministerium führt den Anpassungslehrgang und eine notwendige Zusatzausbildung durch. Es kann eine andere Behörde mit der Durchführung und Organisation beauftragen. Dies gilt insbesondere für die notwendige Zusatzausbildung.

(3) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Die zuständige Behörde legt die Inhalte und die Dauer unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn fest. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.

(5) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(6) Die im Anpassungslehrgang gezeigten Leistungen sind zu bewerten. Zur Bewertung wird die Notenskala aus § 15 Abs. 1 bis 3 herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. DerAnpassungslehrgang kann einmal wiederholt werden.

§ 25 Verfahren 16

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist schriftlich oder elektronisch an das für die Laufbahn zuständige Fachministerium zu richten oder über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 92), zu stellen. Im Antrag ist darzulegen, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
  2. Qualifikationsnachweise,
  3. eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Landes bereits geprüft hat oder eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,
  4. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
  5. ein Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbücher oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen und
  6. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(3) Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach Absatz 4.

(4) Das zuständige Fachministerium bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und fordert sie oder ihn auf, noch fehlende Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132).

§ 25a Entscheidung 16

(1) Sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, 3 oder 4 erfüllt, stellt das zuständige Fachministerium die Befähigung für die Laufbahn fest. Liegt ein Antrag auf partiellen Zugang vor und sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfüllt, stellt das zuständige Fachministerium die beschränkte Laufbahnbefähigung fest und bezeichnet die Aufgabengebiete und Ämter der Laufbahn, zu denen der Zugang gewährt wird. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Ist die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 22 abhängig gemacht worden, ist die Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme mitzuteilen. In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(2) Wird ein Defizit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 festgestellt, das nach § 22 Abs. 1 Satz 1 auszugleichen ist, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird. Die Entscheidung enthält

  1. die Feststellung, welcher Laufbahn ihre oder seine Berufsqualifikation zuzuordnen ist,
  2. die Feststellung über die bestehenden Defizite gegenüber den Anforderungen der zugeordneten Laufbahn, insbesondere Ausführungen
    1. zum Niveau der verlangten und zum Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. zum wesentlichen Defizit nach § 22 Abs. 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können,
  3. Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 22 bis 24, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie
  4. einen Hinweis auf das nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bestehende Wahlrecht oder in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Begründung, warum das Wahlrecht nicht besteht.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in der Mitteilung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob sie oder er an der Ausgleichsmaßnahme teilnehmen will und bei bestehendem Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 an welcher. Die Frist ist auf Antrag in besonders begründeten Fällen zu verlängern. Wenn es nicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 ausgeschlossen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die Möglichkeit und Rechtsfolgen der Antragstellung auf einen partiellen Zugang in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als vollständige oder beschränkte Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind,
  2. die für die Anerkennung fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt worden sind,
  3. die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 nicht fristgerecht abgegeben wurde oder
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller sich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat.

§ 26 Berufsbezeichnung 16

Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt. Wird eine Berufsqualifikation in Form eines partiellen Zugangs anerkannt, wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates ausgeübt.

§ 27 Sprachkenntnisse 16

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen die deutsche Sprache in dem für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlichen Maß beherrschen. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel bestehen, dass sie zur Wahrnehmung der Aufgaben ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Laufbahnbefähigung vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

Kapitel 3
Umschulung, Fortbildung

§ 28 Befähigungserwerb durch Umschulung

Das Fachministerium stellt die Laufbahnbefähigung in den Fällen von § 26 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und von § 31 Abs. 2 und § 32 des Landesbeamtengesetzes nach Umschulung fest. Das Fachministerium regelt im Einzelfall die im Rahmen der Umschulung erfolgreich zu absolvierenden Qualifizierungsmaßnahmen.

§ 29 Fortbildung

(1) Fortbildungsmaßnahmen dienen der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten oder
  2. bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand

zum Ziel haben. Sie sollen auch Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, die den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben zum Ziel haben.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen ihrer Laufbahn zu unterrichten und diese während der Ausübung ihres Dienstes zu berücksichtigen.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Leistungen Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf einem höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

Kapitel 4
Besondere Vorschriften für die Übernahme

von Richterinnen und Richtern

§ 30 Übernahme von Richterinnen und Richtern

(1) Die Zeit als Richterin oder Richter auf Probe gilt als Probezeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes kann bei einer Ernennung einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 der Besoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 übertragen werden, wenn die Richterin oder der Richter mindestens ein Jahr und ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Besoldungsordnung A der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, wenn die Richterin oder der Richter mindestens zwei Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit war. Bei einer Ernennung einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 der Besoldungsordnung R zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Besoldungsordnung A der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 übertragen werden, wenn die Richterin oder der Richter mindestens fünf Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit war.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Geschlossene Laufbahnen

Die in Anlage 2 aufgeführten Laufbahnen sind geschlossen. In diese Laufbahnen ist eine Einstellung oder Versetzung unzulässig. § 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 32 Übergangsvorschriften für den Aufstieg und die Probezeit

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 14 und 24 der Laufbahnverordnung vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 29), und den, soweit vorhanden, darauf beruhenden besonderen Vorschriften.

(2) Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg in den höheren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 14 und 28 der Laufbahnverordnung vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 29), und den, soweit vorhanden, darauf beruhenden besonderen Vorschriften.

(3) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Laufbahnverordnung vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 29), und die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeiverwaltungsdienstes vom 5. Juni 1996 (GVBl. LSA S. 180) außer Kraft.

 

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Anlage 1 16 16a
(zu § 2)

Abschnitt I 14 16 16a
Eingerichtete Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)
1.Landtag   
2.Staatskanzlei und Ministerium für Kultur   
3.Ministerium für Inneres und Sport   
3.1Laufbahngruppe 1   
3.1.1Allgemeiner Verwaltungsdienst--A 6A 9
3.1.2Feuerwehrtechnischer Dienst--A 7A 9
3.1.3(aufgehoben)(aufgehoben)(aufgehoben)(aufgehoben)
3.2Laufbahngruppe 2   
3.2.1Allgemeiner Verwaltungsdienst mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Finanz-, Verwaltungs-, Politik- oder Sozialwissenschaften--A 13B 9
3.2.2ArchivdienstA 9A 13B 9
3.2.3Feuerwehrtechnischer DienstA 10A 13B 9
3.2.4(aufgehoben)(aufgehoben)(aufgehoben)(aufgehoben)
4.Ministerium für Justiz und Gleichstellung   
4.1Laufbahngruppe 1   
4.1.1Allgemeiner Justizvollzugsdienst--A 7A 9
4.1.2Gerichtsvollzieherdienst--A 8A 9
4.1.3mittlerer Justizdienst 2--A 6A 9
4.1.4Justizwachtmeisterdienst 3A 4--A 6
4.2Laufbahngruppe 2   
4.2.1AmtsanwaltsdienstA 12--A 13
4.2.2Rechtspfleger- und JustizverwaltungsdienstA 9--B 9
4.2.3Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei JustizvollzugseinrichtungenA 9--B 9
5.Ministerium der Finanzen   
5.1Laufbahngruppe 1   
Steuerverwaltungsdienst--A 6A 9
5.2Laufbahngruppe 2   
5.2.1SteuerverwaltungsdienstA 9A 13 4B 9
5.2.2Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Architektur A 10 A 13 B 9
6.Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration   
6.1Laufbahngruppe 1   
6.1.1Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung--A 6A 9
6.1.2Lebensmittelkontrolldienst--A 6A 9
6.2Laufbahngruppe 2   
Dienst in der ArbeitsschutzverwaltungA 10A 13B 9
7.Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung   
7.2Laufbahngruppe 2   
7.2.1Staatsdienst im Bergfach--A 13B 9
7.2.2Staatsdienst im Markscheidefach--A 13B 9
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
8.1Laufbahngruppe 1 
Vermessungstechnischer Verwaltungsdienst- A 7 A 9
8.2Laufbahngruppe 2   
8.2.1Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt StraßenwesenA 10A 13B 9
8.2.2Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation 1A 10A 13B 9
8.2.3Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung StädtebauA 10A 13B 9
9.Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie   
9.2Laufbahngruppe 2   
9.2.1ForstdienstA 9A 13B 9
9.2.2Landwirtschaftlicher Dienst 5A 10A 13B 9
9.2.3Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Umwelttechnik/ Umweltschutz 6A 10A 13B 9
9.2.4Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Wasserwirtschaft 7A 10A 13B 9
9.2.5Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Landespflege--A 13B 9
9.2.6Veterinärdienst 8)--A 13B 9
10.Ministerium für Bildung   

1) einschließlich vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

2) Laufbahnbezeichnung entsprechend § 153 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz

3) Nach § 14 Abs. 3 schließt der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung des Fachministeriums ab. Anmerkung: Abweichungen von § 13 Abs. 3 LBG LSA sind im Folgenden durch Fettdruck gekennzeichnet.

4) Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung entfallen bei Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG Anmerkung: Abweichungen von § 13 Abs. 3 LBG LSA sind im Folgenden durch Fettdruck gekennzeichnet.

5) einschließlich landwirtschaftlichtechnischer Dienst

6) einschließlich umwelttechnischer Verwaltungsdienst Fachschwerpunkt Abfallwirtschaft/Bodenschutz/Immissionsschutz

7) einschließlich umwelttechnischer Verwaltungsdienst Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft

8) Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf.

 

Abschnitt II 14 16 16a
Eingerichtete Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungAusbildungAbweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSAErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4) (5)(6)
1.Landtag
1.2Lautbahngruppe 2
Stenographischer Dienstnach näherer Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und erforderliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der StenographieDauer der hauptberuflichen Tätigkeit:
sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt nachgewiesen wird und für diese Laufbahn und die des stenographischen Dienstes derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst förderlich ist.
-- A 13B 9
2.Staatskanzlei und Ministerium für Kultur     
2.2Laufbahngruppe 2
2.2.1Dienst als Archäologin/ArchäologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang Archäologie----A 13B 9
2.2.2Dienst als Historikerin/ HistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geschichte----A 13B 9
2.2.3Dienst als Konservatorin/ KonservatorMaster- oder gleichwertiger Studiengang Architektur, Kunstgeschichte, Bauingenieurwesen----A 13B 9
2.2.4Dienst als Kunsthistorikerin/ KunsthistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Kunstgeschichte----A 13B 9
2.2.5Dienst als Musikwissenschaftlerin/ MusikwissenschaftlerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Musikwissenschaften----A 13B 9
3.Ministerium für Inneres und Sport     
3.2Laufbahngruppe 2     
3.2.1Allgemeiner VerwaltungsdienstErstes Einstiegsamt:
Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) oder diesen vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA

Zweites Einstiegsamt:
Befähigungserwerb nach § 14 Abs. 4 Satz 3 LBG LSA

Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.A 9A 13B 9
3.2.2Besonderer VerwaltungsdienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Verwaltungswissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften----A 13B 9
3.2.3Dienst als Informatikerin/InformatikerErstes Einstiegsamt:
Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Informatik/E-Administration

Zweites Einstiegsamt:
Master- oder gleichwertiger Studiengang Informatik

Erstes Einstiegsamt:
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit sechs Monate; förderliche hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor Erwerb der Ausbildungsvoraussetzung kann angerechnet werden.

 

 

A 9A 13B 9
3.2.4Statistischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Statistik, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Sozialwissenschaften, Mathematik, Agrarwissenschaften, Informatik----A 13B 9
4.Ministerium für Justiz und Gleichstellung    
4.1Laufbahngruppe 1     
Werkdienst im JustizvollzugMeisterprüfung eines Handwerks (§ 45 Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 53 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz) und Zusatzausbildung durch Teilnahme am Grundlehrgang im Rahmen des Vorbereitungsdienstes des Allgemeinen JustizvollzugsdienstesDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: ein Jahr; für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die entsprechenden Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden sollen, mindestens sechs Monate.--A 7A9
Justizvollzugseinrichtungen der Laufbahngruppe 1
(Abschnitt I Nr. 4.1.1)
     
4.2Laufbahngruppe 2     
4.2.1Pädagogischer Dienst bei Justizvollzugs-
einrichtungen 1)
Befähigung für das Lehramt an SekundarschulenDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: vier Jahre an einer Justizvollzugseinrichtung oder zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Probezeit für das Lehramt an Sekundarschulen erfolgreich abgeleistet hat oder ein Jahr, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit mindestens ein Jahr an einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule tätig gewesen ist.A 13--A 13
4.2.2Sozialer Dienst der JustizBachelor- oder gleichwertiger Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik; Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter/SozialpädagogeAnrechnung der berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, auf die hauptberufliche Tätigkeit, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde.A 9--A 13
5.Ministerium der Finanzen     
6.Ministerium für Gesundheit und Soziales     
6.2Laufbahngruppe 2     
6.2.1Dienst als Ärztin/Arzt 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang der Medizin und ApprobationDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre; Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent/-in geleisteten Tätigkeit werden angerechnet.--A 13B 9
6.2.2Dienst als Lebensmittelchemikerin/Lebensmit-
telchemiker
Master- oder gleichwertiger Studiengang LebensmittelchemieAnrechnung der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit.--A 13B 9
6.2.3Dienst als Pharmazeutin/Pharmazeut 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang der Pharmazie und ApprobationDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre nach Erteilung der Approbation.--A 13B 9
6.2.4Dienst als Psychologin/Psychologe 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang Psychologie----A 13B 9
6.2.5SozialdienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische WissenschaftenDauer der hauptberuflichen Tätigkeit für Bewerber/-innen mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter/in und/oder Sozialpädagoge/Sozialpädagogin: drei Jahre.--A 13B 9
7.Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung     
7.2Laufbahngruppe 2     
7.2.1Eichtechnischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Elektrotechnik, Maschinenbau, Physik, Qualitätssicherung und Fertigungsmesstechnik, Mathematik----A 13B 9
7.2.2Geologischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geologie, Paläontologie, Geophysik, Mineralogie, Vermessungswesen, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie/Botanik, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften----A 13B 9
7.2.3Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologie-
verwaltung
Erstes Einstiegsamt:
Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Bergbau, Verfahrenstechnik, Werkstoffwesen, Elektrotechnik/Nachrichtentechnik, Eisenbahnwesen, Verkehrswesen, Maschinenbau, Wasserbau, Kartographie/Landkartentechnik, physikalische Technik, Vermessungswesen/Bergvermessungswesen, Chemie, Landbau/Landtechnik, Geologieingenieurwesen.

Zweites Einstiegsamt:
Master- oder gleichwertiger Studiengang Maschinenbau, Elektrotechnik/Nachrichtentechnik, Eisenbahnwesen, Verkehrsingenieurwesen, Energieingenieurwesen, Chemie, Physik, Hüttenwesen, Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Werkstoffwesen

--A 10A 13B 9
7.2.4Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-AnhaltErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA Bibliothekswesen oder Informations- und DokumentationswesenErstes Einstiegsamt: keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.A 9A 13B 9
Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Bibliothekswesen oder Informations- und Dokumentationswesen--
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr     
8.2Laufbahngruppe 2     
LandesplanungsdienstErstes Einstiegsamt:
Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Bauingenieurwesen, Bergbau, Forstwirtschaft, Kartografie, Landespflege, Umweltschutz, Betriebs- wirtschaft

Zweites Einstiegsamt:
Master- oder gleichwertiger Studiengang Geografie, Bauingenieurwesen, Architektur (Studienschwerpunkt: Städtebau), Bergbau, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Soziologie, Landespflege, Raumplanung, Umweltschutz

--A 9A 13B 9
9.Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie     
9.2Laufbahngruppe 2     
9.2.1Dienst als Biologin/BiologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang Biologie--

.

--A 13B 9
9.2.2Dienst als Chemikerin/ChemikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Chemie----A 13B 9
9.2.3Dienst als Physikerin/PhysikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Physik  A 13B 9
9.2.4FischereiverwaltungsdienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Biologie, Betriebswirtschaft  A 13B 9
10.Ministerium für Bildung     
10.2Laufbahngruppe 2     
10.2.1Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-AnhaltErstes Einstiegsamt:
Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA Bibliothekswesen oder Informations- und Dokumentationswesen

Zweites Einstiegsamt:
Master- oder gleichwertiger Studiengang Bibliothekswesen oder Informations- und Dokumentationswesen

Erstes Einstiegs amt:

Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.

A 9A 13B 9
10.2.2Dienst als Archäologin/ArchäologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang Archäologie----A 13B 9
10.2.3Dienst als Historikerin/HistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geschichte----A 13B 9
10.2.4Dienst als Konservatorin/KonservatorMaster- oder gleichwertiger Studiengang Architektur, Kunstgeschichte, Bauingenieurwesen----A 13B 9
10.2.5Dienst als Kunsthistorikerin/KunsthistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Kunstgeschichte----A 13B 9
10.2.6Dienst als Musikwissenschaftlerin/MusikwissenschaftlerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Musikwissenschaften----A 13B 9

 1) Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf.

.

Anlage 2 16a
(zu § 31)

Abschnitt I 14 16a
Geschlossene Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)
1.Landtag   
2.Staatskanzlei und Ministerium für Kultur   
3.Ministerium für Inneres und Sport   
3.1Laufbahngruppe 1   
3.1.1Dienst im Verfassungsschutz--A 6A 9
3.1.2Polizeiverwaltungsdienst--A 5A 9
3.2Laufbahngruppe 2   
3.2.1Karthographischer VerwaltungsdienstA 10--A 13
3.2.2Dienst im VerfassungsschutzA 9--A 13
3.2.3PolizeiverwaltungsdienstA 9--A 13
4.Ministerium für Justiz und Gleichstellung   
4.1Laufbahngruppe 1
Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen - A 6 A 9
5.Ministerium der Finanzen   
6.Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration   
6.2Lautbahngruppe 2   
Dienst in der Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt und beim Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationA 9A 13B 9
7.Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung   
7.2Lautbahngruppe 2   
Eichtechnischer DienstA 10--A 13
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr   
9.Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie   
10.Ministerium für Bildung   

Abschnitt II 16a
Geschlossene Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
 

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4   LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)
1. Landtag
2. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
3. Ministerium für Inneres und Sport
4. Ministerium für Justiz und Gleichstellung
4.1 Laufbahngruppe I
Amtsmeisterdienst A 3 -- A 6
5. Ministerium der Finanzen
6. Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration
7. Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
8. Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
9. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
10. Ministerium für Bildung


*) §§ 20 bis 27 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt gerindert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11)

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