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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und weiterer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -
Vom 8. März 2021
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 15.03.2021 S. 94)
Artikel 1
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSA S.541, 546), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an, der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid. | "(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht in elektronischer Form oder in Schriftform." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle der in § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt, im Gesundheitsdienstgesetz sowie aufgrund des Gesundheitsdienstgesetzes und im Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt geregelten Gesundheits- und Sozialberufe sind die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 der zuständigen Stelle in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen." |
b) Absatz 3 Satz 2 bis 4
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 14 Abs. 2.
wird aufgehoben.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 14 Abs. 2." |
5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 10 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die - zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 oder 5 oder § 13 Abs. 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 15 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."
6. In § 16 Abs. 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Datum der Antragstellung" durch die Wörter "Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Entscheidung," die Wörter "Besonderheit des Verfahrens," angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Auskunftspflichtigen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Datensatznummer."
§ 19 Evaluation und Bericht(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 18 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Ländervergleich zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung der Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen durch die Länder sowie deren Wirksamkeit sowohl bezogen auf landesrechtlich als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag schriftlich zu berichten.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Gesundheitsdienstgesetz
In § 31a Abs. 2 Satz 7 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch § 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 570, 584), wird nach der Angabe "15," die Angabe "15a," eingefügt.
Artikel 3
Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt
In § 2 Abs. 3 Satz 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94), wird nach der Angabe' "15," die Angabe "15a," eingefügt.
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nr. 7 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 210539
ENDE |