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GDG LSA - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. November 1997
(GVBl. LSA S. 1023; 14.07.2000 S. 424; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 143; 10.08.2007 S. 306; 13.12.2007 S. 402, 405; 20.02.2008 S. 68; 09.12.2009 S. 644 09; 17.02.2011 S. 148 11; 24.06.2014 S. 350 14; 20.01.2015 S. 28 15; 25.02.2016 S. 89 16; 28.09.2017 S. 173 17; 14.10.2020 S. 570 20; 08.03.2021 S. 94 21)
Gl.-Nr.: 2120.2
Kapitel 1
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung. Er wirkt an einer bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen mit:
Die Aufgabenzuweisung nach bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und besonderen landesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Nicht zum Öffentlichen Gesundheitsdienst gehören die Aufgaben der ärztlichen Dienste in der Sozialversicherung, der Versorgungsverwaltung, der Gewerbeaufsicht, der Polizei und im Strafvollzug, die Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die ärztlichen Aufgaben des Sanitätsdienstes im Katastrophenschutz.
§ 2 Dienstleistungen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst ergänzt bei Bedarf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und leistet die erforderlichen Hilfen.
§ 3 Zusammenarbeit und Koordinierung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt im Verhältnis vor allem zu den an der gesundheitlichen Versorgung beteiligten Körperschaften öffentlichen Rechts, Verbänden und Selbsthilfegruppen auf gegenseitige Information und auf die Koordination gesundheitlicher Leistungen und Einrichtungen auf regionaler Ebene zur Verzahnung von Gesundheitsvorsorge, medizinischer Behandlung, Beratung, Betreuung und wirksamer Nachsorge hin. Ebenso fördert er das Zusammenwirken von gesundheitlichen und sozialen Diensten.
Abschnitt 2
Durchführung der Aufgaben
Unterabschnitt 1
Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung
§ 4 Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst führt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung auf Menschen übertragbarer Krankheiten, einschließlich der Planung von Abwehrmaßnahmen für den Seuchenfall, nach Maßgabe der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Er fördert die Durchführung der von der obersten Gesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Impfungen und kann diese unter Beachtung der Regelungen des § 2 auch selbst durchführen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 registriert die untere Gesundheitsbehörde die von ihr durchgeführten und die ihr nach Satz 2 übermittelten Impfungen mit folgenden Daten:
Ärzte und Ärztinnen außerhalb des Öffentlichen Gesundheitsdienstes übermitteln dieser Behörde die Angaben nach Satz 1 über die von ihnen bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr durchgeführten, öffentlich empfohlenen Impfungen, soweit die Personensorgeberechtigten dem zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung zur Meldung dieser Daten, sind für diese Kinder die Impfdaten anonymisiert, zwecks Erfassung in der Impfstatistik, weiterzuleiten.
§ 5 Amtliche Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen sowie vor Täuschung durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände. Ihm obliegt die Überwachung der in Satz 1 genannten Erzeugnisse auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit und der Verbraucherinteressen bezwecken, einschließlich der Vorschriften zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei der Förderung der Beratung der Bevölkerung über die Genußtauglichkeit von wildwachsenden Pilzen und bei der Aufklärung von Pilzvergiftungen mit.
§ 6 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt an Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor schädigenden Einflüssen aus der Umwelt mit und kann ein entsprechendes Aufklärungs- und Beratungsangebot bereithalten. Er beobachtet und bewertet unter umweltmedizinischen Gesichtspunkten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
§ 7 Gesundheitsförderung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst klärt die Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung auf und regt sie zur Mitwirkung an. Besondere Bedeutung kommt der Vorbeugung gegen Mißbrauch und Abhängigkeit von legalen und illegalen Drogen und bei anderen Suchtgefahren zu. Die Aufgabenzuweisung an andere Träger nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften hat Vorrang.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeit dabei eng mit den Sozialversicherungsträgern, der Kassenärztlichen Vereinigung, mit auf diesem Gebiet bereits tätigen und erfahrenen Angehörigen des ärztlichen Berufs, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie weiteren dafür zuständigen Stellen zusammen.
(3) In bevölkerungsbezogene Programme und Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder Krankheitsverhütung, insbesondere solche nach den Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten gemäß § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, werden alle Personen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einbezogen. Dafür sind öffentliche Stellen einzurichten. Diese bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, um befugt zu sein, Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung insbesondere zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren. Die öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Durchführung der Programme und Maßnahmen erforderlich ist. Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird insoweit eingeschränkt. Den Meldebehörden sind die durch die Datenübermittlung entstehenden Kosten von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und den in Sachsen-Anhalt vertretenen Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen zu erstatten, die jeweils gesamtschuldnerisch haften.
§ 8 Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät ergänzend in gesundheitlichen Fragen der Sexualpartnerschaft, der Familienplanung und Vererbung.
(2) Er betreut Schwangere und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern, insbesondere sozial und gesundheitlich besonders gefährdete Personen, durch erforderliche Beratung. Er geht den Ursachen der Mütter- und Säuglingssterblichkeit nach und wirkt an deren Beseitigung mit.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben durch andere Träger nach bundesrechtlichen Vorschriften hat Vorrang.
§ 9 Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 09 15
(1) Nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf ein ausreichendes Angebot zur gesundheitlichen Frühförderung für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche hin und vermittelt notwendige Hilfen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Er wirkt an gesundheitlichen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Vernachlässigung mit. Er stimmt sich dabei mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab. Er führt bei Kindern vor der Einschulung und während der Schulzeit regelmäßig Untersuchungen mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen. Er kann auch Untersuchungen bei Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchführen.
(3) Er führt zahnärztliche Untersuchungen, insbesondere regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, in Schulen und in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern durch. Er wirkt an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit und beteiligt sich an Arbeitsgemeinschaften für die Zahngesundheitspflege.
(4) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium zu bestimmen, in welchem Lebensalter und in welchem Schuljahr die Untersuchungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 vorzunehmen sind.
Unterabschnitt 2
Gesundheitshilfe
§ 10 Beratung und Betreuung bei besonderen Erkrankungen und bei Behinderung 20
(1) Soweit Aufgaben anderer Träger nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht bestehen, sorgt der Öffentliche Gesundheitsdienst für ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Betroffene und Angehörige, insbesondere bei folgenden Krankheiten:
Soweit erforderlich, führt er Maßnahmen zur Früherkennung dieser Krankheiten durch.
(2) (aufgehoben)
(3) Er fördert die Zusammenarbeit aller auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe tätigen Personen und Institutionen.
Unterabschnitt 3
Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung
§ 11 Gesundheitsberichterstattung 15
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung sowie der Krankenversorgung.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nutzt nichtpersonenbezogene Daten im Gesundheitswesen aus Bundes- und Landesstatistiken sowie anonymisierte Daten aus Erhebungen nach § 4 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 und erstellt daraus Berichte mit Analysen und Bewertungen über die Situation im Gesundheitswesen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde erstellt in regelmäßigen, mindestens in zweijährigen Abständen einen Bericht über die gesundheitlichen Verhältnisse in Sachsen-Anhalt. Die übrigen Gesundheitsbehörden stellen auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen gesundheitsbezogenen Daten die für den Gesundheitsbericht erforderlichen Daten in anonymisierter Form zusammen, bereiten sie für eine epidemiologische Bewertung auf und übermitteln die aufbereiteten Daten der obersten Gesundheitsbehörde.
(4) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Rahmen des Absatzes 1 Erhebungsgrund, Themenfelder, Inhalt, Umfang, Stichtag, Abgabetermin und das weitere Verfahren für die Gesundheitsberichterstattung zu bestimmen.
(1) Auf der Grundlage der Gesundheitsberichte entwickelt der Öffentliche Gesundheitsdienst in Abstimmung vor allem mit den im Land nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Körperschaften fachliche Zielvorstellungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur medizinischen Beratung, Betreuung und Versorgung, insbesondere für die Betreuung und Versorgung von seelisch, geistig und körperlich behinderten, psychisch kranken und abhängigkeitskranken sowie älteren Menschen.
(2) Für Planungen im Bereich der Ausbildung für Berufe im Gesundheitswesen und für die Schulaufsicht können bei den Schulen, die der Aufsicht staatlicher Behörden nach § 19 Abs. 3 Satz 1 unterstehen, nichtpersonenbezogene statistische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Auskunftspflichtig sind die Schulträger und die Schulleitung.
(3) Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für Erhebungen nach Absatz 2 zu bestimmen:
Unterabschnitt 4
Überwachungsaufgaben
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht in bezug auf die Anforderungen der Hygiene und der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten neben den in lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfaßten Einrichtungen alle Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen und alle Gemeinschaftseinrichtungen.
(2) Der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen insbesondere:
Die Überwachung der Einrichtungen der Polizei erfolgt durch den Polizeiärztlichen Dienst.
(3) Bestattungseinrichtungen, insbesondere Bestattungsplätze, Feuerbestattungsanlagen, Leichenhallen und Beförderungsmittel für Leichen, werden durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst daraufhin überwacht, ob die Anforderungen der Hygiene eingehalten sind.
(4) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die hygienischen Anforderungen an Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme der in lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfaßten Einrichtungen, insbesondere zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, und die Durchführung sowie Art und Umfang der Überwachung zu regeln, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen.
§ 13a Ambulante medizinische Einrichtungen als Gesundheitsdienstleister 15
Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht ambulante medizinische Einrichtungen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und in denen ausschließlich Berufsangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen erbringen, auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 26a. Er verständigt die für die Zulassung der Einrichtung zuständige Behörde, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
§ 14 Arznei- und Betäubungsmittel, Werbung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln nach den hierfür maßgebenden Vorschriften. Ausgenommen sind Tierarzneimittel.
(2) Er überwacht außerdem die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht diese Aufgabe den Kammern für Heilberufe nach dem Gesetz über Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 220), zugewiesen ist.
§ 15 Berufsangehörige des Gesundheitswesens
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht bei den Berufsangehörigen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Berufspflichten und der Grenzen der Berufsberechtigung sowie das Führen der Berufsbezeichnung.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst verständigt mit den erforderlichen personenbezogenen Daten die zuständige Heilberufskammer und die übrigen zuständigen Behörden, wenn Berufsangehörige nach § 26 Abs. 1 Satz 1 oder die in § 26 Genannten, mit Ausnahme der Angehörigen des tierärztlichen Berufes, ihre öffentlich-rechtlichen Berufspflichten oder Befugnisse nicht einhalten.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die ordnungsgemäße ärztliche Leichenschau und Ausfüllung der Totenscheine.
(4) Die untere Gesundheitsbehörde hat Berufsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 die Berufsausübung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung für die durch staatliche Ausbildungsvorschriften geregelten Fachberufe des Gesundheitswesens und wirkt darauf hin, daß die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung durch Angehörige dieser Berufe gesichert ist.
§ 16 Überwachungsbefugnisse
(1) Zur Durchführung der Überwachung nach §§ 13 und 15 Abs. 1 sind Mitarbeiter und Beauftragte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes berechtigt, die für die Einrichtung genutzten Grundstücke, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge und Anlagen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu untersuchen.
(2) Wer solche Einrichtungen betreibt, hat die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person darf die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete angehörige Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzen würde.
Unterabschnitt 5
Gutachterliche und gerichtsärztliche Tätigkeit
§ 17 Gutachten
Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt in den durch Rechtsvorschriften geregelten Fällen Untersuchungen vor und erstellt Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, erfüllt der Polizeiärztliche Dienst in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben gemäß Satz 1.
§ 18 Gerichtsärztliche Tätigkeit 15
(1) Die untere Gesundheitsbehörde besorgt auf Anforderung gegen Kostenerstattung Aufgaben des gerichtsärztlichen Dienstes, soweit nicht andere Träger mit Angehörigen des ärztlichen Berufes zuständig sind oder herangezogen werden.
(2) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Anforderungen an Angehörige des ärztlichen Berufes für die Ausübung der gerichtsärztlichen Tätigkeit zu bestimmen.
Abschnitt 3
Trägerschaft, Behörden und Personal des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 19 Träger, Gesundheitsbehörden sowie Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden 15
(1) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden von den kommunalen und staatlichen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllt.
(2) Kommunale Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben nach §§ 2, 3, 7, 8, 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 als Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach ihrem finanziellen Leistungsvermögen. Die übrigen Aufgaben erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (untere Gesundheitsbehörden - Gesundheitsämter - und untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden - Veterinärbehörden -), soweit nicht staatliche Behörden auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zuständig sind; sie bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen den Umfang der erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die unteren Gesundheitsbehörden unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen oberen Gesundheitsbehörde und des zuständigen Ministeriums als oberste Gesundheitsbehörde. Die unteren Veterinärbehörden unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen oberen Veterinärbehörde und des zuständigen Ministeriums als oberste Veterinärbehörde.
(4) Staatliche Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landesbehörden des Gesundheitswesens sowie der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens. Ihnen obliegen die Aufgaben nach diesem Gesetz in der Regel in landesweitem Maßstab und mit landesweiter Bedeutung. Sie können sich an Modellvorhaben der kommunalen Träger oder Dritter beteiligen oder sie selbst durchführen.
(5) Die zuständigen Ämter des Landes erfüllen für den Öffentlichen Gesundheitsdienst humanmedizinische Untersuchungsaufgaben und Untersuchungsaufgaben auf dem Gebiet der Überwachung der Herstellung, des Vertriebes und Verbrauches von Lebensmitteln und der Überwachung von Bedarfsgegenständen.
(6) Das Landesverwaltungsamt ist
§ 20 Personelle Ausstattung
(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes haben ihre Dienststellen zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit Fachkräften zu besetzen und sächlich auszustatten.
(2) In der unteren Gesundheitsbehörde muß mindestens eine Person tätig sein, die eine Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens erfolgreich abgeschlossen hat und die Anerkennung als Arzt oder Ärztin für das öffentliche Gesundheitswesen besitzt (Amtsarzt oder Amtsärztin). Gleichgestellt sind Personen, die eine amtsärztliche Qualifikation nach Rechtsvorschriften erworben haben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galten. Ausnahmsweise kann ein Facharzt oder eine Fachärztin mit begonnener Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens bestellt werden.
(3) Für die Aufgaben der unteren Veterinärbehörde muß mindestens eine Person tätig sein, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes besitzt (Amtstierarzt oder Amtstierärztin).
§ 21 Aus- und Weiterbildung für Berufe im Öffentlichen Gesundheitsdienst 15
Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausbildung und Weiterbildung für nicht durch Bundesrecht geregelte, nichtärztliche Berufe im Öffentlichen Gesundheitsdienst festzulegen, soweit von einer im Schulrecht oder Hochschulrecht des Landes bestehenden Ermächtigungsgrundlage kein Gebrauch gemacht wird. Hierbei können Bestimmungen erlassen werden über:
Die Weiterbildungsvorschriften des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
§ 22 Zusammenwirken
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes untereinander und mit den zuständigen anderen Behörden in Sachsen-Anhalt zusammen. Sie werden dabei insbesondere beratend in allen humanmedizinischen, umweltmedizinischen, lebensmittelhygienischen und lebensmittelchemischen Angelegenheiten tätig, soweit nicht andere Dienststellen der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(2) Die übrigen Landes- und Kommunalbehörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in allen Angelegenheiten, soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind. Sie unterrichten ferner die zu beteiligenden Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 23 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Personen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie von Personen, die von den kommunalen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beraten, untersucht oder von daraus folgenden Untersuchungen der zuständigen Ämter des Landes betroffen werden. Einbezogen sind auch personenbezogene Daten Dritter, die den kommunalen Trägern bei ihren Tätigkeiten nach Satz 1 bekannt werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger Anwendung.
(2) Personenbezogene Daten, die von den kommunalen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Zusammenhang mit einer Impfung, Untersuchung oder Begutachtung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, dürfen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit
Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die von den kommunalen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Zusammenhang mit einer Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind.
(3) Personenbezogene Daten dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung, für Organisationsuntersuchungen und zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
§ 24 Datenübermittlung
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit
(2) Bei ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen darf der veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung oder Begutachtung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung oder Begutachtung durchgeführt ist, erforderlich ist. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
(3) Wer Daten nach Absatz 1 oder 2 sowie nach § 23 weitergibt oder übermittelt, handelt auch insoweit nicht unbefugt, als er gesetzliche Geheimhaltungspflichten zu wahren hat.
§ 25 Aufbewahrung medizinischer Unterlagen
(1) Aufzeichnungen der kommunalen Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten sind zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Frist durch andere Rechtsvorschriften bestimmt ist.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden sorgen dafür, daß medizinische Unterlagen der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufgelösten Einrichtungen des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik während der bestehenden Aufbewahrungsfristen sicher aufbewahrt werden, soweit diese Pflicht nicht anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen obliegt. Sie haben die Nutzung der von ihnen aufbewahrten Unterlagen für Betroffene und sonstige Berechtigte unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften, insbesondere zum Datenschutz und zum Arztgeheimnis, zu ermöglichen.
Kapitel 2
Berufsausübung im Gesundheitswesen
§ 26 Pflichten für Berufsangehörige 15
(1) Die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe und der anderen Fachberufe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung in einer für ihre beruflichen Risiken angemessenen Höhe abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dem Landesverwaltungsamt auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht, soweit zur Deckung der beruflichen Risiken eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit vorhanden ist.
(2) Angehörige des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und Apotheker-Berufes sowie der Berufe in der psychologischen Psychotherapie gehören nicht zu den Berufen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Wer selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens gemäß Absatz 1 oder 2 ausübt, hat dies der unteren Gesundheitsbehörde mit den erforderlichen Angaben sowie Änderungen derselben innerhalb eines Monats mitzuteilen und auf Verlangen die entsprechenden Urkunden vorzulegen. Erforderliche Angaben sind insbesondere:
Satz 1 gilt nicht für Angehörige des tierärztlichen Berufes.
(3a) Wer selbständig einen Gesundheitsberuf gemäß Absatz 1 Satz 1 ausübt, hat Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskünfte selbst oder durch angestellte Angehörige desselben Berufes zu erteilen über:
Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein.
(4) Das für Heilberufe und für Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Berufe nach Absatz 1 Satz 1 und die bei der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung zu beachtenden Berufspflichten zu bestimmen. Dabei können nähere Regelungen insbesondere getroffen werden über:
§ 26a Pflichten für ambulante medizinische Einrichtungen 15
(1) Für ambulante medizinische Einrichtungen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und in denen ausschließlich Berufsangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen erbringen, gelten die Pflichten gemäß § 26 Abs. 3a entsprechend.
(2) Diese Einrichtungen müssen eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für medizinische Leistungen ihres Personals besitzen und dem Landesverwaltungsamt auf Verlangen nachweisen. Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht werden.
§ 27 Aus- und Weiterbildung
Das für Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aus- und Weiterbildung von Berufen im Gesundheitswesen außerhalb des Bereiches des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch Verordnung zu regeln, soweit nicht der Bund oder das für berufsbildende Schulwesen zuständige Ministerium des Landes von insoweit bestehenden Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch macht. § 21 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kapitel 3
Ausführung von Bundesrecht und Staatsvertragsrecht
§ 27b Ausführung des Transplantationsgesetzes 15
Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Ausführung des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2429), durch Verordnung zu bestimmen:
Regelungen zu Satz 1 Nr. 2 erfolgen im Benehmen mit dem für Universitätskliniken zuständigen Ministerium.
§ 27c Ausführung des Arzneimittelgesetzes
Das für das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Ethik-Kommission im Sinne von § 42 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 461), die Zuständigkeit, Bildung und Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Personen aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten und der Patientenvertretung sowie die Finanzierung, insbesondere die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Entscheidungen der Kommission und die Gewährung von Entschädigungen für deren Mitglieder durch Verordnung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium zu regeln.
§ 27d Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik 15
Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Ethikkommission im Sinne des § 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) die Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Berufungsdauer, internen Verfahrensregelungen und Finanzierung der Kommission durch Verordnung mit Geltung für den Bereich außerhalb der Universitäten und Universitätskliniken zu bestimmen.
Kapitel 4
Schlußvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
§ 29 (aufgehoben)
§ 30 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
(1) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes, im übrigen durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.
(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnung s- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die untere Gesundheitsbehörde aufgrund der Verordnung nach § 38 Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes durchführt oder durchführen lässt.
§ 31a Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildung 14 16 21
(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis, das oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde und sich auf eine Aus- oder Weiterbildung bezieht, die durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 geregelt ist, wird anerkannt, wenn die Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach den §§ 9 bis 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(2) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis, das oder der in einem anderen, nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat ausgestellt wurde und sich auf eine Aus- oder Weiterbildung bezieht, die durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 geregelt ist, wird anerkannt, wenn die Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist nicht gegeben, wenn die Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung mindestens ein halbes Jahr unter der in der Verordnung festgelegten Dauer liegt oder die Inhalte der Aus- oder Weiterbildung sich wesentlich von den in der Verordnung bestimmten Inhalten unterscheiden und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit oder anerkannte, beruflich geeignete Fortbildung ausgeglichen worden sind. Bei einer nicht gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung kann die zuständige Behörde eine Ausgleichsmaßnahme verlangen. Ausgleichsmaßnahme ist ein Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder eine Eignungsprüfung. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden. Für das Anerkennungsverfahren gelten im Übrigen die §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4, §§ 15, 15a, 16, 18 Abs. 2 bis 5 und § 21 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
§ 32 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union 14 16
(1) Zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen worden sind und Regelungsbereiche, insbesondere nach § 6 Satz 3 Nr. 2 dieses Gesetzes, betreffen, für die die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes besteht, wird das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
(2) Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), zu regeln, sofern durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 festgelegte Berufsqualifikationen betroffen sind. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen über Pflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Anforderungen an Sprachkenntnisse in Deutsch und zur Fortbildungspflicht sowie zu Pflichten zur Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zu treffen.
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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