Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. November 2024
(GVBl. LSA Nr. 23 vom 25.11.2024 S. 324)
Aufgrund
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 388), wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
"7. der Gleittag oder Arbeitstag nach § 6 der Kalendertag, an dem der Dienst beginnt,"
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 8 bis 14.
c) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
d) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. der Dienstort die politische Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, wo zeitlich überwiegend Dienst verrichtet wird, bei mobilem Arbeiten gilt der Ort der Dienststelle als Dienstort."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dabei ist die Arbeitszeit gleichmäßig auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu verteilen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern eine abweichende Verteilung."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen sind in der Regel am Tag der Dienstleistung durch ein geeignetes objektives System zu erfassen und zu dokumentieren, das den Beamtinnen und Beamten zugänglich ist. Abweichend von Satz 1 kann bei Dienst außerhalb der Dienststelle, technischen Störungen oder, wenn die Buchung aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wurde, die Erfassung im Nachhinein zeitnah erfolgen. Die oberste Dienstbehörde kann insgesamt oder für bestimmte Bereiche festlegen, dass die Zeiterfassung ausschließlich elektronisch erfolgt. Soweit die Zeiterfassung abweichend von Satz 1 auf die Beamtinnen und Beamten übertragen wird, sind diese zur ordnungsgemäßen Führung der Zeiterfassung anzuleiten. Diese ist von der für Arbeitszeiterfassung zuständigen Stelle regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend Satz 1 zu dokumentieren. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) vorsehen und diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen."
3. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet. (2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt. (3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Wird mit den Zeiten nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist. Wenn aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung der Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängert wird sowie das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden überschreitet, dürfen nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen. (4) Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf den Tag der Dienstreise entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ganz- oder mehrtägige Fortbildungen entsprechend. | " § 8 Dienstreisen und Fortbildungen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Dienstlich veranlasste Reisezeiten werden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet. Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen ist eine Anrechnung über zwölf Stunden nach Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG möglich. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen. Wird mit Zeiten nach Satz 1 und 2 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist. (2) Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf den Tag der Dienstreise entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Fällt eine Dienstreise auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Tag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an außerhalb des Dienstortes stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend." |
4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitstage" ein Komma und die Wörter "die Teilnahme an der Zeiterfassung" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr
Nach § 2 der Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr vom 5. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 216), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 438), wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag
Die Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich in diesem Fall um ein Fünftel."
Artikel 3
Änderung der Laufbahnverordnung
Anlage 1 der Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVBl. LSA S. 176), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.2.1 Spalte 1 wird nach dem Wort "Amtsanwaltsdienst" die Angabe "5)" angefügt.
b) In Nummer 9.2.1 Spalte 2 wird die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 10" ersetzt.
2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6.2.5 werden folgende Nummern 6.2.6 und 6.2.7 eingefügt:
"6.2.6 Nicht- technischer Dienst bei den landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | Erstes Einstiegsamt:
Dualer Bachelorstudiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) oder diesem vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA Zweites Einstiegsamt: Masterstudiengang Master of Public Management Sozialversicherung (MPM) Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) oder diesem vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBG LSA oder Befähigungserwerb nach § 14 Abs. 4 Satz 3 LBG LSA | Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich | A 9 | A 13 | B 9 |
6.2.7 Technischer Dienst bei den landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | Erstes Einstiegsamt:
Bachelor oder gleichwertiger Studiengang Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Forstwissenschaft, Sportwissenschaft, Pädagogik oder Psychologie und Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Zweites Einstiegsamt: Master oder gleichwertiger Studiengang Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Forstwissenschaft, Sportwissenschaft, Pädagogik oder Psychologie und Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII | Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich | A 10 | A 13 | B 9". |
b) In Nummer 8.2 Spalte 2 werden jeweils nach dem Wort "Umweltwissenschaften" die Wörter "oder vergleichbare Studiengänge" angefügt.
Artikel 4
Änderung der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt
Die Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 2015 S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 388), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Vorschriften für den Erholungsurlaub gelten auch für Zusatzurlaub, soweit nichts Abweichendes geregelt ist."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Erholungsurlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. | "Vor einer Verringerung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche ist auf die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme des bisherigen Urlaubs und die Folgen einer Umrechnung hinzuweisen." |
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Eine Minderung des bestehenden Erholungsurlaubs aus Vorjahren und des anteiligen Urlaubs des laufenden Jahres unterbleibt, soweit er bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht im Sinne des § 8 angespart wurde. Ist eine Minderung nach Satz 4 unterblieben, unterbleibt auch eine spätere etwaige Erhöhung nach Satz 1."
b) Absatz 5
(5) Bei Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaubsanspruch unberührt, wenn dieser wegen
- ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit,
- Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutz oder einer Elternzeit,
- begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes,
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 48 des Landesbeamtengesetzes oder
- zwingender dienstlicher Gründe
nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der darüber hinaus gehende Erholungsurlaub nach Absatz 1 ist mit Beginn der Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage im Verhältnis zu den dann wöchentlichen Arbeitstagen umzurechnen.
wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Beamte, die während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate mit mindestens der Hälfte der täglichen Arbeitszeit mit der Auswertung oder Inaugenscheinnahme kinder- oder jugendpornographischer Dokumente, Dateien oder Medien beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. § 3 Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Ein aus § 4 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entstandener zusätzlicher Erholungsurlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 ist dem Urlaub des Urlaubsjahres 2012 hinzuzurechnen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Beamte sind spätestens drei Monate vor dem Verfallszeitpunkt nach Absatz 2 und 3 oder rechtzeitig bei bevorstehender Beendigung des Beamtenverhältnisses auf den drohenden Verfall des Erholungsurlaubs hinzuweisen und zugleich auf - zufordern, den Erholungsurlaub zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Dies gilt entsprechend vor einer Beurlaubung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes oder bei Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 66 des Landesbeamtengesetzes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 64 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes, wenn unmittelbar nach der Freistellungsphase das Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand beendet wird."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Krankheitsbedingt vor" durch das Wort "Vor" ersetzt.
bb) Satz 6
Waren Beamte in diesem Zeitraum ohne Besoldung beurlaubt, berechnet sich der Abgeltungsanspruch nach dem fiktiven gewöhnlichen Besoldungsanspruch.
wird aufgehoben.
cc) Die Sätze 7 bis 9 werden die Sätze 6 bis 8.
dd) Satz 10 wird Satz 9 und die Angabe "1 bis 9" wird durch die Angabe "1 bis 8" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für Sonderurlaub gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn der Sonderurlaub nicht zwingend zeitgleich mit dem Ereignis stattfinden muss."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Mitgliedern eines Wahlvorstandes bei Europa-, Bundestags-; Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Plebisziten kann ein Arbeitstag Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden. | "(3) Allen Mitgliedern eines Wahlvorstandes (Wahlvorstehern, Schriftführern, Beisitzern) bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Plebisziten ist ein Arbeitstag Sonderurlaub mit Besoldung zu bewilligen. Abweichend von Satz 1 steht dies bei kommunalen mittelbaren Landesbeamten im Ermessen." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ehrenamtlichen Richtern im Sinne der §§ 44 bis 45a des Deutschen Richtergesetzes ist Sonderurlaub mit Besoldung für die Zeit ihrer Amtstätigkeit zu bewilligen. Abweichend von Satz 1 steht dies bei kommunalen mittelbaren Landesbeamten im Ermessen."
8. § 17 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Werden Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen nach Maßgabe von Richtlinien, die der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen, oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen.
(2) Nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder "in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann der Sonderurlaub ohne Besoldung verlängert werden. (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. | "(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu bewilligen bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung. (2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu bewilligen, wenn Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt werden. (3) Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen." |
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Würdigung einer Tätigkeit von 25, 40 und 50 Jahren im öffentlichen Dienst (Dienstjubiläum) jeweils ein Arbeitstag."
bb) Satz 2
Im Falle einer förmlichen Würdigung einer Tätigkeit von 25 und 40 Jahren. im öffentlichen Dienst (Dienstjubiläum) kann jeweils ein Arbeitstag Sonderurlaub bewilligt werden.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 3 ist in den Kalenderjahren 2024 und 2025 bei Erkrankung eines Kindes im Sinne des Absatzes 3 Beamten Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage, insgesamt höchstens 31 Arbeitstage, für Allein - erziehende für jedes Kind bis zu 27 Arbeitstage, insgesamt höchstens 63 Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen."
c) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 und in Absatz 5 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe "Absatzes 3" die Angabe "und 3a" eingefügt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Sonderurlaub mit Besoldung ist zur Begleitung eines stationär zur Behandlung aufgenommenen Kindes im Sinne des § 20 Abs. 3 zu bewilligen. Bei der stationären Behandlung eines Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. Die medizinische Notwendigkeit für ein neun- bis elfjähriges oder behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind ist durch Bescheinigung nachzuweisen. Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 5
Änderung der Heilverfahrensverordnung Sachsen-Anhalt
§ 4 Abs. 1 der Heilverfahrensverordnung Sachsen-Anhalt vom 13. September 2023 (GVBl. LSA S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274, 282), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird nach dem Wort "Dienstherrn" das Wort "medizinisch" eingefügt.
2. Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Maßgeblich hierfür ist eine entsprechende schriftliche ärztliche Verordnung. Bei Fragen hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit kann eine zusätzliche Begründung durch den behandelnden Arzt eingeholt werden."
3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.
Artikel 6
Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
§ 3 der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 887), geändert durch Artikel 14 Abs. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Vollziehungsstreckungsdienst" durch das Wort "Vollstreckungsdienst" ersetzt.
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Beigebrachte Geldbeträge sind auch unbare Zahlungen, die nach einer Vollstreckungshandlung einer im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtin oder eines im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten bei dieser oder diesem oder der zuständigen Kasse eingehen. Sie sind im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen."
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (26.11.2024) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nrn. 1, 4 und Artikel 4 Nr. 9 Buchst. b und Nr. 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nrn. 2 und 3 tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
ID 242793
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓