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EMitwVO M-V - Einrichtungenmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung von Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf
in Einrichtungen und Räumlichkeiten bei der Gestaltung der ihnen angebotenen Leistungen
- Mecklenburrg-Vorpommern -
Vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 661; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19)
GGl. Nr. 860-13-3
Aufgrund des § 17 Nummer 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Teil 1
Grundlagen der Mitwirkung
(1) Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes wirken bei der Gestaltung des Lebens in der Einrichtung durch Interessenvertretungen entsprechend § 7 des Einrichtungenqualitätsgesetzes mit.
(2) Für einzelne Wohnbereiche von Einrichtungen können eigene Interessenvertretungen entsprechend § 7 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gebildet werden, wenn die Mitwirkung der Bewohnerschaft dadurch besser gewährleistet wird.
(3) Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gilt diese Verordnung entsprechend.
§ 2 Aufgaben der Träger
(1) Der Träger hat die Bewohnerschaft über ihre Mitwirkungsrechte aufzuklären und auf deren Wahrnehmung hinzuwirken.
(2) Der Träger muss die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte erforderlichen Kenntnisse vermitteln.
(3) Die Interessenvertretungen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Träger sachgerecht zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten.
(4) Der Träger gewährt die zur Erfüllung der Mitwirkung erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung. Er trägt die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung entstehenden notwendigen Kosten.
(5) Sobald eine Interessenvertretung gemäß § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gebildet werden konnte, hat der Träger die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Amtszeit der Vertretung für die Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung) oder des externen Beirates oder nach der ersten Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnerversammlung) darüber zu informieren. Kommt eine Interessenvertretung nach § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes nicht zu Stande, hat der Träger dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung
(1) Es gehört zu den Aufgaben der Interessenvertretungen im Sinne von § 7 des Einrichtungenqualitätsgesetzes
(2) Die Interessenvertretungen wirken bei Entscheidungen des Trägers oder der Leitung in folgenden Angelegenheiten mit:
(3) Anträge oder Beschwerden der Interessenvertretungen sind von dem Träger oder der Leitung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anliegen der Interessenvertretung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.
Teil 2
Bewohnervertretung
§ 4 Mitglieder
(1) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung richtet sich nach Größe und Struktur der Einrichtung und ist so zu bemessen, dass die Bewohnervertretung die Möglichkeit hat, die Interessen der Bewohnerschaft wahrzunehmen. Die Bewohnervertretung besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.
(2) Der Träger legt vor der Wahl die Anzahl der Mitglieder entsprechend Absatz 1 fest und teilt die Anzahl der zuständigen Behörde mit. Wenn eine Bewohnervertretung besteht, ist diese bei der Festlegung der Mitgliederzahl zu beteiligen.
(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen in der Bewohnervertretung die Mehrheit bilden. Der Bewohnervertretung muss mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung angehören.
§ 5 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag auf Dauer in der Einrichtung aufgenommen worden sind.
(2) Wählbar sind alle Personen nach Absatz 1, deren Angehörige und bestellte Betreuerinnen oder Betreuer sowie Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder von örtlichen Behindertenorganisationen.
(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Einrichtungsträger, bei den Kostenträgern, beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Einrichtungsträger oder einem Verband von Einrichtungsträgern beschäftigt ist.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Die Bewohnervertretung wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigten, die am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Verlangen die Briefwahl zu ermöglichen.
(3) Für die Wahl der Bewohnervertretung können Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag Personen zur Wahl vorschlagen.
(4) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die in der Einrichtung wohnen, und Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in der Einrichtung wohnen, ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, die oder der in der Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 7 Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt die Bewohnervertretung drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss, die aus ihrer Mitte den Vorsitz bestimmen. Die Bewohnervertretung kann ehrenamtlich in der Einrichtung tätige Personen in den Wahlausschuss berufen.
(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, so hat die Leitung der Einrichtung den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen. Sie kann ehrenamtlich in der Einrichtung tätige Personen in den Wahlausschuss bestellen.
§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerschaft und die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens drei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt. Der Wahlausschuss organisiert bei Bedarf die Briefwahl gemäß § 6 Absatz 2.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er in der Einrichtung in geeigneter Weise allen Wählerinnen und Wählern bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Einrichtung wohnen, über das Ergebnis der Wahl.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Einrichtungen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung, berücksichtigt werden.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Wahlversammlung
(1) Die Bewohnervertretung kann auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird.
(2) Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
(3) Der Wahlausschuss hat mindestens zehn Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.
(4) In der Wahlversammlung können Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige noch in der Wahlversammlung anwesende Personen zur Wahl vorschlagen.
(5) Die Leitung der Einrichtung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Leitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.
§ 10 Mithilfe des Trägers
Der Träger der Einrichtung hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Wahlanfechtung
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 12 Amtszeit
(1) Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder psychisch kranke Menschen vier Jahre. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.
§ 13 Neuwahl der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung)
Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn
§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung erlischt durch
§ 15 Nachrücken
Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, so rückt die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die Bewohnervertretung nach. § 6 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16 Vorsitz
Die Bewohnervertretung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.
§ 17 Sitzungen der Bewohnervertretung
(1) Der Wahlausschuss beruft die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer ersten Sitzung ein.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Bewohnervertretung lädt zur Sitzung ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Es hat die Mitglieder der Bewohnervertretung zu der Sitzung mit einer Frist von sieben Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Leitung der Einrichtung hat das vorsitzende Mitglied zu einer Sitzung einzuladen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Leitung der Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Sitzung der Bewohnervertretung rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie teilzunehmen.
(5) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Die Bewohnervertretung kann ebenso beschließen, dass Bewohnerinnen oder Bewohner oder fach- und sachkundige Personen oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung teilnehmen können. Der Träger trägt die Auslagen für die zugezogenen fach- und sachkundigen Personen sowie für dritte Personen nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes.
§ 18 Beschlüsse der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
§ 19 Protokoll
Über jede Sitzung der Bewohnervertretung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 20 Information über die Tätigkeit der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung hat die Bewohnerschaft in geeigneter Weise über ihre Arbeit zu informieren. Sie soll mindestens einmal jährlich eine Informationsveranstaltung abhalten. Informationsveranstaltungen in einzelnen Wohnbereichen sind zulässig. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Informationsveranstaltung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat die Leitung der Einrichtung an der Informationsveranstaltung teilzunehmen.
§ 21 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Bewohnervertretung üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
§ 22 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
(1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder eines bestellten Betreuers in der Bewohnervertretung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
§ 23 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Bewohnervertretung haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt entsprechend für Personen, die nach § 17 Absatz 5 an einer Sitzung der Bewohnervertretung teilnehmen.
Teil 3
Externer Beirat, Bewohnerversammlung
§ 24 Entscheidungsmöglichkeit
(1) Stellt der Wahlausschuss fest, dass eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, entscheidet die Bewohnerschaft innerhalb von zwei Wochen, ob die Mitwirkung durch einen externen Beirat oder durch eine Bewohnerversammlung wahrgenommen wird.
(2) Kommt die Mitwirkungsform, für die sich die Bewohnerschaft nach Absatz 1 entschieden hatte, nicht zu Stande, hat der Träger darauf hinzuweisen, dass die andere in Absatz 1 vorgesehene Form der Mitwirkung verwirklicht wird.
§ 25 Externer Beirat
(1) Für den externen Beirat gelten die §§ 4 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem externen Beirat keine Bewohner angehören.
(2) Ist die Amtszeit des externen Beirates abgelaufen oder einer der Neuwahlgründe gemäß § 13 Nummer 1 oder 2 eingetreten, so ist erneut nach § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes zu verfahren.
§ 26 Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner
(Bewohnerversammlung)
(1) Im Rahmen der Bewohnerversammlung hat der Träger der Bewohnerschaft Gelegenheit zu geben, gemäß § 3 bei der Gestaltung des Lebens in der Einrichtung mitzuwirken.
(2) Der Träger hat mindestens zweimal im Jahr Bewohnerversammlungen durchzuführen. Er hat mindestens drei Wochen vorher zur Bewohnerversammlung einzuladen. Angehörige und bestellte Betreuer können an der Bewohnerversammlung teilnehmen. Über die Ergebnisse der Bewohnerversammlungen ist die Bewohnerschaft angemessen zu informieren.
(3) Zwei Jahre nach Durchführung der ersten Bewohnerversammlung ist erneut nach § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes zu verfahren.
Teil 4
Fürsprecherin oder Fürsprecher
§ 27 Bestellung der Fürsprecherin oder des Fürsprechers 15
(1) Kann eine Interessenvertretung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes nicht gebildet werden, werden ihre Aufgaben durch eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher wahrgenommen, die oder der nach entsprechender Mitteilung durch den Träger unverzüglich von der zuständigen Behörde zu bestellen ist.
(2) Die Amtszeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers beträgt zwei Jahre.
(3) Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers ist erneut nach § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes zu verfahren. Kommt eine Interessenvertretung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes wiederum nicht zu Stande, ist die Wiederbestellung der Fürsprecherin oder des Fürsprechers zulässig.
(4) Zur Fürsprecherin oder zum Fürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für diese Tätigkeit geeignet ist. Zur Fürsprecherin oder zum Fürsprecher kann nicht bestellt werden, wer bei dem Einrichtungsträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Dies gilt ebenfalls für Personen, die bei einem anderen Einrichtungsträger oder einem Verband von Einrichtungsträgern beschäftigt sind. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) Die Bestellung ist der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher und dem Träger schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerschaft in geeigneter Weise über die Bestellung zu informieren.
§ 28 Aufgaben und Stellung der Fürsprecherin oder des Fürsprechers
(1) Die Fürsprecherin oder der Fürsprecher übernimmt die Aufgaben nach § 3.
(2) Der Träger hat die Fürsprecherin oder den Fürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat ihr oder ihm insbesondere Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit der Bewohnerschaft in Verbindung zu setzen.
(3) Für die Tätigkeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers gelten die §§ 20 bis 23 entsprechend.
§ 29 Aufhebung der Bestellung der Fürsprecherin oder des Fürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine Zusammenarbeit zwischen der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher und der Bewohnerschaft nicht mehr möglich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und in Absatz 2 hat die zuständige Behörde eine neue Fürsprecherin oder einen neuen Fürsprecher für den verbleibenden Zeitraum der zuvor festgelegten Amtszeit zu bestellen.
(4) § 27 Absatz 5 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Einrichtungenqualitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 31 Übergangsregelungen
Soweit sich Heimbeiräte gemäß § 10 des Heimgesetzes bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befinden, bleiben sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung Ersatzgremien gemäß § 28a der Heimmitwirkungsverordnung bestehen oder Heimfürsprecher gemäß § 10 des Heimgesetzes bestellt sind, werden diese spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch eine Interessenvertretung entsprechend § 7 des Einrichtungenqualitätsgesetzes ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |