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EPersVO M-V- Einrichtungenpersonalverordnung
Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 658; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19; 21.06.2023 S. 651 23)
Gl. Nr. 860-13-2
Aufgrund des § 17 Nummer 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Der Träger einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 5 erfüllen, soweit nicht in § 7 etwas anderes bestimmt ist. Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz gilt Satz 1 entsprechend.
§ 2 Leitung einer Einrichtung
(1) Wer eine Einrichtung leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Für die Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
(3) Fachlich geeignet sind auch Personen, die in Verbänden von Trägern, in Behörden, in Krankenhäusern oder stationären Rehabilitationseinrichtungen durch gleichwertige Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Einrichtungsleitung erworben haben. Dabei sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch geeignete Weiterbildungsangebote nachzuweisen.
(4) Wird die Einrichtung von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die Anforderungen nach Absatz 1 und außerdem nach Absatz 2 oder 3 erfüllen.
(5) In Einrichtungen mit einer Kapazität bis zu 80 Plätzen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Personalunion von Einrichtungsleitung und verantwortlicher Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zulassen. In größeren Einrichtungen ist eine solche Personalunion unzulässig.
§ 3 Persönliche Ausschlussgründe 15 23
(1) Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und Personen nach § 2 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind.Ungeeignet ist insbesondere, wer
rechtskräftig verurteilt worden ist,
(2) Der Leistungserbringer hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vor Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen.
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.
§ 4 Eignung der Beschäftigten und der sonstigen in der Einrichtung tätigen Personen
Beschäftigte und sonstige in der Einrichtung tätige Personen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Pflege- und Betreuungspersonal ist in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorzuhalten. Dabei finden die Regelungen des § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(2) Fachkräfte, die betreuende oder pflegerische Tätigkeiten durchführen, müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt.
(3) Fachkraft in der Pflege in Pflegeeinrichtungen ist, wer über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
(4) Faschkraft in der Grundpflege in Pflegeeinrichtungen, in denen vorwiegend Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen gepflegt und betreut werden, ist auch, wer über den Berufsabschluss der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers verfügt. Pflege- und Betreuungspersonal ist in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorzuhalten. Dabei finden die Regelungen des § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(5) Fachkraft in der Betreuung in Pflegeeinrichtungen ist, wer insbesondere über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
(6) In Pflegeeinrichtungen, in denen die Konzeption darauf ausgerichtet ist, dass hauswirtschaftliche Tätigkeiten durch die Bewohnerinnen und Bewohner unter Anleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verrichtet werden, können Hauswirtschaftskräfte als Fachkraft in der sozialen Betreuung anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist neben dem Abschluss einer dreijährigen Ausbildung als Hauswirtschaftskraft eine praktische Berufserfahrung in einer stationären Pflegeeinrichtung von zwei Jahren sowie ein Nachweis über eine Fortbildung zur Präsenzkraft.
(7) Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz finden die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und seiner Anlagen zu Fachkräften Anwendung. Für den Fall, dass kein Landesrahmenvertrag geschlossen ist, gelten die Regelungen einer nach § 131 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung oder eines Runderlasses der obersten Landessozialbehörde.
(8) Bei Abschlüssen, die nicht in Absatz 5 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers, ob die betreffende Person eine Fachkraft im Sinne von Absatz 2 ist. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde ausgesprochene Anerkennung als Fachkraft im Sinne von Absatz 2 gilt als erteilt.
(9) Der Einsatz von Fachkräften hat entsprechend der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung zu erfolgen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist die umfassende fachliche Anleitung durch Fachkräfte sicherzustellen. Dabei sind die Vorgaben der jeweils gültigen Landesrahmenverträge für Mecklenburg-Vorpommern nach § 75 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 79 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.
§ 6 Fort- und Weiterbildung 19
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Fachinformationen sind in geeigneter Form vorzuhalten.
(1) Die zuständige Behörde kann Befreiungen erteilen:
(2) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung ersetzt in Mecklenburg-Vorpommern die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |