Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

EPersVO M-V- Einrichtungenpersonalverordnung
Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 658; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19; 21.06.2023 S. 651 23)
Gl. Nr. 860-13-2



Aufgrund des § 17 Nummer 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1 Mindestanforderungen 19

Der Träger einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 5 erfüllen, soweit nicht in § 7 etwas anderes bestimmt ist. Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz gilt Satz 1 entsprechend.

§ 2 Leitung einer Einrichtung

(1) Wer eine Einrichtung leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Für die Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer

  1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
  2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung oder einem Dienst die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Dabei ist die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote zu berücksichtigen. Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn ein Abschluss als Bachelor in den Fachrichtungen Pflegewissenschaft oder Pflegemanagement oder ein Master- oder Diplomabschluss in den Fachrichtungen Pflegewissenschaft oder Pflegemanagement, Management im Sozial- und Gesundheitswesen, Betriebswirtschaft, Sozialwirtschaft oder ein vergleichbarer Abschluss nachgewiesen werden kann.

(3) Fachlich geeignet sind auch Personen, die in Verbänden von Trägern, in Behörden, in Krankenhäusern oder stationären Rehabilitationseinrichtungen durch gleichwertige Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Einrichtungsleitung erworben haben. Dabei sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch geeignete Weiterbildungsangebote nachzuweisen.

(4) Wird die Einrichtung von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die Anforderungen nach Absatz 1 und außerdem nach Absatz 2 oder 3 erfüllen.

(5) In Einrichtungen mit einer Kapazität bis zu 80 Plätzen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Personalunion von Einrichtungsleitung und verantwortlicher Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zulassen. In größeren Einrichtungen ist eine solche Personalunion unzulässig.

§ 3 Persönliche Ausschlussgründe 15 23

(1) Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und Personen nach § 2 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind.Ungeeignet ist insbesondere, wer

    1. wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,
    2. in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791) geändert worden ist, oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Einrichtungenqualitätsgesetzes oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,

    rechtskräftig verurteilt worden ist,

  1. eine Person, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 des Einrichtungenqualitätsgesetzes oder nach § 21 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

(2) Der Leistungserbringer hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vor Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.

§ 4 Eignung der Beschäftigten und der sonstigen in der Einrichtung tätigen Personen

Beschäftigte und sonstige in der Einrichtung tätige Personen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.

§ 5 Fachkräfte 19 23

(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Pflege- und Betreuungspersonal ist in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorzuhalten. Dabei finden die Regelungen des § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(2) Fachkräfte, die betreuende oder pflegerische Tätigkeiten durchführen, müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt.

(3) Fachkraft in der Pflege in Pflegeeinrichtungen ist, wer über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:

  1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann;
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger;
  3. Altenpflegerin oder Altenpfleger;
  4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.

(4) Faschkraft in der Grundpflege in Pflegeeinrichtungen, in denen vorwiegend Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen gepflegt und betreut werden, ist auch, wer über den Berufsabschluss der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers verfügt. Pflege- und Betreuungspersonal ist in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorzuhalten. Dabei finden die Regelungen des § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(5) Fachkraft in der Betreuung in Pflegeeinrichtungen ist, wer insbesondere über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:

  1. Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger;
  2. Heilerzieherin und Heilerzieher; Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
  3. Diplomsozialpädagogin und Diplomsozialpädagoge.

(6) In Pflegeeinrichtungen, in denen die Konzeption darauf ausgerichtet ist, dass hauswirtschaftliche Tätigkeiten durch die Bewohnerinnen und Bewohner unter Anleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verrichtet werden, können Hauswirtschaftskräfte als Fachkraft in der sozialen Betreuung anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist neben dem Abschluss einer dreijährigen Ausbildung als Hauswirtschaftskraft eine praktische Berufserfahrung in einer stationären Pflegeeinrichtung von zwei Jahren sowie ein Nachweis über eine Fortbildung zur Präsenzkraft.

(7) Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz finden die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und seiner Anlagen zu Fachkräften Anwendung. Für den Fall, dass kein Landesrahmenvertrag geschlossen ist, gelten die Regelungen einer nach § 131 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung oder eines Runderlasses der obersten Landessozialbehörde.

(8) Bei Abschlüssen, die nicht in Absatz 5 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers, ob die betreffende Person eine Fachkraft im Sinne von Absatz 2 ist. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde ausgesprochene Anerkennung als Fachkraft im Sinne von Absatz 2 gilt als erteilt.

(9) Der Einsatz von Fachkräften hat entsprechend der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung zu erfolgen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist die umfassende fachliche Anleitung durch Fachkräfte sicherzustellen. Dabei sind die Vorgaben der jeweils gültigen Landesrahmenverträge für Mecklenburg-Vorpommern nach § 75 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 79 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

§ 6 Fort- und Weiterbildung 19

Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Fachinformationen sind in geeigneter Form vorzuhalten.

§ 7 Befreiungen 19 23

(1) Die zuständige Behörde kann Befreiungen erteilen:

  1. von den Qualifikationsanforderungen an das Leitungspersonal gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist;
  2. von der vorgeschriebenen personellen Ausstattung einer Einrichtung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(2) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 19

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b Personen beschäftigt oder
  2. entgegen § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 betreuende oder pflegerische Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt.

§ 9 Übergangsregelung 19

Diese Verordnung ersetzt in Mecklenburg-Vorpommern die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist.

§ 10 Inkrafttreten 15 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen