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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Anpassung von Dienst-, Anwärter-, Amts- und Versorgungsbezügen
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2011/2012 sowie zur Änderung weiterer
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Dezember 2011

(GVOBl. M-V.Nr. 22 vom 30.12.2011 S. 1077)
Gl.-Nr.: 2032 - 19


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(wie eingefügt)

Artikel 2
Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge

Gl.-Nr.: 2032 - 21

(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz.

(2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Landesministergesetz. Für die Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.

Artikel 3
Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge

Gl.-Nr.: 2032 - 22

(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre.

(2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre. Für die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.

Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 1

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe A 13 erhält die Fußnote 12 folgende Fassung:

altneu
 "12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern".

2. In der Besoldungsgruppe A 14 erhält

a) die Fußnote 1 folgende Fassung:

altneu
 "i) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern",

b) die Fußnote 4 folgende Fassung:

"4) Fußnote l) gilt entsprechend."

3. In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Fußnoten 1 bis 4 wie folgt gefasst:

altneu
 "1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

3) Soweit der verbundenen Haupt- und Realschule ein Grundschulteil angegliedert ist, werden diese Schüler bei der Einstufung berücksichtigt.

4) Fußnote 2) gilt entsprechend."

4. In der Besoldungsgruppe A 16 erhält die Fußnote 2 folgende Fassung:

altneu
 "2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen 2

Das Gesetz zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 382) wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 wird die Zahl "22" durch die Zahl "23" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes 3

(Anm. d. Red.: Änderung nicht eingearbeitet, da sinngemäß nicht möglich)

Das Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 382), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und Absatz 3" gestrichen.

2. In § 61 Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern "des Einkommenssteuergesetzes" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung" angefügt.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 5 und 6 mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

_____
1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. September 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 1

2) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2032 - 17

3) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 18

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