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Änderungstext
BesVersÜberlÄndG M-V -
Gesetz zur Überleitung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, zur Änderung des Landesrichtergesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 4. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 376; 16.12.2011 S. 1077 11 11)
Gl.-Nr.: 2032 - 15
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BesÜG M-V - Besoldungsüberleitungsgesetz M-V
Gesetz zur Überleitung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 2032 - 16
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Besoldung der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Ermächtigungen und Verweisungen
(1) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach § 1 Absatz 1 übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1 Absatz 1; abweichend davon gelten bei Verweisungen auf Regelungen zur Auslandsbesoldung diese in der jeweils für Bundesbeamte maßgeblichen Fassung.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 1
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
| " § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten
in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist. (3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des Artikels 125a Absatz 1 Grundgesetz fort. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für
|
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände.
wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Sätze der Amts- und Stellenzulagen jeweils in der durch Rechtsvorschriften des Bundes geänderten Höhe im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragrafenbezeichnung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen | "Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen" |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Leistungsbezüge können entsprechend Absatz 1 auch aus Anlass von Anträgen auf Überleitung nach § 77 Absatz 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen."
5. Nach § 20 wird als weiterer Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 3
Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen
§ 21 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung A
(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 22) eingestellt wird (Erfahrungsdienstalter); bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen. Soweit Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abweichend von Satz 3 außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können diese mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Abweichend von Satz 4 kann von der Beschränkung auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums abgesehen werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Bedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung oder des Ruhens des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(4) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 22 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
§ 23 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung R
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
können mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden.
§ 24 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C
Das Grundgehalt für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Erfahrungsdienstalter. § 21 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 25 Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften anlässlich der Umstellung auf Erfahrungsstufen
Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Dienstaltersstufen oder Besoldungsdienstalter verwiesen wird, gelten die Bestimmungen für Erfahrungsstufen und Erfahrungsdienstalter sinngemäß.
§ 26 Mehrarbeitsvergütung
(1 ) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 62 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamten nicht überschreiten.
(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag, soweit auf diesen § 6 Bundesbesoldungsgesetz Anwendung findet, sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit den sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Maßgaben Anwendung.
§ 27 Zulagen für besondere Erschwernisse
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Steile der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden. Die Anwendung des § 6 Bundesbesoldungsgesetz auf die Zulagenbeträge bleibt davon unberührt.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Maßgaben Anwendung.
§ 28 Auslandsbesoldung
(1) Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 Beamtenstatusgesetz im Ausland gewährt werden.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Auslandsbesoldung oder aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der nach Absatz 1 maßgeblichen Fassung.
§ 29 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung seine nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann er insoweit eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.
(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Soweit Differenzen in den Dienstbezügen auf strukturellen Veränderungen anderer Besoldungsbestandteile im Bereich des bisherigen Dienstherrn beruhen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteilen gewährt werden, bleiben diese insoweit unberücksichtigt. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung des Finanzministeriums.
§ 30 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 8 | 30 Prozent, |
- in der Besoldungsgruppe A 9 | 8 Prozent, |
im gehobenen Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 11 | 30 Prozent, |
- in der Besoldungsgruppe A 12 | 16 Prozent, |
- in der Besoldungsgruppe A 13 | 6 Prozent, |
im höheren Dienst
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen | 40 Prozent, |
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen | 10 Prozent. |
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden."
6. Die Anlage I (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) Den Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9.Das in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesene Amt eines Fachbereichsleiters an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Auf Grundlage dieses Amtes kann eine Zulage gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Amt bildet die Grundlage für die Bemessung der Zulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde."
b) In der Landesbesoldungsordnung A werden
aa) in der Besoldungsgruppe A 14
aaa) nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock" die Fußnotenbezeichnung "2)" durch "4)" ersetzt,
bbb) bei dem Fußnotenhinweis "erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" die vorangestellte Fußnotenbezeichnung "2)" durch die Fußnotenbezeichnung "4)" ersetzt,
bb) in der Besoldungsgruppe A 15
aaa) nach den Amtsbezeichnungen "Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg", "Kanzler der Fachhochschule Stralsund" sowie "Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung" die jeweils nachfolgende Fußnotenbezeichnung "3)" durch "4)" ersetzt,
bbb) bei dem Fußnotenhinweis "erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" die vorangestellte Fußnotenbezeichnung "21" durch die Fußnotenbezeichnung "4)" ersetzt,
cc) in der Besoldungsgruppe A 16 nach der künftig wegfallenden Amtsbezeichnung "Direktor des Landesjugendamtes" die Amtsbezeichnung "Fachbereichsleiter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern 2
Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 395), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) die Tabelle zu den Grundgehaltsätzen der Bundesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:
In Zeile 2 des Tabellenkopfes wird das Wort "Stufe" durch "Erfahrungsstufe" ersetzt.
b) die Tabelle zu den Grundgehaltsätzen der Bundesbesoldungsordnung R wie folgt geändert:
aa) In Zeile 1 des Tabellenkopfes wird das Wort "Stufe" durch "Erfahrungsstufe" ersetzt,
bb) die Zeilen 3 und 4 des Tabellenkopfes entfallen.
a) die Tabelle zu den Grundgehaltsätzen der Bundesbesoldungsordnung C wie folgt geändert:
In Zeile 1 des Tabellenkopfes wird das Wort "Stufe" durch "Erfahrungsstufe" ersetzt.
b) die Tabelle zu den Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen wie folgt geändert:
Die Betragsangabe "75,49" wird durch "76,40" ersetzt.
3. In Anlage 26 wird die Tabelle zum Familienzuschlag wie folgt geändert:
Die Betragsangabe "209,50" wird durch "209,51" ersetzt.
4. In der Anlage 14 werden in der Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A
a) in der Besoldungsgruppe A 14 die Fußnotenangabe " 2" durch "3" ersetzt,
b) in der Besoldungsgruppe A 15 die Fußnotenangabe "3" durch "4" ersetzt.
5. In der Anlage 21 werden in der Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A
a) in der Besoldungsgruppe A 14 die Fußnotenangabe "2" durch "3" ersetzt,
b) in der Besoldungsgruppe A 15 die Fußnotenangabe "3" durch "4" ersetzt.
6. In der Anlage 37 werden in der Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A
a) in der Besoldungsgruppe A 14 die Fußnotenangabe "2" durch "3" ersetzt,
b) in der Besoldungsgruppe A 15 die Fußnotenangabe "3" durch "4" ersetzt.
7. (ab 31. Juli 2013) Die Anlagen 27 bis 35
.
Anlage 27 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 931,68 1.099,53 1.269,65 1.438,64 1.608,75 1.778,86 1.946,74 2.117,97 2.284,71 2.455,37 2.624,93 2.793,35 A 9 1.095,60 1.277,55 1.458,34 1.640,29 1.823,36 2.004,75 2.186,70 2.369,19 2.550,57 2.732,52 2.913,90 3.095,83 A 10 1.236,41 1.427,36 1.615,52 1.804,77 1.993,47 2.183,30 2.372,00 2.560,71 2.748,84 2.937,55 3.127,38 3.316,08 A 11 1.346,26 1.544,54 1.741,12 1.938,28 2.135,42 2.332,02 2.529,73 2.726,87 2.924,59 3.121,17 3.318,34 3.514,92 A 12 1.498,92 1.707,89 1.916,30 2.125,85 2.334,26 2.544,37 2.752,78 2.962,33 3.170,75 3.380,29 3.589,83 3.798,82 A 13 und C 1 1.648,19 1.866,18 2.082,47 2.299,90 2.516,76 2.734,21 2.951,64 3.168,49 3.386,50 3.602,78 3.820,79 4.037,66 A 14 1.800,27 2.025,03 2.249,66 2.475,09 2.699,85 2.925,15 3.149,90 3.374,10 3.598,84 3.824,16 4.048,35 4.272,54 A 15, C 2 und R 1 2.011,50 2.254,28 2.688,15 2.739,82 2.982,62 3.225,95 3.468,17 3.712,06 3.954,85 4.198,19 4.440,96 4.683,74 A 16 bis B 2,
C 3 und R 22.125,27 2.380,46 2.635,63 2.890,23 3.146,52 3.400,57 3.655,74 3.910,92 4.166,09 4.421,82 4.676,43 4.931,03 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 42.125,27 2.389,48 2.656,46 2.923,46 3.190,47 3.458,58 3.725,59 3.993,15 4.260,13 4.527,72 4.794,71 5.061,72 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 72.340,47 2.636,74 2.933,06 3.228,79 3.525,05 3.821,33 4.117,08 4.412,81 4.709,65 5.004,81 5.300,54 5.597,96 B 8 und höher,
R 8 und höher2.507,21 2.841,78 3.175,26 3.509,85 3.843,89 4.178,47 4.513,62 4.847,65 5.182,27 5.516,28 5.850,88 6.184,91 .
Anlage 28 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 792,55 935,05 1.078,68 1.222,89 1.368,24 1.511,87 1.654,95 1.799,72 1.942,21 2.087,53 2.231,18 2.374,25 A 9 930,56 1.086,02 1.239,23 1.394,16 1.550,73 1.704,51 1.859,40 2.014,32 2.168,10 2.323,00 2.476,78 2.630,56 A 10 1.051,10 1.213,89 1.373,87 1.534,39 1.695,50 1.855,47 2.016,57 2.177,11 2.335,96 2.497,06 2.658,72 2.818,68 A 11 1.144,60 1.312,46 1.479,75 1.647,63 1.815,47 1.983,35 2.150,63 2.318,50 2.485,23 2.652,52 2.820,96 2.987,12 A12 1.273,03 1.451,61 1.629,02 1.806,46 1.985,03 2.162,46 2.339,34 2.517,33 2.695,89 2.873,34 3.051,34 3.228,79 A 13 und C 1 1.401,46 1.586,22 1.769,84 1.955,16 2.139,37 2.324,14 2.508,89 2.693,08 2.878,98 3.062,60 3.247,36 3.432,11 A 14 1.530,45 1.721,41 1.911,79 2.104,46 2.294,84 2.485,80 2.676,18 2.867,72 3.058,69 3.250,17 3.441,13 3.631,52 A 15, C 2 und R 1 1.709,58 1.915,74 2.121,91 2.329,20 2.536,50 2.741,52 2.947,69 3.155,53 3.362,27 3.568,43 3.774,60 3.981,88 A 16 bis B 2,
C 3 und R 21.805,90 2.022,77 2.239,63 2.457,07 2.673,36 2.890,23 3.107,66 3.323,96 3.541,40 3.759,39 3.975,14 4.191,98 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 41.805,90 2.031,22 2.258,23 2.485,23 2.711,67 2.939,25 3.166,80 3.393,82 3.620,83 3.850,99 4.074,82 4.301,86 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 71.989,56 2.240,77 2.492,55 2.744,35 2.996,13 3.247,92 3.499,71 3.751,50 4.002,74 4.255,08 4.505,73 4.758,10 B 8 und höher,
R 8 und höher2.130,93 2.415,39 2.699,85 2.983,74 3.268,76 3.551,54 3.836,00 4.119,89 4.404,34 4.688,25 4.972,70 5.257,17 .
Anlage 29 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs.4 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 652,85 769,45 889,43 1.007,16 1.126,56 1.244,87 1.363,15 1.482,57 1.599,73 1.719,15 1.837,44 1.955,75 A 9 766,65 893,37 1.020,68 1.147,42 1.276,97 1.403,71 1.531,02 1.658,33 1.785,63 1.911,79 2.039,67 2.166,98 A 10 866,34 999,27 1.131,07 1.264,02 1.395,83 1.528,78 1.660,57 1.792,38 1.925,33 2.056,57 2.188,39 2.321,87 A 11 942,94 1.080,40 1.218,96 1.356,95 1.495,52 1.632,40 1.770,42 1.908,42 2.046,99 2.183,87 2.323,00 2.460,44 A12 1.048,85 1.195,29 1.341,19 1.488,77 1.634,09 1.780,56 1.927,57 2.072,89 2.219,36 2.366,38 2.512,82 2.659,85 A 13 und C 1 1.153,62 1.305,70 1.457,22 1.609,32 1.761,97 1.913,48 2.065,58 2.217,67 2.370,32 2.521,83 2.674,48 2.826,02 A 14 1.260,63 1.417,57 1.574,38 1.731,54 1.890,40 2.047,55 2.204,71 2.361,87 2.519,02 2.676,18 2.833,35 2.991,07 A 5, C 2 und R 1 1.407,66 1.577,22 1.747,89 1.918,55 2.088,12 2.258,79 2.428,34 2.598,46 2.768,57 2.938,69 3.108,78 3.278,34 A 16 bis B 2,
C 3 und R 21.487,64 1.666,20 1.844,20 2.022,72 2.202,46 2.381,02 2.558,45 2.737,59 2.916,14 3.095,83 3.273,83 3.451,85 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 41.487,64 1.671,83 1.859,40 2.046,42 2.233,44 2.421,57 2.607,46 2.793,91 2.979,36 3.169,07 3.355,52 3.543,08 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 71.638,61 1.845,33 2.053,18 2.260,48 2.467,20 2.674,48 2.882,34 3.089,08 3.296,93 3.503,09 3.710,95 3.918,79 B 8 und höher,
R 8 und höher1.754,64 1.988,97 2.222,74 2.457,07 2.691,40 2.925,73 3.159,48 3.393,82 3.627,01 3.861,36 4.095,66 4.329,43 .
Anlage 30 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4 BBesG)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 456,83 539,06 621,89 705,24 788,60 871,42 953,65 1.038,13 1.119,26 1.203,75 1.285,97 1.369,36 A 9 536,25 625,24 714,25 803,24 893,37 982,37 1.071,94 1.160,94 1.249,37 1.338,37 1.428,50 1.515,82 A 10 606,67 699,59 792,01 884,37 977,31 1.070,25 1.163,20 1.255,57 1.347,39 1.439,21 1.532,13 1.624,53 A 11 659,03 757,07 852,81 949,72 1.046,04 1.142,90 1.239,23 1.336,12 1.433,00 1.529,32 1.625,66 1.721,99 A 12 733,97 836,49 940,12 1.041,53 1.144,03 1.245,99 1.349,07 1.451,61 1.554,11 1.656,07 1.758,58 1.861,10 A 3 und C 1 807,19 913,66 1.020,12 1.127,14 1.233,04 1.339,50 1.446,55 1.552,99 1.659,46 1.765,91 1.872,38 1.978,83 A 14 882,67 992,51 1.102,35 1.213,32 1.323,17 1.433,58 1.543,40 1.653,25 1.763,09 1.873,51 1.983,90 2.093,74 A 5, C 2 und R 1 985,75 1.104,60 1.223,46 1.342,32 1.461,17 1.579,46 1.700,02 1.819,41 1.937,72 2.057,14 2.175,98 2.295,39 A 16 bis B 2,
C 3 und R 21.041,53 1.166,56 1.291,06 1.415,54 1.541,73 1.666,20 1.791,26 1.916,30 2.041,92 2.166,98 2.291,46 2.415,94 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 41.041,53 1.170,51 1.301,76 1.433,00 1.563,12 1.693,79 1.826,19 1.956,29 2.087,53 2.217,67 2.350,05 2.480,73 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 71.146,87 1.291,62 1.436,95 1.582,29 1.727,04 1.872,38 2.017,70 2.162,46 2.307,79 2.452,55 2.597,89 2.742,09 B 8 und höher,
R 8 und höher1.228,53 1.391,88 1.556,36 1.719,70 1.883,65 2.047,55 2.211,48 2.374,84 2.539,89 2.702,67 2.866,57 3.031,06 .
Anlage 31 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4 BBesG)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 554,84 653,98 755,93 855,63 957,02 1.057,86 1.159,24 1.260,63 1.359,79 1.461,17 1.561,43 1.662,82 A 9 651,71 759,86 868,02 976,19 1.085,47 1.192,48 1.301,76 1.409,35 1.517,50 1.625,66 1.733,24 1.841,40 A 10 735,66 848,87 960,96 1.074,19 1.186,29 1.299,51 1.411,04 1.523,69 1.635,22 1.747,89 1.861,10 1.973,20 A 11 801,01 918,72 1.036,46 1.153,62 1.270,23 1.387,38 1.505,65 1.622,27 1.740,01 1.857,16 1.974,33 2.091,50 A 12 891,69 1.016,17 1.140,67 1.264,59 1.388,50 1.512,99 1.638,05 1.761,97 1.887,58 2.011,50 2.135,42 2.260,48 A 13 und C 1 980,69 1.110,25 1.238,67 1.368,80 1.497,78 1.626,21 1.755,77 1.885,33 2.014,88 2.143,88 2.273,43 2.402,43 A 14 1.071,38 1.206,01 1.338,37 1.472,44 1.605,94 1.740,55 1.873,51 2.006,98 2.141,07 2.275,12 2.408,05 2.543,24 A 15, C 2 und R 1 1.196,42 1.340,61 1.485,38 1.630,16 1.775,49 1.919,68 2.063,89 2.208,67 2.353,43 2.497,62 2.642,38 2.786,59 A 16 bis B 2,
C 3 und R 21.264,59 1.415,54 1.568,20 1.719,70 1.871,80 2.023,33 2.175,43 2.326,96 2.479,03 2.630,56 2.782,65 2.934,17 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 41.264,59 1.421,75 1.579,46 1.740,01 1.898,28 2.058,24 2.216,53 2.375,38 2.535,36 2.693,66 2.852,49 3.011,35 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 71.392,44 1.568,76 1.745,06 1.921,39 2.096,57 2.273,99 2.449,75 2.626,05 2.801,22 2.978,12 3.154,41 3.330,72 B 8 und höher,
R 8 und höher1.492,70 1.690,43 1.890,40 2.088,67 2.287,53 2.486,34 2.685,75 2.884,60 3.082,31 3.281,74 3.480,55 3.680,53 .
Anlage 32 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 1.032,52 1.207,69 1.381,20 1.556,93 1.728,72 1.903,91. 2.079,11 2.254,28 2.428,34 2.601,83 2.775,89 2.951,64 A 9 1.209,37 1.395,83 1.584,52 1.769,84 1.956,88 2.143,32 2.329,76 2.517,89 2.704,35 2.890,80 3.078,94 3.265,95 A 10 1.367,66 1.561,99 1.755,77 1.948,97 2.142,75 2.337,10 2.530,84 2.725,19 2.920,08 3.112,74 3.307,07 3.501,41 A 11 1.488,77 1.691,56 1.895,47 2.098,25 2.302,16 2.506,07 2.708,86 2.912,19 3.116,11 3.319,47 3.523,37 3.726,16 A 12 1.654,95 1.870,11 2.084,73 2.299,35 2.513,95 2.728,56 2.943,19 3.158,35 3.372,98 3.587,58 3.802,19 4.016,80 A 13 und C 1 1.820,54 2.044,74 2.268,36 2.492,55 2.717,31 2.940,38 3.164,56 3.389,30 3.614,05 3.837,12 4.061,31 4.286,61 A 14 1.987,84 2.218,81 2.450,88 2.682,38 2.914,45 3.147,11 3.378,04 3.609,57 3.840,50 4.072,57 4.303,52 4.536,73 A 15, C 2 und R 1 2.221,61 2.473,96 2.725,74 2.977,53 3.228,79 3.480,55 3.732,92 3.984,70 4.236,50 4.487,71 4.738,37 4.991,85 A 16 bis B 2,
C 3 und R 22.356,23 2.619,86 2.884,60 3.149,34 3.411,84 3.676,02 3.939,06 4.203,83 4.467,45 4.731,05 4.995,81 5.259,43 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 42.356,80 2.634,50 2.911,64 3.188,78 3.465,92 3.743,04 4.020,74 4.297,89 4.575,02 4.852,17 5.129,88 5.406,45 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 72.627,74 2.932,48 3.236,65 3.541,95 3.849,87. 4.151,44 4.456,17 4.761,48 5.065,66 5.370,95 5.675,70 5.981,01 B 8 und höher,
R 8 und höher2.833,91 3.178,08 3.522,80 3.867,54 4.211,72 4.555,32 4.900,61 5.244,23 5.588,40 5.933,67 .
Anlage 33 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 886,61 1 033,07 1 181,77 1 328,81 1 476,96 1 625,66 1 772,67 1 921,39 2 069,52 2 215,97 2 365,24 2 511,15 A 9 1 035,31 1 192,48 1 354,73 1 512,44 1 670,70 1 829,56 1 987,84 2 145,56 2 304,42 2 463,83 2 622,10 2 780,95 A 10 1 171,08 1 337,81 1 502,85 1 669,60 1 835,19 1 999,68 2 165,84 2 330,32 2 688,70 2 662,65 2 827,70 2 994,43 A 11 1 277,55 1 450,48 1 623,39 1 796,89 1 969,82 2 143,32 2 316.24 2 490,29 2 663,24 2 836,16 3 009,65 3 183,13 A 12 1 421,18 1 602,56 1 785,04 1 967,01 2 149,50 2 330,90 2 513,40 2 695,89 2 878,39 3 059,78 3 241,72 3 423,66 A 13 und C 1 1 563,69 1 754,08 1 943,91 2 134,30 2 325,26 2 515,08 2 704,92 2 894,73 3 086,26 3 276,08 3 465,92 3 656,31 A 14 1 706,20 1 901,66 2 098,25 2 295,39 2 491,99 2 688,59 2 885,16 3 080,63 3 277,78 3 474,92 3 670,96 3 868,10 A 15, C 2 und R 1 1 907,86 2 121,35 2 334,26 2 548,31 2 762,37 2 975,86 3 188,78 3 401,70 3 616,29 3 829,80 4 043,27 4 256,20 A 16 bis B 2,
C 3 und R 22 023,90 2 248,10 2 471,71 2 695,89 2 919,52 3 143,71 3 366,77 3 590,96 3 814,60 4 038,78 4 262,42 4 486,04 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 42 028,96 2 263,84 2 499,31 2 734,76 2 969,66 3 205,11 3 440,57 3 676,02 3 910,92 4 146,94 4 382,38 4 616,73 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 72 262,74 2 521,28 2 781,53 3 040,07 3 299,75 3 557,73 3 816,84 4 075,95 4 335,62 4 594,74 4 853,29 5 112,99 B 8 und höher,
R 8 und höher2 444,12 2 735,88 3 029,37 3 320,59 3 614,05 3 905,84 4 198,19 4 490,53 4 782,87 5 074,67 .
Anlage 34 gültig ab 1. März 2010
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 741,85 865,21 985,19 1.107,43 1.228,53 1.349,65 1.471,30 1.592,98 1.715,21 1.836,32 1.957,43 2.079,11 A 9 868,02 999,27 1.131,07 1.260,63 1.392,44 1.524,26 1.655,50 1.788,44 1.920,26 2.051,50 2.183,30 2.315,13 A 10 981,81 1.116,43 1.252,76 1.386,26 1.521,99 1.657,20 1.792.95 1.928,68 2.063,32 2.199,63 2.333,14 2.468,33 A 11 1.069,14 1.213,32 1.355,83 1.498,92 1.642,54 1.785,04 1.928,68 2.070,65 2.214,28 2.357,37 2.500,44 2.644,07 A 12 1.187,96 1.338,93 1.490,46 1.640,86 1.791,26 1.941,65 2.092.61 2.242,44 2394,54 2.544,95 2.695,89 2.845,72 A 13 und C 1 1.309,08 1.463,43 1.620,02 1.776,04 1.932,09 2.086,98 2.241,88 2.398,48 2.553,97 2.709,41 2.865,44 3.020,92 A 14 1.429,62 1.591,30 1.751,83 1.912,37 2.074,03 2.235,69 2.397,35 2.557,90 2.720,13 2.881,78 3.042,33 3.203,99 A 15, C 2 und R 1 1.598,06 1.774,92 1.950,68 2.127,00 2.303,28 2.480,16 2.656,46 2.832,77 3.009,09 3.185,40 3.362,83 3.538,59 A 16 bis B 2,
C 3 und R 21.696,63 1.881,39 2.065,58 2.251,47 2.436,73 2.620,42 2.806,31 2.990,48 3.175,26 3.359,45 3.545,90 3.730,66 B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 41.701,13 1.895,47 2.089,25 2.283,01 2.477,33 2.671,12 2.865.44 3.059,22 3.253,55 3.447,33 3.642,22 3.835,44 B 5 bis B 7,
R 5 bis R 71.901,10 2.114,59 2.326,96 2.540,43 2.752,78 2.965,72 3.178.08 3.391,55 3.603,92 3.816,28 4.029,77 4.242,13 B 8 und höher,
R 8 und höher2.056,57 2.297,66 2.540,43 2.782,08 3.023,15 3.265,39 3.507.02 3.747,55 3.990,33 4.232,55 .
Anlage 35 gültig ab 1. März 2010
Auslandskinderzuschlag (§ 56 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro je Kind)
Besoldungsgruppe nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56
Abs. 1 Nr.2Stufe des Auslandszuschlages 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 16,
B 1 bis B 11134,62 154,35 174,61 193,21 214,05 233,77 252,91 272,63 292,34 312,63 332,34 350,36 134,62
werden aufgehoben.
Artikel 4
Gesetz zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen 11
Gl.-Nr.: 2032 - 17
§ 1 Überleitung in den Besoldungsordnungen A, C und R 11
(1) Für Beamte mit einem Amt der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes.
(2) Für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 23 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes.
(3) Für Professoren der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 24 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt für die in § 77 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz genannten Beschäftigten mit einem Amt der Besoldungsordnung C entsprechend.
(4) Eine gesonderte Festsetzung nach § 21 Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes findet anlässlich der Überleitung nach diesem Gesetz nicht statt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger.
§ 2 Übergangsregelung zur Auslandsbesoldung
Auslandsdienstbezüge, die am 31. Juli 2011 nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und in der sich aus dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Höhe gewährt wurden, werden bis zum 31. Juli 2013 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 28 des Landesbesoldungsgesetzes übersteigen.
§ 3 Ausgleichszulage wegen Wegfalls des § 46 Bundesbesoldungsgesetz
Haben sich durch das Besoldungsüberleitungsgesetz M-V vom 4. Juli (GVOBl. M-V S. 376) die Dienstbezüge verringert, weil die Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden.
Artikel 5
BeamtVÜG M-V - Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz
Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern 11 11
Gl.-Nr.: 2032 - 18
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten sowie der Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
(3) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt.
§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
(1) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen gelten
sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 Nummer 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes 3
Das durch Artikel 5 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2006 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
"Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(BeamtVÜG M-V)"
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 69e wird eingefügt:
" § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters"
b) Nach den §§ 71 und 73 werden die bisherigen Wörter jeweils durch den Klammerzusatz "weggefallen" ersetzt.
c) Die Inhaltsangabe zu § 107b wird gestrichen.
3. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung. der Beamten und Richter des Landes, Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen. (3) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. (4) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf das Beamtenversorgungsgesetz verwiesen wird, gilt die Verweisung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die entsprechenden Vorschriften des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes. (5) Soweit auf Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen für das Bundesbeamtengesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Bei Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz gilt, dass diese sich auf die am 31. August 2006 geltende Fassung beziehen, soweit in der Vorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Betreffen die Verweisungen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes nicht in Landesrecht übergeleitet werden, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 2 wird folgender Satz 1 eingefügt:
"Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; dies gilt nicht für strukturelle Besoldungsanpassungen, insbesondere Stellenhebungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung."
bb) In Satz 3 wird das Wort "Dreijahresfrist" durch das Wort "Zweijahresfrist" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zu Grunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
" § 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Für Beamte, die vor dem 1. Juni 2015 den Ruhestand erreichen, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des Absatzes 5. (2) Für Beamte nach §§ 107 bis 115 des Landesbeamtengesetzes können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. (4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (5) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juni 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
|
7. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 Prozent in den Fällen der Nummern 2 und 4 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten ein nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegendes Datum als Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe "30,68 Euro" ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.
9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 14 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nummer 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
§ 35 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Ruhestandes gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Erreichens des Ruhestandes gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung ab dem Beginn des Antragsmonats ein.
(5) § 69e Absatz 2 und 3 findet Anwendung."
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" sowie die Wörter " § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Wörter " (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes)" sowie " § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
11. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils den Wörtern "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter "in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" angefügt.
12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
13. In § 46 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden."
14. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Beamte, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie nach §§ 107 bis 115 des Landesbeamtengesetzes geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dieser Betrag verringert sich für Beamte, die
für jedes Jahr, das über die jeweils geltende Regelaltersgrenze für Beamte nach §§ 107 bis 115 hinaus abgeleistet wird." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht" durch die Wörter " § 24 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Wörter " § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter " § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
cc) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "einer besonderen Altersgrenze" durch die Wörter "der für Beamte nach §§ 107 bis 115 des Landesbeamtengesetzes geltenden Regelaltersgrenze" ersetzt und die Wörter "und das 60. Lebensjahr vollendet haben" gestrichen.
dd) In Satz 1 Nummer 5 wird die Zahl "325" durch die Zahl "400" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Zahl "325" durch die Zahl "400" ersetzt.
16. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie 400 Euro." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "den Vorschriften des Sonderzahlungsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 73 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
17. In § 55 Absatz 1 wird Satz 7 nach dem Wort "Versorgungsausgleich" wie folgt ergänzt:
"vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2729), jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), geändert am 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,"
18. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. August 2011 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Anwartschaften" die Wörter "oder übertragenen Anrechte" eingefügt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe "vom 21. Februar 1983 (P,GBl. 1 S. 105)" durch die Angabe "iti der bis ZUM 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt. Die Wörter "des verpflichteten Ehegatten" werden durch die Wörter "der ausgleichspflichtigen Person" ersetzt. An die Stelle der Wörter "den berechtigten Ehegatten" treten die Wörter "die ausgleichsberechtigte Person".
d) Es wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."
19. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente" gestrichen.
b) Es wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."
20. § 62a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes" Wird durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) Die Wörter "Bundesministerium des Innern" werden durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.
c) Die Wörter "Berichtes der Bundesregierung" werden durch das Wort "Versorgungsberichtes" ersetzt.
21. § 66 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren." wird ersetzt durch die Wörter "die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen".
b) Nach Satz I wird folgender Satz 2 eingefügt:
" § 12 Absatz 4 und 5 findet Anwendung."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
22. Nach § 69e wird als § 69f eingefügt:
" § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamte) nach dem 31. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Januar 1952 | 63 | 1 |
29. Februar 1952 | 63 | 2 |
31. März 1952 | 63 | 3 |
30. April 1952 | 63 | 4 |
31. Mai 1952 | 63 | 5 |
31. Dezember 1952 | 63 | 6 |
31. Dezember 1953 | 63 | 7 |
31. Dezember 1954 | 63 | 8 |
31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
(2) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 36 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Januar 1949 | 65 | 1 |
28. Februar 1949 | 65 | 2 |
31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
(3) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt."
23. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "durch Bundesgesetz" werden gestrichen.
24. Die §§ 71 und 73 des Beamtenversorgungsgesetzes werden aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 4
Das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Stellenausschreibungen werden in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften vorgenommen.
(3) § 21 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung."
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 5 Altersgrenze
(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen:
| " § 5 Altersgrenze
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). (2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (4) Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. April 2009 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 8d des Landesrichtergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) bewilligt worden ist, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Satz 1 gilt entsprechend für Richter, denen nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 des Landesrichtergesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist. (5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(6) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben." |
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre vom unmittelbaren Dienstvorgesetzen dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß Richter auch aus Anlaß einer Versetzung oder einer Bewerbung zu beurteilen sind und welche Richter nicht mehr periodisch beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig. (3) Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen. | "(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind unter Beachtung der sich bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen dienstlich zu beurteilen.
Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(2) Sofern eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen beruht, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (3) Näheres bestimmt die oberste Dienstbehörde." |
4. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Beurteilung der Staatsanwälte
Für Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend. | " § 53 Für Staatsanwälte geltende Vorschriften
Für Staatsanwälte gelten § 3 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 entsprechend." |
Artikel 8
Änderung des Disziplinargesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 5
In § 80 Absatz 4 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. S. 318) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 6
Das Spielbankgesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 721) wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 2 Satz 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das zuständige Finanzamt übt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung die Steueraufsicht über den Betrieb der Spielbank aus und kann sich hierbei Dritter bedienen. Es ist zur Überwachung des Spielbetriebs sowie der Ermittlung der Bruttospielerträge und Tronc-Einnahmen berechtigt, die laufenden und gespeicherten Daten der Videoüberwachung und der Kontrollsysteme der Spielbank einzusehen und auszuwerten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, das für die Steueraufsicht zuständige Finanzamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen." |
Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Finanzministerium kann den Wortlaut der nach Maßgabe des § 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes fortgeltenden Bestimmungen; insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz, die Erschwerniszulagenverordnung und die Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
(2) Das Finanzministerium kann den Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
(3) Das Finanzministerium kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Mecklenburg-Vorpommern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239, 241) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nummer 7 am 31. Juli 2013 in Kraft.
2) Ändert Gesetz vom 17. Juni 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 12
3) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 18
4) Ändert Gesetz vom 7. Juni 1991: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 307 - 1
5) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2031 -
6) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2186 - 16