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Regelwerk

Änderungstext

BesVersÜberlÄndG M-V -
Gesetz zur Überleitung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, zur Änderung des Landesrichtergesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Vom 4. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 376; 16.12.2011 S. 1077 11 11)
Gl.-Nr.: 2032 - 15


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BesÜG M-V - Besoldungsüberleitungsgesetz M-V
Gesetz zur Überleitung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 2032 - 16

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Besoldung der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten

  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 1 Absatz 1, 4 und 5, § 3 Absatz 2, § 3a, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2, 3 und 4, § 26, §§ 27 bis 29, § 33 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2, § 36 in der nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 geltenden Fassung, § 37 Absatz 2, § 38, §§ 46 bis 48, § 50a, des 5. Abschnitts, des 7. Abschnitts, des 8. Abschnitts, §§ 76, 80, 82, 84, 85 und der durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
  2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) sowie
  3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  3. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 2 Ermächtigungen und Verweisungen

(1) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach § 1 Absatz 1 übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1 Absatz 1; abweichend davon gelten bei Verweisungen auf Regelungen zur Auslandsbesoldung diese in der jeweils für Bundesbeamte maßgeblichen Fassung.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 1

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung

  1. der Beamten und Richter des Landes,
  2. der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände,
  3. der Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  3. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
" § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung

  1. der Beamten und Richter des Landes,
  2. der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und
  3. der Beamten der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten

  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 1 Absatz 1, 4 und 5, § 3 Absatz 2, § 3a, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2, 3 und 4, § 26, §§ 27 bis 29, § 33 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2, § 36 in der nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 geltenden Fassung, § 37 Absatz 2, § 38, §§ 46 bis 48, § 50a, des 5. Abschnitts, des 7. Abschnitts, des 8. Abschnitts, §§ 76, 80, 82, 84, 85 und der durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
  2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S.1778) sowie
  3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes

in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des Artikels 125a Absatz 1 Grundgesetz fort.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  3. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände.

wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Sätze der Amts- und Stellenzulagen jeweils in der durch Rechtsvorschriften des Bundes geänderten Höhe im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragrafenbezeichnung erhält folgende Fassung:

altneu
 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen"Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen"

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Leistungsbezüge können entsprechend Absatz 1 auch aus Anlass von Anträgen auf Überleitung nach § 77 Absatz 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen."

5. Nach § 20 wird als weiterer Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 3
Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§ 21 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung A

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 22) eingestellt wird (Erfahrungsdienstalter); bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen. Soweit Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abweichend von Satz 3 außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können diese mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Abweichend von Satz 4 kann von der Beschränkung auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums abgesehen werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Bedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung oder des Ruhens des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichen-. Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sowie
  5. Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag in hälftigem Umfang.

Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 22 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
  2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 23 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung R

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn

  1. als Rechtsanwalt,' Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
  2. in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln und die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat,

können mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden.

§ 24 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C

Das Grundgehalt für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Erfahrungsdienstalter. § 21 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 25 Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften anlässlich der Umstellung auf Erfahrungsstufen

Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Dienstaltersstufen oder Besoldungsdienstalter verwiesen wird, gelten die Bestimmungen für Erfahrungsstufen und Erfahrungsdienstalter sinngemäß.

§ 26 Mehrarbeitsvergütung

(1 ) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 62 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamten nicht überschreiten.

(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag, soweit auf diesen § 6 Bundesbesoldungsgesetz Anwendung findet, sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit den sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Maßgaben Anwendung.

§ 27 Zulagen für besondere Erschwernisse

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Steile der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden. Die Anwendung des § 6 Bundesbesoldungsgesetz auf die Zulagenbeträge bleibt davon unberührt.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Maßgaben Anwendung.

§ 28 Auslandsbesoldung

(1) Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 Beamtenstatusgesetz im Ausland gewährt werden.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Auslandsbesoldung oder aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der nach Absatz 1 maßgeblichen Fassung.

§ 29 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung seine nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann er insoweit eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Soweit Differenzen in den Dienstbezügen auf strukturellen Veränderungen anderer Besoldungsbestandteile im Bereich des bisherigen Dienstherrn beruhen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteilen gewährt werden, bleiben diese insoweit unberücksichtigt. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung des Finanzministeriums.

§ 30 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im mittleren Dienst

- in der Besoldungsgruppe A 830 Prozent,
- in der Besoldungsgruppe A 98 Prozent,

im gehobenen Dienst

- in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
- in der Besoldungsgruppe A 1216 Prozent,
- in der Besoldungsgruppe A 136 Prozent,

im höheren Dienst

- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen40 Prozent,
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die obersten und oberen Landesbehörden,
  2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
  3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
  4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
  5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden."

6. Die Anlage I (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Den Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9.Das in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesene Amt eines Fachbereichsleiters an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Auf Grundlage dieses Amtes kann eine Zulage gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Amt bildet die Grundlage für die Bemessung der Zulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde."

b) In der Landesbesoldungsordnung A werden

aa) in der Besoldungsgruppe A 14

aaa) nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock" die Fußnotenbezeichnung "2)" durch "4)" ersetzt,

bbb) bei dem Fußnotenhinweis "erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" die vorangestellte Fußnotenbezeichnung "2)" durch die Fußnotenbezeichnung "4)" ersetzt,

bb) in der Besoldungsgruppe A 15

aaa) nach den Amtsbezeichnungen "Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg", "Kanzler der Fachhochschule Stralsund" sowie "Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung" die jeweils nachfolgende Fußnotenbezeichnung "3)" durch "4)" ersetzt,

bbb) bei dem Fußnotenhinweis "erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" die vorangestellte Fußnotenbezeichnung "21" durch die Fußnotenbezeichnung "4)" ersetzt,

cc) in der Besoldungsgruppe A 16 nach der künftig wegfallenden Amtsbezeichnung "Direktor des Landesjugendamtes" die Amtsbezeichnung "Fachbereichsleiter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern 2

Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 395), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 24 wird

a) die Tabelle zu den Grundgehaltsätzen der Bundesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

In Zeile 2 des Tabellenkopfes wird das Wort "Stufe" durch "Erfahrungsstufe" ersetzt.

b) die Tabelle zu den Grundgehaltsätzen der Bundesbesoldungsordnung R wie folgt geändert:

aa) In Zeile 1 des Tabellenkopfes wird das Wort "Stufe" durch "Erfahrungsstufe" ersetzt,

bb) die Zeilen 3 und 4 des Tabellenkopfes entfallen.

2. In Anlage 25 wird

a) die Tabelle zu den Grundgehaltsätzen der Bundesbesoldungsordnung C wie folgt geändert:

In Zeile 1 des Tabellenkopfes wird das Wort "Stufe" durch "Erfahrungsstufe" ersetzt.

b) die Tabelle zu den Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen wie folgt geändert:

Die Betragsangabe "75,49" wird durch "76,40" ersetzt.

3. In Anlage 26 wird die Tabelle zum Familienzuschlag wie folgt geändert:

Die Betragsangabe "209,50" wird durch "209,51" ersetzt.

4. In der Anlage 14 werden in der Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A

a) in der Besoldungsgruppe A 14 die Fußnotenangabe " 2" durch "3" ersetzt,

b) in der Besoldungsgruppe A 15 die Fußnotenangabe "3" durch "4" ersetzt.

5. In der Anlage 21 werden in der Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A

a) in der Besoldungsgruppe A 14 die Fußnotenangabe "2" durch "3" ersetzt,

b) in der Besoldungsgruppe A 15 die Fußnotenangabe "3" durch "4" ersetzt.

6. In der Anlage 37 werden in der Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A

a) in der Besoldungsgruppe A 14 die Fußnotenangabe "2" durch "3" ersetzt,

b) in der Besoldungsgruppe A 15 die Fußnotenangabe "3" durch "4" ersetzt.

7. (ab 31. Juli 2013) Die Anlagen 27 bis 35

.
Anlage 27

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8931,681.099,531.269,651.438,641.608,751.778,861.946,742.117,972.284,712.455,372.624,932.793,35
A 91.095,601.277,551.458,341.640,291.823,362.004,752.186,702.369,192.550,572.732,522.913,903.095,83
A 101.236,411.427,361.615,521.804,771.993,472.183,302.372,002.560,712.748,842.937,553.127,383.316,08
A 111.346,261.544,541.741,121.938,282.135,422.332,022.529,732.726,872.924,593.121,173.318,343.514,92
A 121.498,921.707,891.916,302.125,852.334,262.544,372.752,782.962,333.170,753.380,293.589,833.798,82
A 13 und C 11.648,191.866,182.082,472.299,902.516,762.734,212.951,643.168,493.386,503.602,783.820,794.037,66
A 141.800,272.025,032.249,662.475,092.699,852.925,153.149,903.374,103.598,843.824,164.048,354.272,54
A 15, C 2 und R 12.011,502.254,282.688,152.739,822.982,623.225,953.468,173.712,063.954,854.198,194.440,964.683,74
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
2.125,272.380,462.635,632.890,233.146,523.400,573.655,743.910,924.166,094.421,824.676,434.931,03
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
2.125,272.389,482.656,462.923,463.190,473.458,583.725,593.993,154.260,134.527,724.794,715.061,72
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
2.340,472.636,742.933,063.228,793.525,053.821,334.117,084.412,814.709,655.004,815.300,545.597,96
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.507,212.841,783.175,263.509,853.843,894.178,474.513,624.847,655.182,275.516,285.850,886.184,91

.

Anlage 28

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8792,55935,051.078,681.222,891.368,241.511,871.654,951.799,721.942,212.087,532.231,182.374,25
A 9930,561.086,021.239,231.394,161.550,731.704,511.859,402.014,322.168,102.323,002.476,782.630,56
A 101.051,101.213,891.373,871.534,391.695,501.855,472.016,572.177,112.335,962.497,062.658,722.818,68
A 111.144,601.312,461.479,751.647,631.815,471.983,352.150,632.318,502.485,232.652,522.820,962.987,12
A121.273,031.451,611.629,021.806,461.985,032.162,462.339,342.517,332.695,892.873,343.051,343.228,79
A 13 und C 11.401,461.586,221.769,841.955,162.139,372.324,142.508,892.693,082.878,983.062,603.247,363.432,11
A 141.530,451.721,411.911,792.104,462.294,842.485,802.676,182.867,723.058,693.250,173.441,133.631,52
A 15, C 2 und R 11.709,581.915,742.121,912.329,202.536,502.741,522.947,693.155,533.362,273.568,433.774,603.981,88
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.805,902.022,772.239,632.457,072.673,362.890,233.107,663.323,963.541,403.759,393.975,144.191,98
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.805,902.031,222.258,232.485,232.711,672.939,253.166,803.393,823.620,833.850,994.074,824.301,86
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.989,562.240,772.492,552.744,352.996,133.247,923.499,713.751,504.002,744.255,084.505,734.758,10
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.130,932.415,392.699,852.983,743.268,763.551,543.836,004.119,894.404,344.688,254.972,705.257,17

.

 Anlage 29

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs.4 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8652,85769,45889,431.007,161.126,561.244,871.363,151.482,571.599,731.719,151.837,441.955,75
A 9766,65893,371.020,681.147,421.276,971.403,711.531,021.658,331.785,631.911,792.039,672.166,98
A 10866,34999,271.131,071.264,021.395,831.528,781.660,571.792,381.925,332.056,572.188,392.321,87
A 11942,941.080,401.218,961.356,951.495,521.632,401.770,421.908,422.046,992.183,872.323,002.460,44
A121.048,851.195,291.341,191.488,771.634,091.780,561.927,572.072,892.219,362.366,382.512,822.659,85
A 13 und C 11.153,621.305,701.457,221.609,321.761,971.913,482.065,582.217,672.370,322.521,832.674,482.826,02
A 141.260,631.417,571.574,381.731,541.890,402.047,552.204,712.361,872.519,022.676,182.833,352.991,07
A 5, C 2 und R 11.407,661.577,221.747,891.918,552.088,122.258,792.428,342.598,462.768,572.938,693.108,783.278,34
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.487,641.666,201.844,202.022,722.202,462.381,022.558,452.737,592.916,143.095,833.273,833.451,85
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.487,641.671,831.859,402.046,422.233,442.421,572.607,462.793,912.979,363.169,073.355,523.543,08
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.638,611.845,332.053,182.260,482.467,202.674,482.882,343.089,083.296,933.503,093.710,953.918,79
B 8 und höher,
R 8 und höher
1.754,641.988,972.222,742.457,072.691,402.925,733.159,483.393,823.627,013.861,364.095,664.329,43

.

Anlage 30

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4 BBesG)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8456,83539,06621,89705,24788,60871,42953,651.038,131.119,261.203,751.285,971.369,36
A 9536,25625,24714,25803,24893,37982,371.071,941.160,941.249,371.338,371.428,501.515,82
A 10606,67699,59792,01884,37977,311.070,251.163,201.255,571.347,391.439,211.532,131.624,53
A 11659,03757,07852,81949,721.046,041.142,901.239,231.336,121.433,001.529,321.625,661.721,99
A 12733,97836,49940,121.041,531.144,031.245,991.349,071.451,611.554,111.656,071.758,581.861,10
A 3 und C 1807,19913,661.020,121.127,141.233,041.339,501.446,551.552,991.659,461.765,911.872,381.978,83
A 14882,67992,511.102,351.213,321.323,171.433,581.543,401.653,251.763,091.873,511.983,902.093,74
A 5, C 2 und R 1985,751.104,601.223,461.342,321.461,171.579,461.700,021.819,411.937,722.057,142.175,982.295,39
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.041,531.166,561.291,061.415,541.541,731.666,201.791,261.916,302.041,922.166,982.291,462.415,94
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.041,531.170,511.301,761.433,001.563,121.693,791.826,191.956,292.087,532.217,672.350,052.480,73
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.146,871.291,621.436,951.582,291.727,041.872,382.017,702.162,462.307,792.452,552.597,892.742,09
B 8 und höher,
R 8 und höher
1.228,531.391,881.556,361.719,701.883,652.047,552.211,482.374,842.539,892.702,672.866,573.031,06

.

Anlage 31

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4 BBesG)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8554,84653,98755,93855,63957,021.057,861.159,241.260,631.359,791.461,171.561,431.662,82
A 9651,71759,86868,02976,191.085,471.192,481.301,761.409,351.517,501.625,661.733,241.841,40
A 10735,66848,87960,961.074,191.186,291.299,511.411,041.523,691.635,221.747,891.861,101.973,20
A 11801,01918,721.036,461.153,621.270,231.387,381.505,651.622,271.740,011.857,161.974,332.091,50
A 12891,691.016,171.140,671.264,591.388,501.512,991.638,051.761,971.887,582.011,502.135,422.260,48
A 13 und C 1980,691.110,251.238,671.368,801.497,781.626,211.755,771.885,332.014,882.143,882.273,432.402,43
A 141.071,381.206,011.338,371.472,441.605,941.740,551.873,512.006,982.141,072.275,122.408,052.543,24
A 15, C 2 und R 11.196,421.340,611.485,381.630,161.775,491.919,682.063,892.208,672.353,432.497,622.642,382.786,59
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.264,591.415,541.568,201.719,701.871,802.023,332.175,432.326,962.479,032.630,562.782,652.934,17
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.264,591.421,751.579,461.740,011.898,282.058,242.216,532.375,382.535,362.693,662.852,493.011,35
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.392,441.568,761.745,061.921,392.096,572.273,992.449,752.626,052.801,222.978,123.154,413.330,72
B 8 und höher,
R 8 und höher
1.492,701.690,431.890,402.088,672.287,532.486,342.685,752.884,603.082,313.281,743.480,553.680,53

.

Anlage 32

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 81.032,521.207,691.381,201.556,931.728,721.903,91.2.079,112.254,282.428,342.601,832.775,892.951,64
A 91.209,371.395,831.584,521.769,841.956,882.143,322.329,762.517,892.704,352.890,803.078,943.265,95
A 101.367,661.561,991.755,771.948,972.142,752.337,102.530,842.725,192.920,083.112,743.307,073.501,41
A 111.488,771.691,561.895,472.098,252.302,162.506,072.708,862.912,193.116,113.319,473.523,373.726,16
A 121.654,951.870,112.084,732.299,352.513,952.728,562.943,193.158,353.372,983.587,583.802,194.016,80
A 13 und C 11.820,542.044,742.268,362.492,552.717,312.940,383.164,563.389,303.614,053.837,124.061,314.286,61
A 141.987,842.218,812.450,882.682,382.914,453.147,113.378,043.609,573.840,504.072,574.303,524.536,73
A 15, C 2 und R 12.221,612.473,962.725,742.977,533.228,793.480,553.732,923.984,704.236,504.487,714.738,374.991,85
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
2.356,232.619,862.884,603.149,343.411,843.676,023.939,064.203,834.467,454.731,054.995,815.259,43
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
2.356,802.634,502.911,643.188,783.465,923.743,044.020,744.297,894.575,024.852,175.129,885.406,45
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
2.627,742.932,483.236,653.541,953.849,87.4.151,444.456,174.761,485.065,665.370,955.675,705.981,01
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.833,913.178,083.522,803.867,544.211,724.555,324.900,615.244,235.588,405.933,67  

.

Anlage 33

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8886,611 033,071 181,771 328,811 476,961 625,661 772,671 921,392 069,522 215,972 365,242 511,15
A 91 035,311 192,481 354,731 512,441 670,701 829,561 987,842 145,562 304,422 463,832 622,102 780,95
A 101 171,081 337,811 502,851 669,601 835,191 999,682 165,842 330,322 688,702 662,652 827,702 994,43
A 111 277,551 450,481 623,391 796,891 969,822 143,322 316.242 490,292 663,242 836,163 009,653 183,13
A 121 421,181 602,561 785,041 967,012 149,502 330,902 513,402 695,892 878,393 059,783 241,723 423,66
A 13 und C 11 563,691 754,081 943,912 134,302 325,262 515,082 704,922 894,733 086,263 276,083 465,923 656,31
A 141 706,201 901,662 098,252 295,392 491,992 688,592 885,163 080,633 277,783 474,923 670,963 868,10
A 15, C 2 und R 11 907,862 121,352 334,262 548,312 762,372 975,863 188,783 401,703 616,293 829,804 043,274 256,20
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
2 023,902 248,102 471,712 695,892 919,523 143,713 366,773 590,963 814,604 038,784 262,424 486,04
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
2 028,962 263,842 499,312 734,762 969,663 205,113 440,573 676,023 910,924 146,944 382,384 616,73
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
2 262,742 521,282 781,533 040,073 299,753 557,733 816,844 075,954 335,624 594,744 853,295 112,99
B 8 und höher,
R 8 und höher
2 444,122 735,883 029,373 320,593 614,053 905,844 198,194 490,534 782,875 074,67  

.

Anlage 34

gültig ab 1. März 2010

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
A 2 bis A 8741,85865,21985,191.107,431.228,531.349,651.471,301.592,981.715,211.836,321.957,432.079,11
A 9868,02999,271.131,071.260,631.392,441.524,261.655,501.788,441.920,262.051,502.183,302.315,13
A 10981,811.116,431.252,761.386,261.521,991.657,201.792.951.928,682.063,322.199,632.333,142.468,33
A 111.069,141.213,321.355,831.498,921.642,541.785,041.928,682.070,652.214,282.357,372.500,442.644,07
A 121.187,961.338,931.490,461.640,861.791,261.941,652.092.612.242,442394,542.544,952.695,892.845,72
A 13 und C 11.309,081.463,431.620,021.776,041.932,092.086,982.241,882.398,482.553,972.709,412.865,443.020,92
A 141.429,621.591,301.751,831.912,372.074,032.235,692.397,352.557,902.720,132.881,783.042,333.203,99
A 15, C 2 und R 11.598,061.774,921.950,682.127,002.303,282.480,162.656,462.832,773.009,093.185,403.362,833.538,59
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2
1.696,631.881,392.065,582.251,472.436,732.620,422.806,312.990,483.175,263.359,453.545,903.730,66
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4
1.701,131.895,472.089,252.283,012.477,332.671,122.865.443.059,223.253,553.447,333.642,223.835,44
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7
1.901,102.114,592.326,962.540,432.752,782.965,723.178.083.391,553.603,923.816,284.029,774.242,13
B 8 und höher,
R 8 und höher
2.056,572.297,662.540,432.782,083.023,153.265,393.507.023.747,553.990,334.232,55  

.

Anlage 35

gültig ab 1. März 2010

Auslandskinderzuschlag (§ 56 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro je Kind)

Besoldungsgruppenach § 56 Abs. 1 Nr. 1nach § 56
Abs. 1 Nr.2
Stufe des Auslandszuschlages
123456789101112
A 2 bis A 16,
B 1 bis B 11
134,62154,35174,61193,21214,05233,77252,91272,63292,34312,63332,34350,36134,62

werden aufgehoben.

Artikel 4
Gesetz zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen
11

Gl.-Nr.: 2032 - 17

§ 1 Überleitung in den Besoldungsordnungen A, C und R 11

(1) Für Beamte mit einem Amt der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes.

(2) Für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 23 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes.

(3) Für Professoren der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 24 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt für die in § 77 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz genannten Beschäftigten mit einem Amt der Besoldungsordnung C entsprechend.

(4) Eine gesonderte Festsetzung nach § 21 Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes findet anlässlich der Überleitung nach diesem Gesetz nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger.

§ 2 Übergangsregelung zur Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die am 31. Juli 2011 nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und in der sich aus dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Höhe gewährt wurden, werden bis zum 31. Juli 2013 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 28 des Landesbesoldungsgesetzes übersteigen.

§ 3 Ausgleichszulage wegen Wegfalls des § 46 Bundesbesoldungsgesetz

Haben sich durch das Besoldungsüberleitungsgesetz M-V vom 4. Juli (GVOBl. M-V S. 376) die Dienstbezüge verringert, weil die Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden.

Artikel 5
BeamtVÜG M-V - Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz
Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern
11 11

Gl.-Nr.: 2032 - 18

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten sowie der Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

(3) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt.

§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen gelten

  1. das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 5 Absatz 3 Satz 1, §§ 14a und 107b sowie
  2. die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung,

sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 Nummer 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes 3

Das durch Artikel 5 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2006 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

"Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(BeamtVÜG M-V)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 69e wird eingefügt:

" § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters"

b) Nach den §§ 71 und 73 werden die bisherigen Wörter jeweils durch den Klammerzusatz "weggefallen" ersetzt.

c) Die Inhaltsangabe zu § 107b wird gestrichen.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung. der Beamten und Richter des Landes, Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

(3) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt.

(4) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf das Beamtenversorgungsgesetz verwiesen wird, gilt die Verweisung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die entsprechenden Vorschriften des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes.

(5) Soweit auf Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen für das Bundesbeamtengesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Bei Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz gilt, dass diese sich auf die am 31. August 2006 geltende Fassung beziehen, soweit in der Vorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Betreffen die Verweisungen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes nicht in Landesrecht übergeleitet werden, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 2 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; dies gilt nicht für strukturelle Besoldungsanpassungen, insbesondere Stellenhebungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Dreijahresfrist" durch das Wort "Zweijahresfrist" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zu Grunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 12 Ausbildungszeiten

(1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit

  1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
  2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Für Beamte, die vor dem 1. Juni 2015 den Ruhestand erreichen, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des Absatzes 5.

(2) Für Beamte nach §§ 107 bis 115 des Landesbeamtengesetzes können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(5) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juni 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des VersorgungsfallesZeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. vor dem 1. Dezember 20111.095 Tage
2. vor dem 1. Juni 20121.065 Tage
3. vor dem 1. Dezember 20121.035 Tage
4. vor dem 1. Juni 20131.005 Tage
5. vor dem 1. Dezember 2013975 Tage
6. vor dem 1. Juni 2014945 Tage
7. vor dem 1. Dezember 2014915 Tage
8. vor dem 1. Juni 2015885 Tage

7. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (allgemeine Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
  4. vor Ablauf des Monats, in dem er die jeweils geltende Altersgrenze nach § 108 Absatz 1 bis 4, §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes (Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte, Beamte des Strafvollzugsdienstes sowie Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz) erreicht, nach § 108 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 Prozent in den Fällen der Nummern 2 und 4 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten ein nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegendes Datum als Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe "30,68 Euro" ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.

9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 14 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
    1. wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
    2. wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist
  2. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht -erreicht hat und
  3. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nummer 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

  1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
  3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 35 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Ruhestandes gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Erreichens des Ruhestandes gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung ab dem Beginn des Antragsmonats ein.

(5) § 69e Absatz 2 und 3 findet Anwendung."

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" sowie die Wörter " § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Wörter " (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes)" sowie " § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

11. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils den Wörtern "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter "in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" angefügt.

12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

13. In § 46 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden."

14. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Beamte, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie nach §§ 107 bis 115 des Landesbeamtengesetzes geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dieser Betrag verringert sich für Beamte, die
  1. nach § 108 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand eintreten, um jeweils ein Fünftel
  2. nach § 108 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand eintreten um jeweils ein Drittel

für jedes Jahr, das über die jeweils geltende Regelaltersgrenze für Beamte nach §§ 107 bis 115 hinaus abgeleistet wird."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht" durch die Wörter " § 24 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Wörter " § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter " § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

cc) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "einer besonderen Altersgrenze" durch die Wörter "der für Beamte nach §§ 107 bis 115 des Landesbeamtengesetzes geltenden Regelaltersgrenze" ersetzt und die Wörter "und das 60. Lebensjahr vollendet haben" gestrichen.

dd) In Satz 1 Nummer 5 wird die Zahl "325" durch die Zahl "400" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Zahl "325" durch die Zahl "400" ersetzt.

16. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie 400 Euro."

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "den Vorschriften des Sonderzahlungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 73 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 8 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

17. In § 55 Absatz 1 wird Satz 7 nach dem Wort "Versorgungsausgleich" wie folgt ergänzt:

"vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2729), jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), geändert am 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,"

18. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
  1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
  2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. August 2011 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Anwartschaften" die Wörter "oder übertragenen Anrechte" eingefügt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "vom 21. Februar 1983 (P,GBl. 1 S. 105)" durch die Angabe "iti der bis ZUM 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt. Die Wörter "des verpflichteten Ehegatten" werden durch die Wörter "der ausgleichspflichtigen Person" ersetzt. An die Stelle der Wörter "den berechtigten Ehegatten" treten die Wörter "die ausgleichsberechtigte Person".

d) Es wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."

19. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente" gestrichen.

b) Es wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."

20. § 62a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes" Wird durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) Die Wörter "Bundesministerium des Innern" werden durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

c) Die Wörter "Berichtes der Bundesregierung" werden durch das Wort "Versorgungsberichtes" ersetzt.

21. § 66 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren." wird ersetzt durch die Wörter "die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen".

b) Nach Satz I wird folgender Satz 2 eingefügt:

" § 12 Absatz 4 und 5 findet Anwendung."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

22. Nach § 69e wird als § 69f eingefügt:

" § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamte) nach dem 31. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bisLebensalter
JahrMonat
31. Januar 1952631
29. Februar 1952632
31. März 1952633
30. April 1952634
31. Mai 1952635
31. Dezember 1952636
31. Dezember 1953637
31. Dezember 1954638
31. Dezember 1955639
31. Dezember 19566310
31. Dezember 19576311
31. Dezember 1958640
31. Dezember 1959642
31. Dezember 1960644
31. Dezember 1961646
31. Dezember 1962648
31. Dezember 19636410

(2) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 36 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
  2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bisLebensalter
JahrMonat
31. Januar 1949651
28. Februar 1949652
31. Dezember 1949653

(3) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor demLebensalter
JahrMonat
1. Februar 2012631
1. März 2012632
1. April 2012633
1. Mai 2012634
1. Juni 2012635
1. Januar 2013636
1. Januar 2014637
1. Januar 2015638
1. Januar 2016639
1. Januar 20176310
1. Januar 20186311
1. Januar 2019640
1. Januar 2020642
1. Januar 2021644
1. Januar 2022646
1. Januar 2023648
1. Januar 20246410

3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt."

23. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "durch Bundesgesetz" werden gestrichen.

24. Die §§ 71 und 73 des Beamtenversorgungsgesetzes werden aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 4

Das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Stellenausschreibungen werden in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften vorgenommen.

(3) § 21 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung."

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen:

  1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
" § 5 Altersgrenze

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. April 2009 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 8d des Landesrichtergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) bewilligt worden ist, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Satz 1 gilt entsprechend für Richter, denen nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 des Landesrichtergesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/ GeburtsmonatAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonat
1952
Januar160
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni - Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(6) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre vom unmittelbaren Dienstvorgesetzen dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß Richter auch aus Anlaß einer Versetzung oder einer Bewerbung zu beurteilen sind und welche Richter nicht mehr periodisch beurteilt werden.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen.

"(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind unter Beachtung der sich bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen dienstlich zu beurteilen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(2) Sofern eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen beruht, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Näheres bestimmt die oberste Dienstbehörde."

4. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 53 Beurteilung der Staatsanwälte

Für Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.

" § 53 Für Staatsanwälte geltende Vorschriften

Für Staatsanwälte gelten § 3 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 entsprechend."

Artikel 8
Änderung des Disziplinargesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 5

In § 80 Absatz 4 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. S. 318) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 6

Das Spielbankgesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 721) wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 2 Satz 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "Das zuständige Finanzamt übt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung die Steueraufsicht über den Betrieb der Spielbank aus und kann sich hierbei Dritter bedienen. Es ist zur Überwachung des Spielbetriebs sowie der Ermittlung der Bruttospielerträge und Tronc-Einnahmen berechtigt, die laufenden und gespeicherten Daten der Videoüberwachung und der Kontrollsysteme der Spielbank einzusehen und auszuwerten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, das für die Steueraufsicht zuständige Finanzamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen."

Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Finanzministerium kann den Wortlaut der nach Maßgabe des § 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes fortgeltenden Bestimmungen; insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz, die Erschwerniszulagenverordnung und die Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

(2) Das Finanzministerium kann den Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

(3) Das Finanzministerium kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Mecklenburg-Vorpommern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239, 241) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. März 2010 und
  2. Artikel 3 Nummer 4 und 5 sowie Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe a und b mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nummer 7 am 31. Juli 2013 in Kraft.

____
1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. September 2001: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 -

2) Ändert Gesetz vom 17. Juni 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 12

3) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 18

4) Ändert Gesetz vom 7. Juni 1991: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 307 - 1

5) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2031 -

6) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2186 - 16