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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Bewertung und Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 10. Dezember 2012
(GVOBl. Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 537)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BQFG M-V - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

In § 16 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl, M-V S. 687), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes 2

Das Architekten- und Ingenieurgesetz vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 735) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 4
Änderung des Markscheiderzulassungsgesetzes 3

§ 2 Absatz 1 des Markscheiderzulassungsgesetzes vom 6. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 655), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S.729, 733) geändert worden ist. wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 2 und 4 werden die Wörter "der Wirtschaftsminister" durch die Wörter "das für Bergbau zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen 4

In § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 731) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die nicht m Absatz 5 Satz 1 genannten Staaten ausgestellt wurden, werden anerkannt, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach den §§ 9 ff. des Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes."

Artikel 6
Änderung des Heilberufsgesetzes 5

In § 39 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409) geändert worden ist, werden nach Absatz 9 folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

"(10) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen als den in Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhält auf Antrag von der Kammer die Anerkennung der Bezeichnung, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsverordnung aufweist.

Diese Personen führen die in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung. In den noch § 42 von den Kammern zu erlassenden Weiterbildungsordnungen sind das Nähere zur Gleichwertigkeit, zum Anerkennungsverfahren der Weiterbildung, die in Drittstaaten erlangt wurden, und die Ausgleichsmaßnahmen bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede des Weiterbildungsstandes zu regeln.

(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden."

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4 treten am 1. Dezember 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2009; GS Meck1.-Vorp. Gl. Nr. 2030-11

2) Ändert Gesetz vom 18. November 2009; GS Meck1.-Vorp. Gl Nr. 2130-12

3) Ändert Gesetz vom 6. Juni 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl Nr. 219-3

4) Ändert Gesetz vom 5. Mai 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212-3

5) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2122-1