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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Allgemeines, Berufe

ZustVO-Berufsqualifikation
Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe

- Niedersachsen -

Vom 20. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 10 vom 25.06.2013 S. 172; 07.01.2015 S. 2 15; 26.06.2024 Nr. 56 24)
Gl.-Nr.: 20120



Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (NBQFG) vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird verordnet:

§ 1 Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG ist bei einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst ist, die für die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf zuständige Stelle.

§ 2 Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 15 24

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 NBQFG ist das Ministerium, das die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf regelt. Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 11 Satz 1 der Anlage 4 zu § 33 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg zuständige Stelle.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für bundesrechtlich geregelte, nicht reglementierte Berufe vom 12 Oktober 2012 (Nds GVBl S 400) außer Kraft.