Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft Berufe
Frame öffnen

NBQFG - Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 34 vom 18.12.2012 S. 591; 08.06.2016 S. 97 16; 16.05.2018 S. 66 18; 23.03.2022 S. 218 22)
Gl.-Nr.: 82300



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2 Anwendungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind (landesrechtlich geregelte Berufe). Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit berufsrechtliche Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. Auf Hochschulabschlüsse findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs beabsichtigt ist.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Niedersachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.

§ 3 Begriffsbestimmungen 16

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sind.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fortbildung oder berufliche Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung und die berufliche Weiterbildung erweitern die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Landesrechtlich geregelte Berufe umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt sind, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit

Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 16 22

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, wenn

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder deren Umfang wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
  2. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach Nummer 1 im Ausland nicht erworben wurden, für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
  3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

(3) Hat die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt die Berufsqualifikation als in dem anderen Bundesland erworben.

(4) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Vorzulegende Unterlagen 16 22

(1) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind, sowie
  5. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von allen übrigen Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach § 22 des Niedersächsischen Justizgesetzes oder nach einer entsprechenden Rechtsvorschrift zum Dolmetschen allgemein beeidigt oder zum Übersetzen ermächtigt worden ist.

(3) Die zuständige Stelle kann eine von Absatz 2 abweichende Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen zu belegen, in Niedersachsen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Sie sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in deutscher Übersetzung vorzulegen. Für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten sind Unterlagen nach Satz 1 entbehrlich; die zuständige Stelle kann aber eine Stellungnahme oder Unterlagen nach Satz 1 anfordern, wenn Gründe gegen eine Absicht nach Satz 1 sprechen.

§ 6 Verfahren 22

(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 und 6 vorgelegten Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.Sind die nach § 5 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Im Fall des § 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

§ 7 Form der Entscheidung 16 22

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, so sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person, die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung sowie die Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen diese Unterschiede ausgeglichen werden können, darzulegen.

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

§ 8 Zuständige Stelle

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Aufgaben nach diesem Kapitel die zuständigen Stellen zu bestimmen. Als zuständige Stelle kann auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt werden, wenn das Bundesland einverstanden ist.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Kapitel auf juristische Personen des Privatrechts mit deren Einverständnis zu übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. Die Beliehenen handeln im eigenen Namen und können sich der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen. Sie unterliegen der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.

Kapitel 2
Reglementierte Berufe

§ 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation 16 22

(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs gilt die im Ausland erworbene Berufsqualifikation als gleichwertig mit der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung, wenn

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
  2. die antragstellende Person bei einem sowohl in Niedersachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Niedersachsen nicht entgegenstehen, und
  3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende landesrechtlich geregelte Berufsbildung bezieht,
  2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
  3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen 16 22

(1) Wenn die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. In dem Bescheid wird mitgeteilt,

  1. welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), die von der antragstellenden Person nachgewiesene Berufsqualifikation hat,
  2. welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird und
  3. aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in § 9 Abs. 2 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können.

(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

(3) Hat die zuständige Stelle in einem anderen Bundesland die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt, so gilt die Berufsqualifikation als in dem anderen Bundesland erworben.

§ 11 Ausgleichsmaßnahmen 16 22

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. Ist für einen in Niedersachsen reglementierten Beruf ein Vorbereitungsdienst vorgesehen, so darf der dem Vorbereitungsdienst entsprechende Teil des Anpassungslehrgangs nicht länger als der Vorbereitungsdienst dauern.

(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 zu beschränken. Das für die jeweilige Berufsqualifikation zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Dauer und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln.

(3) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(4) Hat sich die antragstellende Person nach Absatz 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Besteht aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen nur die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 10 abgelegt werden können.

§ 12 Vorzulegende Unterlagen 16 22

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs oder dem Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 folgende Unterlagen beizufügen:

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind,
  5. im Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat sowie
  6. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von allen übrigen Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, nach § 22 des Niedersächsischen Justizgesetzes oder nach einer entsprechenden Rechtsvorschrift zum Dolmetschen allgemein beeidigt oder zum Übersetzen ermächtigt worden ist.

(3) Die zuständige Stelle kann eine von Absatz 2 abweichende Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 13 Abs. 3.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen zu belegen, in Niedersachsen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Sie sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in deutscher Übersetzung vorzulegen. Für Personen mit Wohnsitz in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 sowie für Staatsangehörige eines solchen Staates sind Unterlagen nach Satz 1 entbehrlich; die zuständige Stelle kann aber eine Stellungnahme oder Unterlagen nach Satz 1 anfordern, wenn Gründe gegen eine Absicht nach Satz 1 sprechen.

§ 13 Verfahren 16 22

(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs. Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit nach § 9 ab, so entscheidet die für die Erteilung der Befugnis zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ergeht die Entscheidung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Staat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem solchen Staat anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Im Fall des § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Für Personen, die als Lehrkraft an einer Schule in Niedersachsen tätig werden wollen und die Voraussetzungen für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis offensichtlich nicht erfüllen, ist zuständige Stelle das Kultusministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(6) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.

§ 13a Europäischer Berufsausweis 16

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt worden sind.

(3) Die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises und das Verfahren richten sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Zuständige Stelle ist die nach § 8 oder § 13 Abs. 5 für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

(5) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 sowie nach anderen berufsrechtlichen Regelungen des Landes unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus 16 18 22

(1) Wenn Berufsangehörigen durch Entscheidung eines Gerichts des Landes oder einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts die Ausübung eines landesrechtlich geregelten und in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten.

(2) Die Warnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass. In der Warnung hat die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung anzugeben. Gleichzeitig mit der Auslösung der Warnung teilt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle der betroffenen Person schriftlich mit,

  1. dass eine Warnung übermittelt wurde und welchen Inhalt sie hat,
  2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,
  3. dass im Fall einer zu Unrecht erfolgten Warnung ein Schadenersatzanspruch zustehen kann und
  4. welcher Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt werden kann.

Die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der anderen Bundesländer über Änderungen des in Satz 2 genannten Datums sowie über Rechtsbehelfe, die die betroffene Person gegen die Warnung eingelegt hat. Wenn übermittelte Daten unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. Spätestens drei Tage nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung oder nach der Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 löscht die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle die Warnung.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht des Landes festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Warnung ist auszulösen, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, spätestens jedoch nach drei Tagen. Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(5) Zuständige Stelle ist

  1. für die Bearbeitung von eingehenden Warnungen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen nach § 8 oder § 13 Abs. 5 zuständige Stelle,
  2. für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen
    1. in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, und
    2. in den Fällen des Absatzes 3, soweit die Zuständigkeit nicht durch Bundesrecht bestimmt ist, die Behörde, die die mit Gründen versehene Gerichtentscheidung erhält.

(6) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 56a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 13c Partieller Zugang 16 22

(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, so informiert die zuständige Stelle die antragstellende Person über die Möglichkeit des partiellen Zugangs zu einer landesrechtlich reglementierten Berufstätigkeit und gewährt diesen auf Antrag. Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern.

(2) Ist partieller Zugang gewährt worden, so ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes in deutscher Übersetzung zu führen.

(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen 16 22

(1) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 1, 4 und 5 oder § 12 Abs. 1, 4 und 5 aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9) stehen, fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

§ 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes 22

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an die Arbeitgeber als Bevollmächtigte der antragstellenden Personen.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie des § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

§ 15 Mitwirkungspflichten 22

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folgen schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 15a Beratungsanspruch 16

(1) Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder die Absicht darlegen, in Niedersachsen eine ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Der Anspruch gilt auch als erfüllt, wenn die Person in Niedersachsen Beratung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 von einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung erhalten kann.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die Festlegung des Referenzberufes und die für diesen zuständige Stelle sowie allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit, zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Verfahren sowie zu Möglichkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.

(3) Den Anspruch nach Absatz 1 erfüllen nur Stellen, die organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen sind, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.

§ 16 Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 17 Statistik 16 22

(1) Über die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes wird eine Landesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
  2. Ausbildungsstaat, landesrechtlich geregelter Referenzberuf oder landesrechtlich geregelte Referenzausbildung,
  3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,
  4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG,
  5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
  2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
  3. Datensatznummer.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes für die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln. Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern und den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
  2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird, wobei Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung betreffen, nicht eingeführt werden dürfen,
  3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(7) Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an oberste Landesbehörden in Tabellenform übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die obersten Landesbehörden dürfen die ihnen übermittelten Daten nur

  1. dem Landtag, dem Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes übermitteln sowie
  2. für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, nutzen.

§ 18 (aufgehoben) 16 22

§ 19 Beleihung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) in Bezug auf nicht reglementierte Berufe, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst sind, auf juristische Personen des Privatrechts mit deren Einverständnis zu übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. Die Beliehenen handeln im eigenen Namen und können sich der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen. Sie unterliegen der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen