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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe
- Niedersachsen -

Vom 26. Juni 2024
(Nds.GVBl. Nr. 56 vom 26.06.2024)



Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe vom 20. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 172), geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 15 Satz 1 der Anlage 4 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, die das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle."Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 11 Satz 1 der Anlage 4 zu § 33 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg zuständige Stelle."

2. Satz 3

Abweichend von Satz 2 ist für die Durchführung sonstiger geeigneter Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NBQFG die Landesschulbehörde zuständige Stelle.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 241583

ENDE