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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2006
Vom 15. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2005 S. 426)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), wird wie folgt geändert:

1. § 98 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 98 Reise- und Umzugskosten

(1) Der Beamte mit Dienstbezügen und der Ehrenbeamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften. Abweichend von Satz 1 gilt:

  1. § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass allen Dienstreisenden Fahrkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet werden. Den Dienstreisenden im Sinne des § 5 Abs. 4 des Bundesreisekostengesetzes können die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
  2. Durch Verordnung des Finanzministeriums kann die Wegstreckenentschädigung für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes geregelt werden.
  3. § 6 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. Die §§ 10 und 16 des Bundesreisekostengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übernachtungsgeld  11 Euro beträgt.

Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Durch Verordnung können

  1. Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,
  2. für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind, ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(3) Durch Verordnung kann ferner die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Anlehnung an die für die Beamten mit Dienstbezügen geltenden Rechtsvorschriften geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass

  1. Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden,
  2. Tage- und `Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im Übrigen in Höhe von mindestens 60 vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,
  3. Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,
  4. im Fall der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland
    1. Fahrkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,
    2. Reisebeihilfen für Familienheimfahrten nicht gewährt werden,
    3. Trennungsgeld an Beamte ohne. Hausstand nicht gewährt wird.
 " § 98 Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld05a

(1) Beamte mit Dienstbezügen und Ehrenbeamte erhalten Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütüng und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) keine Anwendung findet, aber den Dienstreisenden, deren körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen der nächst höheren Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels rechtfertigt, die Kosten für diese Klasse erstattet werden können,
  2. der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG 60 Euro und der Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG 80 Euro beträgt,
  3. das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG sowie nach § 11 BRKG 11 Euro beträgt und
  4. für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht.

(2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 1 entsprechend, anlässlich einer Zuweisung zur Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung jedoch mit der Maßgabe, dass

  1. § 5 Abs. 2 BRKG keine Anwendung findet,
  2. Tagegeld, Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld und Verpflegungszuschuss in Höhe von 75 vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden, aber mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei Nachweis unvermeidbarer erheblich höherer Kosten ohne diese Begrenzung gewährt werden können,
  3. das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes gewährt wird, wie sie sich aus Nummer 2 ergibt,
  4. bei Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union darüber hinaus
  1. die Erstattung der Fahrtauslagen auf die Kosten der Hinreise zur und der Rückreise von der nächsten inländischen Grenzübergangsstelle begrenzt ist,
  2. das Trennungsübernachtungsgeld auf den am ständigen Ausbildungsort im Inland zustehenden Betrag begrenzt ist,
  3. eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nicht gewährt wird und
  4. Trennungsgeld an Beamte ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes nicht gewährt wird."

2. § 228 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 228 Altersgrenze

Für Polizeivollzugsbeamte ist das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.

 " § 228 Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamte erreichen die Altersgrenze

  1. mit Vollendung des 62.. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind,
  2. mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, und
  3. mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den übrigen Fällen.

Ist einem Polizeivollzugsbeamten vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden, so erreicht er die Altersgrenze unabhängig vom Zeitpunkt seiner Geburt mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 verringert sich um ein Jahr, wenn der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. Der Beamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass er mit Erreichen dieser Altergrenze die Mindestzeit erbracht haben wird."

3. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 228 gilt entsprechend"sie erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres." 

b) In Satz 2 Halbsatz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 228)" gestrichen.

4. § 230a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 230a Beamte der Justizverwaltung

Für Beamte des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug gilt § 228 entsprechend.

 " § 230a Beamte der Justizverwaltung

Die Beamten des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe 2 werden das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen und das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Informatikzentrum Niedersachsen" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat - als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik -" eingefügt.

4. In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz" eingefügt.

5. In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz" gestrichen.

6. Im  Anhang "Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen" werden in der Besoldungsgruppe 6 das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz)"und am Ende die folgende Fußnote 1 eingefügt:

"1) Soweit auch für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich zuständig."

Artikel 3
Änderung des Ministergesetzes

§ 10 des Ministergesetzes in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 10 Abs. 1" ersetzt.

2. Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. die entstandenen Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der nächst höheren Beförderungsklasse erstattet werden."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen

Das Niedersächsische Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen vom 21. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"3Abweichend von Satz 2 Nr. 1 beträgt die Konzessionsabgabe im Zahlenlotto aus Umsätzen mit gewerblichen Spielvermittlern 24,33 vom Hundert; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze auf den niedersächsischen Eigenanteil an der Regionalisierungsmasse entfallen, der auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 18. Dezember 2003/13. Februar 2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 163) festgestellt wird."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 Buchst. a wird der Betrag "5.498 600 Euro" durch den Betrag "5.198 600 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Betrag "1.072 500 Euro" durch den Betrag "1.372 500 Euro" ersetzt."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 73), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG finanziert wird, bleibt bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt."

2. Es wird der folgende § 10 angefügt:

" § 10 Festsetzungen im Haushaltsplan

Sind in den Fällen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt worden, so sind diese maßgeblich."

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 11 Studienbeiträge

(1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der. Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. § 13 Abs. 8 bleibt unberührt.

(2) Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die

  1. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
  3. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,
  4. gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
  5. eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
  6. ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
  7. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Arzte absolvieren oder nachbereiten oder
  8. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.

Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 verlängert sich der in Absatz 1 Satz 2 festgelegte Zeitraum um die Zeit, für die Studienbeiträge nicht erhoben wurden.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, gegenüber der Hochschule auf Verlangen die Angaben zu machen, die für die Festsetzung der Studienbeiträge erforderlich sind, und hierfür Unterlagen vorzulegen. Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu entrichten."

2. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:

" § 11a Anspruch auf Darlehensgewährung

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die mit ihrer Einschreibung zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind sowie Studierende, die zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Rahmen eines Erststudiums einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages. Die Gewährung von Studiendarlehen wird einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen.

(2) Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind

  1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
  2. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitels III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35) genießen,
  4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950),
  5. Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.

Keinen Anspruch auf ein Studiendarlehen nach Absatz 1 hat, wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 2 gilt nicht für Studierende,

  1. die aus; persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren, gehindert waren, das Studium zu beginnen, oder
  2. die in Folge einer einschneidenden Veränderung ihrer
    persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind.

Satz 3 gilt nur, wenn die oder der Studierende das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe nach Satz 3 Nr. 1 oder dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 2 aufnimmt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums sowie eines Masterstudienganges im Rahmen eines konsekutiven Studienganges zuzüglich vier weiterer Semester oder Trimester. Studienzeiten an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sind anzurechnen. Zeiten der Beurlaubung sind nicht anzurechnen. Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 1 einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.

(4) Die Rückzahlung des Studiendarlehens darf frühestens nach Ablauf von zwei Jähren nach Beendigung des Studiums, spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit, verlangt werden, sofern die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ein Einkommen erzielt, das die, in § 18 a Abs. 1 BAföG genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt. Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 15.000 Euro überschreitet.

(5) Zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehen an das Kreditinstitut nach Absatz 1 Satz 2 übernimmt das Land eine Ausfallbürgschaft. Zur Finanzierung dieser Ausfallbürgschaft sowie der sonstigen aus dem Darlehensprogramm erwachsenen Lasten richten die Hochschulen in staatlicher Verantwortung bei dem Kreditinstitut einen für diese Zwecke ausreichend ausgestatteten Fonds ein. Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen Beiträge an den Fonds ab, die nach der Anzahl der Studienbeitragspflichtigen im Sinne von § 11 Abs. 1 zu bemessen sind. Die Höhe der Beiträge an den Fonds, die Voraussetzungen zu dessen Inanspruchnahme sowie das Verfahren regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und dort den Verwaltungskostenbeitrag entrichten" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Langzeitstudiengebühren,
sonstige Gebühren und Entgelte".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Ist ein Studienbeitrag nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 festgelegten Zeitraums nicht mehr zu entrichten, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester oder Trimester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von
  1. 600 Euro ab dem folgenden ersten Semester,
  2. 700 Euro ab dem folgenden dritten Semester,
  3. 800 Euro ab dem folgenden fünften Semester,
  4. 400 Euro ab dem folgenden ersten Trimester,
  5. 466 Euro ab dem folgenden vierten Trimester und
  6. 533 Euro ab dem folgenden siebten Trimester.

Hiervon ausgenommen sind Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule ist die Langzeitstudiengebühr zu erheben, wenn in einem der beiden Studiengänge der in § 11 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Zeitraum abgelaufen ist. Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien."

c) Absatz 2 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 11 Abs. 1" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Hiervon ausgenommen sind Studienangebote. zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro; § 11 findet keine Anwendung."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Für Angebote des allgemeinen Hochschulsports und für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben."

i) Absatz 8 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist."

g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Studienbeitrag nach § 11, der Verwaltungskostenbeitrag nach § 12, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Der Studienbeitrag nach § 11 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich des Studienbeitrages und der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor
  1. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
  2. bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden."

6. Dem § 17 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Hochschulen können die für die Bewilligung eines Studiendarlehens nach § 11 a notwendigen personenbezogenen Daten an das mit der Durchführung dieser Förderaufgabe beauftragte Kreditinstitut weitergeben."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

Beantragung eines Studiendarlehens nach § 11a gilt bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Kreditvertrages als Nachweis der Zahlung des Studienbeitrages."

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "rück meldet" die Worte "oder den Studienbeitrag nicht zahlt" eingefügt.

8. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(12) Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben. Abweichend davon sind die Studienbeiträge von Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, erstmals zum Sommersemester 2007 zu erheben."

b) Es wird der folgende Absatz 15 angefügt:

"(15) Das Fachministerium evaluiert die in den §§ 11, 11a, 13, 14 und 17 getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen. Das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2010 vorzulegen. Ziel der Evaluation ist die Überprüfung der Auswirkungen der in Satz 1 genannten Regelungen auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen. Mit der Evaluation sind die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenzen für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen darzulegen."

Artikel 7
Abweichungen vom Niedersächsischen Hochschulgesetz

Abweichend von § 67 Abs. 2 bis 4 und § 70 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, bestimmen sich die Finanzhilfen im Haushaltsjahr 2006 nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:

1. In § 54 a Abs. 2 werden die Worte "ab dem 1. Februar des Einschulungsjahres" durch die Worte "im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium" ersetzt.

2. In § 150 Abs. 8 Satz 1 werden hinter den Worten "Verhältniszahlen der Ersatzschule" die Worte "für das abzurechnende Schuljahr" eingefügt.

3. § 192 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Faktor in § 150 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 beträgt 12,4 für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007, 12,3 für das Schuljahr 2007/2008 und 12,2 für das Schuljahr 2008/2009." 

Artikel 9
Abweichung vom Niedersächsischen Schulgesetz

Abweichend von § 150 Abs. 3 Satz 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 Veränderungen der Verhältniszahlen für das Unterrichtspersonal gegenüber dem Schuljahr 2003/2004 jeweils nur insoweit berücksichtigt, als sie 0,6 Punkte nicht übersteigen. Satz 1 gilt für die Berücksichtigung des Verhältnisses nach § 155 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes entsprechend.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 21), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 2 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - übertragenen Vermögens und des beim Land verbleibenden" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Zweckbindung gilt nicht für Rückflüsse und Zinsen bezüglich derjenigen Mittel, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzt worden sind und am 1. Januar 2006 von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle verwaltet wurden."

b) In Absatz 4 werden die Worte "Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.

c) Absatz 5 wird gestrichen.

4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr" durch das Wort "Fachministerium" und die Worte ",Niedersächsischen Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung, der ,Niedersächsischen Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen`" durch die Worte ",Niedersächsischen Landestreuhandstelle`" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Das Niedersächsische Pflegegesetz in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und weder nach § 26 c des Bundesversorgungsgesetzes noch nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des § 26 c des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt, Leistungen erhalten oder ohne die Förderung nach diesem Gesetz erhalten würden" eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Komma und die Worte "die Leistungen nach den §§ 39 und 42 SGB XI erhalten" gestrichen.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Förderung nach Absatz 1 werden nur die Personen nach § 7 Abs. 2 berücksichtigt, die

  1. Leistungen im Sinne des § 39, 41 oder 42 SGB XI erhalten und
  2. im Zeitpunkt der Aufnahme und in den letzten zwölf Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten.

Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 wird nicht gewährt für Pflegebedürftige, bei denen sich Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI unmittelbar an die Leistungen im Sinne des § 39 oder 42 SGB XI anschließen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

3. Dem § 18 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Für das Jahr 2006 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass

1. in Absatz 1 Satz 1 die Worte "und der Kriegsopferfürsorge" entfallen und der Betrag "97,6 Millionen Euro" an die Stelle des Betrages "102 Millionen Euro" tritt und

2. in Absatz 1 Satz 2 jeweils die Jahreszahl "2003" an die Stelle der Jahreszahl "2002" tritt.

Für die Zuordnung zu den Quotenklassen zur Verteilung von Sozialhilfeaufwendungen (§ 14 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Niedersachsen AG SGB XII -) für das Jahr 2006 werden die Zahlungen nach Absatz 1 von den Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe abgesetzt. Satz 2 gilt für die Festsetzung der Abschläge nach § 13 Abs. 1 Niedersachsen AG SGB XII entsprechend."

Artikel 12
Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsvorschrift

(1) Das Graduiertenförderungsgesetz vom 17. November 1984 (Nds. GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird aufgehoben. Stipendien, die bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Laufzeit bis in das Jahr 2006 gewährt worden sind, bleiben hiervon unberührt; insoweit bleibt § 4 des Gesetzes bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Stipendiums weiter anwendbar.

(2) Das Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen der sozialen Wohnraumförderung vom 4. Juli 1991 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 796), wird mit Ablauf des 30. Dezember 2006 aufgehoben.

(3) Außerdem werden aufgehoben:

  1. die Niedersächsische Verordnung über die Wegstreckenentschädigung vom 24. Januar 2001 (Nds. GVBl. S. 29) und
  2. die Verordnung über die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 24. Juni 1971 (Nds. GVBl. S. 225), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1981 (Nds. GVBl. S. 127).

Artikel 13
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

  1. Artikel 2 Nrn. 4 bis 6 am 1. April 2006,
  2. Artikel 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2004,
  3. Artikel 8 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. August 2005 und
  4. Artikel 8 Nr. 3 am 1. August 2006.

ENDE