Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Niedersachsen -

Vom 25. November 2007
(GVBl. Nr. 37 vom 04.12.2007 S. 661)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Das Niedersächsische Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

2. Dem § 50 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

3. In § 55 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 50, 52 Abs. 8)" durch den Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 8)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung

Die Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437; 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach der Herstellung der Stimmzettel den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt haben."

2. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

Artikel 4
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

Das Jugendförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. 'Sie hat jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Verfügung zu stellen. Sie tritt darüber hinaus für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein."

b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Jugendarbeit berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihrer Angebote und Maßnahmen .die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit Behinderungen."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. auf Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs anerkannt sind,"

.

3. In § 8 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Der zuständige Minister" durch die Worte "Das Fachministerium" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der zuständige Minister" durch die Worte "das Fachministerium" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "den zuständigen Minister" durch die Worte "das Fachministerium" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Worte "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

2. § 57 Satz 3

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.

wird gestrichen.

3. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. seine Verpflichtung nach § 57 Satz 3 verletzt oder

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

In § 4 Nr. 8 des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), werden die Worte "infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht" durch die Worte "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Teiles II werden ein Semikolon und die Worte "behindertengerechte Straßen" angefügt.

2. Nach § 46 wird der folgende § 46a eingefügt:

" § 46a Behindertengerechte Straßen

Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass

  1. die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und
  2. die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden."

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

In § 2 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 642), werden die Worte "Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit" durch die Worte "Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE