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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2011
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2010
(Nds.GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 631)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 629), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Satz 1 wird das Wort "Rechtsverordnung" durch das Wort "Verordnung" ersetzt.

2. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 14 wird dem Amt "Rektorin, Rektor" der Funktionszusatz "- als Fachberaterin oder Fachberater für Unterrichtsqualität" angefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe 15 wird dem Amt "Studiendirektorin, Studiendirektor" der Funktionszusatz - als Fachberaterin oder Fachberater für Unterrichtsqualität" angefügt.

cc) In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt "Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident" gestrichen.

b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Bei dem Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor" werden der Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe der Oberfinanzdirektion, sofern für die eigene und mindestens eine weitere Gruppe Vertreterin oder Vertreter der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten" durch den Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter eines großen und bedeutsamen Bereiches der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, wenn sie oder er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreterin oder Vertreter der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten ist" ersetzt und der Funktionszusatz "- als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen" angefügt.

bbb) Das Amt "Direktorin oder Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen" wird gestrichen.

ccc) Es werden die Ämter "Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident" und "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landeskriminalamtes" eingefügt.

bb) Die Besoldungsgruppe 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Ämter "Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes" und "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Bezüge und Versorgung" werden gestrichen.

bbb) Es wird das Amt "Direktorin oder Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen" eingefügt.

cc) In der Besoldungsgruppe 4 werden die Ämter "Finanzpräsidentin oder Finanzpräsident - als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten" und "Präsidentin oder Präsident des Landeskriminalamtes" eingefügt.

Artikel 2
Abweichungen von landesrechtlichen Vorschriften bei Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung

(1) Werden Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (Beschäftigte) infolge von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn mit dem Ziel der Übernahme durch diesen Dienstherrn abgeordnet, so kann das Land die Personalausgaben für die betroffenen Beschäftigten abweichend von § 50 Abs. 3 und 4 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung für die Dauer der Abordnung weiter leisten, höchstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten. 'Leistet das Land an den anderen Dienstherrn Zahlungen, weil es diesem eine Aufgabe übertragen hat, so werden die nach Satz 1 geleisteten Personalausgaben auf diese Zahlungen angerechnet. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn

  1. die aufnehmende Behörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Abordnung erklärt, dass sie die Beschäftigte oder den Beschäftigten übernimmt, und
  2. die Beschäftigte oder der Beschäftigte die Bereitschaft zur Versetzung oder zur Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erklärt.

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Beschäftigte zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln.

(2) Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bei Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltungsmodernisierung an einen anderen Dienstort, so ist auf Antrag der oder des Beschäftigten von der Zusage der Umzugskostenvergütung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wechsels der oder des Beschäftigten abzusehen, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. 'Wird ein Antrag nach Satz 1 gestellt, so wird

  1. während des von der oder dem Beschäftigten bestimmten Zeitraums Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), auch gewährt, wenn die Wohnung der oder des Beschäftigten im Einzugsgebiet liegt,
  2. § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV nicht angewendet.

Artikel 3
Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen

(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 1. Januar 2011 verwirklicht werden, beträgt 4,5 vom Hundert.

(2) Absatz 1 ersetzt in Niedersachsen § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950).

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Das Niedersächsische Pflegegesetz in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "stationären" durch das Wort "teilstationären" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

e) In Absatz 4 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 7 wird gestrichen.

Artikel 5
Auflösung der "Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen"

(1) Die "Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen" wird aufgelöst.

(2) Das Land ist Rechtsnachfolger der "Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen".

(3) Das Stiftungsvermögen wird dem Landeshaushalt zugeführt.

(4) Das Gesetz über die "Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen" vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 209) wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Eineinhalbfache" durch das Wort "Dreifache" ersetzt.

2. In der Anlage 5 (zu § 64 Abs. 1 Satz 4) wird die Nummer 1 wie folgt geändert:

a) Buchstabe c

c) Wer nur den Mindestbeitrag zu zahlen hat, wird nicht zu einem Beitrag für Versiegelungen herangezogen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

§ 25 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben 75 vom Hundert des Aufkommens der Feuerschutzsteuer. Die in Satz 1 genannten Mittel werden den Landkreisen; den kreisfreien Städten und den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugeteilten Mitteln. Die Verteilung nach den Sätzen 2 und 3 wird vom zuständigen Ministerium durch Richtlinien geregelt."(2) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 vom Hundert, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. 'Übersteigt das Aufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Landkreise und Gemeinden zusätzlich 75 vom Hundert des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mittel werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. 'Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugeteilten Mitteln. Die Verteilung nach den Sätzen 3 und 4 wird vom zuständigen Ministerium durch Richtlinien geregelt."

2. In Absatz 3 werden die Worte "von 25 vom Hundert" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

§ 31 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Zahl "50 950" durch die Zahl "51 714" ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Zahl "1 867" durch die Zahl "1 895" und die Zahl "377" durch die Zahl "383" ersetzt."

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 6 Nr. 1 am 1. Dezember 2011 und Artikel 8 mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft.

(3) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.