Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Dezember 2012
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 11.12.2012 S. 518)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"2Ferner regelt es in Abschnitt X das Altersgeld der ehemaligen Beamtinnen und Beamten."

2. Dem § 15 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 35 Abs. 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben."

3. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Verweisung " § 86" durch die Verweisung " § 93" ersetzt.

4. In § 17 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 86" durch die Angabe " § 93" ersetzt.

5. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe " § 88" durch die Angabe " § 95" ersetzt.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl "80 000" durch die Zahl "150 000" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "60 000" durch die Zahl "100 000" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "20 000" durch die Zahl "40 000" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Zahl "10 000" durch die Zahl "20 000" ersetzt.

7. Dem § 49 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen."

8. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 8 wird die Verweisung " § 84" durch die Verweisung " § 91" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf die Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12, § 78 Abs. 9 und § 79 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit verzichtet. In diesem Fall gelten die Zeiten nach den §§ 8 und 9 nur als ruhegehaltfähig, soweit sie nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Der Verzicht ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Festsetzung der Versorgungsbezüge schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu erklären. Er ist nicht widerruflich. Wird der Verzicht erklärt, so sind die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. Wird der Verzicht erst nach dem Ruhestandsbeginn erklärt, so wirkt er auf diesen Zeitpunkt zurück. 7Hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nicht nach Satz 1 verzichtet und verstirbt sie oder er vor Ablauf der Frist nach Satz 3, so können die Hinterbliebenen gemeinschaftlich den Verzicht erklären; die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verzicht spätestens drei Monate nach Eintritt des Versorgungsfalles zu erklären ist."

9. In § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 84" durch die Angabe " § 91" ersetzt.

10. Nach § 80 wird der folgende neue Abschnitt X eingefügt:

"Abschnitt X Altersgeld

§ 81 Anspruch auf Altersgeld

(1) Altersgeldberechtigte sind

1. Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2012 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, und

2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2012 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen sind,

wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.

(3) Die oder der Altersgeldberechtigte kann auf den Anspruch auf Altersgeld innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verzichten. Der Verzicht ist nicht widerruflich.

(4) Das Altersgeld wird innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung des Anspruchs festgesetzt.

§ 82 Höhe des Altersgeldes

(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2 § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 10 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zuletzt zugestanden haben. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld geführt haben, sind nicht altersgeldfähig. Wird eine entlassene Beamtin oder ein entlassener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen, so sind nach einer erneuten Entlassung auch die im ersten Beamtenverhältnis zurück-gelegten Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht altersgeldfähig.

(4) Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 teil.

(5) Das Altersgeld wird in entsprechender Anwendung der §§ 58 und 60 um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht.

§ 83 Zahlung des Altersgeldes

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI) erreicht hat.

(2) 1Auf Antrag der oder des Altersgeldberechtigten wird das Altersgeld vorzeitig gezahlt, wenn sie oder er

1. das 63. Lebensjahr vollendet hat,

2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist und entweder

a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder

b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Abs. 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,

3. seit sechs Monaten voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI ist,

4. seit sechs Monaten teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist oder

5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und seit sechs Monaten berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist.

Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nr. 5 seit sechs Monaten vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ist die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes auf höchstens drei Jahre zu befristen. Verlängerungen der vorzeitigen Zahlung sind ebenfalls auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die vorzeitige Zahlung ist nicht zu befristen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Berufsunfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 wird die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt, wenn die oder der Altersgeldberechtigte die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt werden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte sich die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Altersgeldberechtigten liegenden Grund ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind.

(6) Das Altersgeld vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das Altersgeld

1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 vorzeitig gezahlt wird,

2. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 Nr. 1, § 236 a Abs. 2 SGB VI) erreicht,

3. nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 16 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 darf die Verminderung des Altersgeldes 10,8 Prozent nicht übersteigen. Das Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die oder der Altersgeldberechtigte bei Zahlungsbeginn das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer der oder dem Altersgeldberechtigten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zu berücksichtigen.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt.

(8) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 erzielt wird,

1. um ein Viertel, wenn das erzielte Einkommen mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des Altersgeldes beträgt,

2. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen mehr als 400 Euro und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweifache des Altersgeldes beträgt,

3. um drei Viertel, wenn das erzielte Einkommen mehr als 400 Euro und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt,

4. auf Null, wenn das erzielte Einkommen mehr als 400 Euro und mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.

(9) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 erzielt wird,

1. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen mehr als das Zweifache des Altersgeldes beträgt,

2. auf Null, wenn das erzielte Einkommen mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.

§ 84 Hinterbliebenenaltersgeld

(1) 1Die Hinterbliebenen einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. 2Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,

2. Witwen- und Witwergeld,

3. Witwen- und Witwerabfindung,

4. Waisengeld,

5. Unterhaltsbeiträge für Waisen.

(2) 1Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent, das Waisengeld für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. 2Das Witwen- und Witwergeld wird in entsprechender Anwendung des § 59 um den Kinderzuschlag erhöht.

(3) Das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag für Waisen werden auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Hinterbliebenenaltersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit der oder des Altersgeldberechtigten zur Versorgung der Hinterbliebenen bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt.

§ 85 Anwendbare Vorschriften

(1) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden entsprechende Anwendung:

1. § 3 Abs. 1 und 2;

2. § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 32 Abs. 1 und 3 Satz 2;

3. § 56 Abs. 1, 3 und 8, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 56 Abs. 4 bis 7 und 9;

4. § 62 Abs. 1, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 2;

5. nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 63;

6. die §§ 69 und 70;

7. § 7 1, nicht jedoch für Hinterbliebene;

8. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach § 83 Abs. 2 vorzeitig gezahlt wird, oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 3;

9. nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 77;

10. § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 1.

(2) Für Altersgeldberechtigte gelten § 41 Beamt StG und § 79 NBG entsprechend.

(3) Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 1 Abs. 2 Satz 2, die §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 2, die §§ 25 und 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sowie die §§ 73 und 76 entsprechend.

§ 86 Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen

(1) Ein Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben empfangenen Altersgeldes. Eine Hinterbliebenenversorgung oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 46 ruht in Höhe eines daneben empfangenen Hinterbliebenenaltersgeldes. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Versorgungsbezug und das Hinterbliebenenaltersgeld auf Beamtenverhältnissen verschiedener Personen beruhen.

(2) Führen altersgeldfähige Zeiten nach den §§ 8 und 9 auch in anderen Versorgungssystemen zu Ansprüchen, so ruht das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld in Höhe dieser Ansprüche.

(3) Wird einer Empfängerin oder einem Empfänger von Altersgeld aus einem Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn außerhalb des Landes eine Mindestversorgung gewährt, so dürfen das Altersgeld und die Mindestversorgung zusammen das fiktive Ruhegehalt für die Zeiten nicht überschreiten, aus denen sich das Altersgeld und die Mindestversorgung ergeben. Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Altersgeld zugrunde liegt. Das Altersgeld ruht in Höhe des übersteigenden Betrages. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Hinterbliebenenaltersgeld entsprechend.

§ 87 Auskunftsanspruch

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Altersgeldberechtigten bei berechtigtem Interesse auf Verlangen eine Auskunft zum Anspruch auf Altersgeld und zu dessen zu erwartender Höhe nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verlangens zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."

11. Die bisherigen Abschnitte X und XI werden Abschnitte XI und XII.

12. Die bisherigen §§ 81 bis 92 werden §§ 88 bis 99.

13. Der neue § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die §§ 1, 2 und 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5, die §§ 17, 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die §§ 37, 39, 56 bis 67, 69 bis 75, 94, 96 Abs. 2 Nr. 3 und die §§ 97 bis 99 dieses Gesetzes sind anzuwenden."

b) Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 96 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie § 37 Abs. 1 Satz 1 oder § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ermittelt ist, und für den Unterhaltsbeitrag, der durch Anwendung des § 42 Abs. 2 oder § 46 dieses Gesetzes sowie § 38 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ermittelt ist."

c) In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe " § 86" durch die Angabe " § 93" ersetzt.

d) Es wird der folgende Absatz 13 angefügt:

"(13) Auf Versorgungsverhältnisse, die zwischen dem 31. August 2006 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, finden § 15 Abs. 2 Satz 3 sowie die §§ 48 und 49 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung."

14. Der neue § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die §§ 1, 2 und 5 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, die §§ 17 und 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die §§ 37, 39, 56 bis 66, 69 bis 75, 94, 96 Abs. 2 Nr. 3 und die §§ 97 bis 99 dieses Gesetzes sind anzuwenden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) § 88 Abs. 3 bis 8 Nrn. 1 bis 5 sowie Abs. 9 bis 12 gilt entsprechend."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 88" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 88" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 88" ersetzt.

15. Im neuen § 90 Abs. 7 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 88" ersetzt.

16. Im neuen § 93 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe " § 83" durch die Angabe " § 90" ersetzt.

17. Im neuen § 94 Satz 3 wird die Angabe " § 86" durch die Angabe " § 93" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 7 wird das Wort "versorgungsrechtlichen" durch die Worte "versorgungs- und altersgeldrechtlichen" ersetzt.

2. In § 27 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenfürsorge" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Versorgung" die Worte "und Altersgeld" eingefügt.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Wird eine Altersgeldberechtigte oder ein Altersgeld-berechtigter oder eine Empfängerin oder ein Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der den Hinterbliebenen infolge der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser infolge der Tötung zur Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet ist."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

4. In § 92 Abs. 2 wird nach dem Wort "Versorgung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Beihilfe" die Worte "oder des Altersgeldes" eingefügt.

5. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ruhestandsbeamte" die Worte "oder die oder der Altersgeldberechtigte" eingefügt und das Wort "Versorgungsverpflichtung" durch die Worte "Versorgungs- und Altersgeldverpflichtung" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden das Wort "Versorgungsansprüche" durch die Worte "Versorgungs- oder Altersgeldansprüche" ersetzt und nach dem Wort "Versorgungsempfänger" die Worte "oder Altersgeldberechtigte" eingefügt.

b) In Absatz 3 Halbsatz 1 werden das Wort "Versorgungsakten" durch die Worte "Versorgungs- und Altersgeldakten" und das Wort "Versorgungszahlung" durch die Worte "Versorgungs- und Altersgeldzahlung" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte "Personalakten und Versorgungsakten" durch die Worte "Personal-, Versorgungs- und Altersgeldakten" ersetzt.

6. In § 105 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wortteil "versorgungs-" ein Komma und der Wortteil "altersgeld-" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), wird wie folgt geändert:

1. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Entscheidungen, die mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung zusammenhängen, sowie Entscheidungen nach 56 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes trifft die Kommunalaufsichtsbehörde."Entscheidungen, die mit der Versetzung in den Ruhestand, der Entlassung oder der Festsetzung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld zusammenhängen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung "nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "zur Festsetzung von Versorgungsbezügen und Altersgeld" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über."Mit der Übertragung der Befugnisse zur Festsetzung von Versorgungsbezügen und Altersgeld nach Satz 2 gehen auch die entsprechenden Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über."

cc) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Hat die Vertretung vor dem 1. Januar 2013 die versorgungsrechtlichen Befugnisse nach Satz 2 übertragen, so gilt diese Übertragung auch für die Befugnisse zur Festsetzung von Altersgeld."

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

2. § 146 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beamten" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort "Versorgungsempfänger" ein Komma und die Worte "die Altersgeldberechtigten sowie die Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Beamten" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort "Versorgungsempfänger" ein Komma und die Worte "der Altersgeldberechtigten sowie der Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

Dem § 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. 2 § 38 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,30' die Zahl ,50' tritt."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Versorgungsbezüge" ein Komma und das Wort "Altersgeld" eingefügt.

2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "einschließlich der" durch ein Komma und die Worte "Altersgeld und" ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Versorgungsbezüge" ein Komma und die Worte "des Altersgeldes, der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Bezüge aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" eingefügt.

3. In § 20 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "auch" das Wort "Altersgeld" und ein Komma eingefügt.

4. Dem § 36 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:

"(5) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind auf Mandatszeiten bis zum Ende der 15. Wahlperiode

  1. anstelle von § 18 Abs. 1 Satz 1 der bisherige § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie zusätzlich der bisherige § 18 Abs. 2,
  2. anstelle von § 20 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2 der bisherige § 20 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2 sowie zusätzlich der bisherige § 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Sätze 3 und 6,
  3. anstelle von § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der bisherige § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,
  4. anstelle von § 23 Abs. 3 Satz 2 der bisherige § 23 Abs. 3 Satz 2

in der am Ende der 15. Wahlperiode geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ergeben sich bis zum Ablauf der 15. Wahlperiode Mandatszeiten von weniger als acht Jahren, wird aber insgesamt eine Mandatszeit von mindestens acht Jahren erreicht, so beträgt die Altersentschädigung für jedes Jahr ein Achtel von 23,91667 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6.

(6) Die nach Absatz 5 zu gewährende Versorgung erhöht sich um die für die Mandatszeiten nach Beginn der 16. Wahlperiode zu gewährende Versorgung bis zu einem Höchstbetrag von 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6.

(7) Bei Anwendung der Absätze 5 und 6 stehen Lebenspartner Ehegatten mit der Maßgabe gleich, dass ein überlebender Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwenentschädigung hat, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."

Artikel 6
Aufhebung des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird gestrichen.

Artikel 7
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 2, 6, 7 und 13 Buchst. d mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in Kraft.