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DiszG - Disziplinargesetz
- Niedersachsen -

Vom 13. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 21 vom 20.10.2005 S. 296; 06.12.2006 S. 568 06; 25.03.2009 S. 72 09; 17.11.2011 S. 422 11; 06.12.2012 S. 518 12)
Gl.-Nr.: 20412



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 11 12

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) Anwendung findet. Frühere Beamtinnen und Beamte niedersächsischer Dienstherrn, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamtinnen und Beamte sind auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Ruhestandsverhältnisses die Anwendung zulassen und sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. § 38 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,30' die Zahl ,50' tritt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verfolgung von Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die nach § 47 Abs. 1 BeamtStG und § 50 NBG als Dienstvergehen geltenden Handlungen gelten auch als Dienstvergehen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in einem früheren Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen früheren Verhältnis begangen haben und die noch nicht Gegenstand eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens waren. Als Dienstvergehen gelten auch die in § 47 BeamtStG bezeichneten Handlungen der aus einem in Satz 1 genannten früheren Verhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen.

(3) Dienstvergehen, die Beamtinnen oder Beamte während des Wehrdienstes im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6 A des Wehrpflichtgesetzes) begangen haben, können auch nach diesem Gesetz verfolgt werden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften 11

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in folgender Fassung:

  1. Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466);
  2. Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
  3. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202);
  4. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266);
  5. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248);
  6. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730).

§ 4 Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 5 Disziplinarbehörden

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die oberste Dienstbehörde die oberste Disziplinarbehörde. Sie ist auch höhere Disziplinarbehörde und Disziplinarbehörde, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten juristischer Personen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden die Aufgaben der Disziplinarbehörde von der oder dem Dienstvorgesetzten und die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde von der oder dem höheren Dienstvorgesetzten wahrgenommen, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 2 etwas anderes bestimmt ist. Die Aufgaben der obersten Disziplinarbehörde werden von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(3) Abweichend von Absatz 2 übt gegenüber einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises die Aufsichtsbehörde die disziplinarrechtlichen Befugnisse aller Disziplinarbehörden aus.

Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen

§ 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. Verweis (§ 7),
  2. Geldbuße (§ 8),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 9),
  4. Zurückstufung (§ 10) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).

Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 12),
  2. Zurückstufung (§ 10) und
  3. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13).

§ 7 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens, der ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nimmt.

§ 8 Geldbuße

Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. Sie kann bis zur Höhe von 2500 Euro ausgesprochen werden. Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.

§ 9 Kürzung der Dienstbezüge 09

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist deren bruchteilmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleibt eine Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Bei Eintritt in den Ruhestand nach Ausspruch der Disziplinarmaßnahme und vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 12) als ausgesprochen. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, so wird das Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge andauert. Während der Beurlaubung kann die Beamtin oder der Beamte monatlich einen Betrag vorab an den Dienstherrn entrichten, der dem Kürzungsbetrag im letzten Monat vor der Beurlaubung entspricht; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 4 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. Satz 2 gilt nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4 NBG.

(6) Die Dienstbezüge bestehen aus dem Grundgehalt, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, den Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, dem Familienzuschlag, den Auslandsdienstbezügen, den Zulagen und Zuschlägen, den Vergütungen und den Leistungsprämien.

§ 10 Zurückstufung 06 09

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Mit der Zurückstufung gehen alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Bezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, verloren. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, ist auch die Ausübung der öffentlichen Ehrenämter und der Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, unverzüglich zu beenden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, werden zurückgestuft, indem für einen Zeitraum von fünf Jahren Bezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden zurückgestuft, indem Versorgungsbezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Die Zurückstufung wird von dem Kalendermonat an wirksam, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 5 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4 NBG.

§ 11 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, so gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Bezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach § 72.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung verliehen sind, soweit nicht nach § 73 Satz 1 eine andere Entscheidung getroffen wird.

(5) Wer früher in einem anderen Dienstverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst gestanden hat und aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, verliert auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis oder bezogen auf dieses Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt ist, darf nicht wieder in ein Beamtenverhältnis berufen werden; ein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst soll nicht begründet werden.

§ 12 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Wird das Ruhegehalt aberkannt, so ist bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts zu zahlen; eine Kürzung nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 14 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

§ 15 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren 09

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden und
  2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Kann eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis nicht ausgesprochen werden und
  2. eine Geldbuße, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeld-verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 16 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs 09

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, so darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, so darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, so darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.

(4) Noch laufende Fristen der Absätze 1 bis 3 beginnen erneut mit

  1. der Einleitung des Disziplinarverfahrens,
  2. der Erhebung der Disziplinarklage oder einer Klage gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme,
  3. der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage,
  4. dem Einlegen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder
  5. der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 NBG.

(5) 1Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer der Beschränkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und für die Dauer der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, so ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 17 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte 09

(1) Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen

  1. nach zwei Jahren ein Verweis,
  2. nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts und
  3. nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Die Frist endet nicht, solange ein gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Straf- oder weiteres Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses, über den Verlust der Bezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für Rubrum und Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. Das Verlangen ist innerhalb eines Monats zu äußern, nachdem die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und auf das Recht aus Satz 3 und auf die Frist hingewiesen worden ist. Unterbleibt die Entfernung, so ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

Dritter Teil
Behördliches Disziplinarverfahren

Erstes Kapitel
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 18 Einleitung von Amtswegen 09

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die höhere und die oberste Disziplinarbehörde stellen im Rahmen der Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so bleibt sie für das weitere Verfahren zuständig.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass

  1. nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder
  2. eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint.

Ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf wird auch dann nicht eingeleitet, wenn ein Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 4 NBG eingeleitet worden ist. Die Gründe für die Nichteinleitung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Wegen desselben Sachverhalts darf danach nur dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einleiten. Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt und wären verschiedene Disziplinarbehörden zuständig, so ist allein die Disziplinarbehörde zuständig, die als erstes das Disziplinarverfahren eingeleitet hat; sie hat die für die anderen Ämter zuständigen Disziplinarbehörden von der Einleitung zu unterrichten.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Ergeben sich während einer Abordnung an eine andere Dienststelle oder einen anderen niedersächsischen Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines während dieser Zeit begangenen Dienstvergehens, so geht die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens während der Zeit der Abordnung auf die für den Geschäftsbereich der aufnehmenden Dienststelle oder Behörde zuständige Disziplinarbehörde über, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. Endet die Abordnung, so sollen noch nicht abgeschlossene Ermittlungen von der ermittelnden Behörde zu Ende geführt werden.

(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit oder auf Probe auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Amt inne, so geht mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe die Zuständigkeit nach Absatz 3 Satz 2 auf die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Disziplinarbehörde über.

§ 19 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde oder bei der höheren Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(3) § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend. § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die von der Beamtin oder dem Beamten bestimmte Disziplinarbehörde zuständig ist.

§ 20 Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt werden, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Entscheidung über die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Sachverhalte ausgeschieden werden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Entscheidung über die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Zweites Kapitel
Durchführung

§ 21 Mitteilung, Hinweise und Anhörungen 09

(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann.

(2) In der Einleitungsmitteilung wird der Beamtin oder 1 dem Beamten Gelegenheit gegeben, vor der Durchführung weiterer Ermittlungen innerhalb zweier Wochen zu erklären, sich mündlich äußern zu wollen oder sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, so ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann eine Frist nach Satz 1 oder 2 aus einem zwingenden Grund nicht eingehalten werden, so ist sie angemessen zu verlängern. Nach Fristablauf hat die Disziplinarbehörde die Ermittlungen unverzüglich fortzuführen. Soweit das Abwarten des Fristablaufs wegen der damit verbundenen Verzögerung die Sachverhaltsaufklärung gefährden würde, können Ermittlungen vor Ablauf der Frist durchgeführt werden.

(3) Sind die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Hinweise unterblieben oder unrichtig erfolgt, so darf die Aussage nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwertet werden.

(4) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Fristablauf unverzüglich die Abschlussentscheidung zu treffen ist.

§ 22 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.

§ 23 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung 09

(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so ist das Disziplinarverfahren auszusetzen. Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetztes Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten. Ein nach Absatz 1 Satz 3 ausgesetztes Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden.

(3) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf ein Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 3 NBG eingeleitet worden, so ist das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassung auszusetzen.

§ 24 Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, eines rechtskräftigen Strafbefehls oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Die Disziplinarbehörde hat jedoch eine erneute Prüfung solcher Feststellungen vorzunehmen, die offenkundig unrichtig sind. Die Gründe für die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 25 Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren schriftliche Äußerung eingeholt,
  3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann, auch gemeinsam mit den Verfahrensbevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung von Minderjährigen oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist der Beamtin oder dem Beamten zugänglich zu machen, soweit ein zwingender Grund dem nicht entgegensteht.

§ 26 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie allen Beschäftigten des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden. Die §§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, §§ 74 bis 76 und 77 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68 und 69 StPO jeweils in Verbindung mit § 72 StPO gelten entsprechend.

(2) Wird ohne Vorliegen eines in den §§ 52 bis 55 oder 76 StPO bezeichneten Grundes die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens verweigert, so kann die Disziplinarbehörde das Verwaltungsgericht um die Vernehmung oder die Einholung des Gutachtens ersuchen. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung oder des Gutachtens darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet vorab über die Rechtmäßigkeit der Weigerung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Wird das Zeugnis oder die Erstattung des Gutachtens verweigert, obwohl das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verweigerung festgestellt hat, so setzt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ein Ordnungsgeld von mindestens fünf und höchstens 1 000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Im Fall wiederholter Weigerung wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss. Das Ordnungsgeld steht dem Dienstherrn zu. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; Vollstreckungsbehörde ist die Disziplinarbehörde.

(4) Das Verwaltungsgericht kann um die richterliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ersucht werden,

  1. die minderjährig sind,
  2. für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder
  3. bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vernehmung führt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen durch. Ist die Zeugin oder der Zeuge minderjährig oder stellt die Zeugenaussage für sie oder ihn eine besondere Belastung dar, so kann das Ersuchen auch an die Jugendrichterin oder den Jugendrichter bei dem Amtsgericht gerichtet werden, das für den Wohnsitz der Zeugin oder des Zeugen zuständig ist.

(5) Bei der richterlichen Vernehmung nach den Absätzen 2 und 4 gilt für den Ausschluss der Beamtin oder des Beamten sowie der Verfahrensbevollmächtigten § 25 Abs. 4 entsprechend. Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann veranlassen, dass der Beamtin oder dem Beamten die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird, wenn sie oder er von der Vernehmung ausgeschlossen wird. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter für die Entscheidung nach Satz 2 zuständig.

(6) Eine Vernehmung nach Absatz 4 kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden; die Verpflichtung zur Anfertigung eines Protokolls bleibt hiervon unberührt. Die Aufzeichnung kann nur in dem Disziplinarverfahren verwendet werden, in dem sie erfolgt ist. Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, kann die Aufzeichnung von der Beamtin oder dem Beamten oder den Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht oder bei der Disziplinarbehörde besichtigt werden. Die Weitergabe der Aufzeichnung oder die Anfertigung einer Kopie ist unzulässig. Nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Aufzeichnung von der Disziplinarbehörde zu vernichten.

(7) Ersuchen nach Absatz 2 oder 4 dürfen nur von Behördenleiterinnen und Behördenleitern und deren allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern oder von Beschäftigten der Disziplinarbehörde, die die Befähigung zum Richteramt haben, gestellt werden.

§ 27 Herausgabe von Unterlagen

Wer Schriftstücke, bildliche Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstige Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, in seinem Gewahrsam hat, hat diese auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen auf Antrag über die Rechtmäßigkeit des Herausgabeverlangens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 26 Abs. 3 und 7 gilt entsprechend.

§ 28 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ordnet auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen an; § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Beschlagnahmen und Durchsuchungen werden von der Disziplinarbehörde durchgeführt. Sie kann hierzu die Polizeibehörden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes um Amtshilfe ersuchen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 29 Protokoll 09

(1) Über Anhörungen und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Tonaufzeichnungen gelöscht werden können, wenn das hergestellte Protokoll von den Beteiligten schriftlich genehmigt wurde. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

(2) Die Beamtin oder der Beamte erhält Abschriften der Protokolle; dies darf unterbleiben, solange und soweit dadurch der Ermittlungszweck gefährdet wird. Über die Einholung schriftlicher dienstlicher Auskünfte sowie über die Beiziehung von Urkunden und Akten erhält die Beamtin oder der Beamte Kenntnis.

§ 30 Auskünfte und Mitteilungen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verwendung der so erlangten personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren und über Tatsachen und Entscheidungen aus Disziplinarverfahren sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener nicht entgegenstehen. Die Beamtin oder der Beamte ist schriftlich darüber zu informieren, wem die Mitteilung gemacht und wem die Akten vorgelegt worden sind.

§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens 09

Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Kürzung der Dienstbezüge oder die Erhebung der Disziplinarklage für erforderlich, so ist die Entscheidung der nach § 34 Abs. 2 zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen. Diese kann das Disziplinarverfahren an die Disziplinarbehörde zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder einen Verweis oder eine Geldbuße für ausreichend hält.

Drittes Kapitel
Abschlussentscheidung

§ 32 Einstellungsverfügung, Beendigung 09 11

(1) Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren ein, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. nach § 15 oder 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
  4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
  5. das Beamtenverhältnis aufgrund der Entlassung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Verlust der Beamtenrechte beendet ist oder
  6. nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter eintritt.

Wird das Beamtenverhältnis wegen des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nach § 1 NBG beendet, so wird das Disziplinarverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 5 bei dem neuen Dienstherrn fortgeführt. Die Einstellungsverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.

(2) Das Disziplinarverfahren ist mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten beendet.

(3) Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch für die Einstellungsverfügung zuständig.

§ 33 Disziplinarverfügung 09

(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Ein Verweis oder eine Geldbuße wird von der Disziplinarbehörde ausgesprochen.

(3) Eine Kürzung der Dienstbezüge wird durch die für eine Disziplinarklage zuständige Disziplinarbehörde (§ 34 Abs. 2) festgesetzt.

(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde festgesetzt.

(5) Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie auch die Disziplinarverfügung. Hat die höhere Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie die Disziplinarverfügung, wenn nach den Absätzen 2 bis 4 die Disziplinarbehörde zuständig wäre.

(6) Die Disziplinarverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.

§ 34 Disziplinarklage, Klagebehörde

(1) Soll eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde) ist

  1. die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat,
  2. die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten und
  3. die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch Klagebehörde. In einem Verfahren gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten ist die höhere Disziplinarbehörde Klagebehörde, wenn sie das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen hat.

§ 35 Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Einstellungsverfügung aufheben und wegen oder unter Einbeziehung desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Dies ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Einstellung beruht.

(2) Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann eine Disziplinarverfügung der nachgeordneten Disziplinarbehörde, die oberste Disziplinarbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie entscheidet dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu oder erhebt Disziplinarklage. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, dass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Disziplinarverfügung beruht, abweichen.

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