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Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung *
- Niedersachsen -
Vom 8. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 15.09.2016 S. 177)
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), wird verordnet:
Die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach der Verweisung " § 12 Abs. 3 und 4" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Verweisung " § 13 Abs. 2 und 3" die Worte "oder § 16 Abs. 7" eingefügt.
b) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach dem Wort "Zivildienstes" die Worte "oder freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
2. § 33 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
| "Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn
|
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "A 9" die Worte "oder mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8" eingefügt.
bbb) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Nummer 3
"3. sie noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und"
wird gestrichen.
ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
bb) Satz 2
"Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat."
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
4. In § 35 werden nach den Worten "die Anerkennung von Berufsqualifikationen" in dem Klammerzusatz am Ende ein Semikolon sowie die Angabe "2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt und die Worte "Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368)" durch die Worte "den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" ersetzt.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Ausbildungsnachweise" wird durch die Worte "Befähigungs- und Ausbildungsnachweise" ersetzt.
bb) Nummer 1
"1. die Nachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,"
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
dd) Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit (§ 37 Abs. 2 und 3) aufweisen, | "a) ein Defizit (§ 37 Abs. 3) nicht aufweisen," |
bbb) In Buchstabe b wird im Klammerzusatz die Angabe "oder § 37 Abs. 4" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Es bedarf
| "(2) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den in Artikel 4f Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang)." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Jahre lang vollzeitlich" durch die Worte "ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit" und die Worte "sind die Absätze 1 und 2" durch die Worte "ist Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "auf einem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG " gestrichen.
d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 bis 3 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Absätzen 1 bis 3" wird durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Weist die Ausbildung ein zeitliches oder inhaltliches Defizit auf, so ist zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. | "Weist die Ausbildung ein Defizit auf, so ist zu prüfen, ob die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch Berufserfahrung oder sonstige einschlägige Qualifikationen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen werden." |
bb) Die Sätze 3 und 4
"Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei der Einstellung für eine Tätigkeit, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, kann ein Defizit abweichend von Satz 2 nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden."
werden gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt. | "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs und das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "inhaltliches" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist. | "Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist." |
d) Absatz 4
"(4) Auf Ausgleichsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt."
wird gestrichen.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende, staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. | "Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, wahrzunehmen." |
bb) Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 37 Abs. 1 Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung bei der nach § 40 Abs. 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können. Besteht nach § 37 Abs. 2 kein Wahlrecht, so muss die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Bescheides nach § 40 Abs. 5 abgelegt werden können."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die nach § 40 Abs. 1 zuständige Stelle kann schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen verlangen."
c) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Bei der für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er nimmt die Prüfung ab und trifft mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Über die Abnahme der Prüfung fertigt ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung."
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. | "Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zu stellen." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
dd) Im neuen Satz 3 werden die Worte "In ihm" durch die Worte "Im Antrag" ersetzt.
ee) Im neuen Satz 4 werden die Worte "Dem Antrag" durch das Wort "Ihm" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache, im Übrigen im Original oder beglaubigter Kopie und in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. | "(3) Der Antrag sowie die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Die übrigen Unterlagen sind in Kopie vorzulegen zusammen mit der Kopie einer beglaubigten Übersetzung. Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der übermittelten Unterlagen kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden, soweit dies unbedingt geboten ist." |
c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines in § 35 genannten Staates über das Binnenmarktinformationssystem IMI eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund einer berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktion vorübergehend oder dauerhaft untersagt worden ist."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Sätze 3 bis 5
Der Bescheid ist zu begründen. Er muss bei einem Defizit konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und, wenn ein Wahlrecht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 besteht, einen Hinweis auf das Wahlrecht enthalten. 5Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
werden gestrichen.
e) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Bescheid ist zu begründen. Wird die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, so wird in dem Bescheid mitgeteilt,
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, so ist auf dieses Wahlrecht hinzuweisen. Wird die Berufsqualifikation anerkannt, so ist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet"
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Beim Erwerb einer beschränkten Laufbahnbefähigung (§ 36 Abs. 2) wird abweichend von Satz 1 die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in deutscher Übersetzung ausgeübt."
10. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "Artikel 57" durch die Angabe "Artikel 57b" und das Wort "Kontaktstellen" durch das Wort "Beratungszentren" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 wird das Binnenmarktinformationssystem IMI genutzt."
11. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
b) Der Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt.
c) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. durch Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG ".
12. In § 44 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "mit" die Worte "ihr oder" eingefügt.
13. Die Anlage 3 (zu § 24 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2 | Feuerwehr | 1 | Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel | Bachelorgrad | -". |
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
c) In der neuen Nummer 4 wird in der Spalte "Studiengang" das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
14. Die Anlage 4 (zu § 25) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in der Spalte "Erforderliche Zusatzqualifikation" die Worte "als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge" durch die Worte "bei einem Studium auf einem in § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik genannten Gebiet" ersetzt.
b) In Nummer 8 werden in der Spalte "Hochschulstudiengänge" nach dem Wort "überwiegend" die Worte "landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder" und in der Spalte "Abweichungen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1)" die Worte "zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst" eingefügt.
c) In Nummer 12 werden in der Spalte "Abweichungen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1)" die Worte "bei den Studiengängen 'Allgemeine Verwaltung' und 'Verwaltungsbetriebswirtschaft' an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen reichen sechs Monate berufliche Tätigkeit aus, wenn diese im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
_______--
*) Artikel 1 Nrn. 4 bis 11 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).
ENDE |