umwelt-online: NLVO - Niedersächsische Laufbahnverordnung (Nds) (2)
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§ 30 Technische Dienste
(1) Bewerberinnen und Bewerber für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzlich eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen haben oder entsprechend praktisch tätig gewesen sein, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies bestimmt.
(2) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. § 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
§ 31 Wissenschaftliche Dienste
Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
§ 32 Allgemeine Dienste
Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.
Fünfter Abschnitt
Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.
(3) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1.100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(4) Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung.
(5) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn
In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest.
(6) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten erwerben, wenn
(2) Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 3 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten um einen Aufgabenbereich erweitert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz in dem anderen Aufgabenbereich festgestellt hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.
Sechster Abschnitt
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Die §§ 36 bis 42 regeln die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen
als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).
§ 36 Anerkennungsvoraussetzungen 16
(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 35 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
und
(2) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den in Artikel 4f Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang).
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 35 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit ausgeübt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.
(4) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 bis 3 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(5) Den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Nachweisen sind gleichgestellt
(1) Weist die Ausbildung ein Defizit auf, so ist zu prüfen, ob die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch Berufserfahrung oder sonstige einschlägige Qualifikationen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen werden. Verbleibt danach ein Defizit, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder vom erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs abhängig zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs und das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(3) Ein Defizit liegt vor, wenn
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist.
(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, wahrzunehmen. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsstaat verfügt. Die Eignungsprüfung wird von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 37 Abs. 1 Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung bei der nach § 40 Abs. 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können. Besteht nach § 37 Abs. 2 kein Wahlrecht, so muss die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Bescheides nach § 40 Abs. 5 abgelegt werden können.
(2) Inhalt und Umfang der Prüfung sind aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus ergebenden Defiziten festzulegen. Die nach § 40 Abs. 1 zuständige Stelle kann schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen verlangen.
(3) Bei der für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er nimmt die Prüfung ab und trifft mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Über die Abnahme der Prüfung fertigt ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
§ 39 Anpassungslehrgang
(1) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des auszugleichenden Defizits festgelegt. Der Anpassungslehrgang besteht aus berufspraktischer Tätigkeit in Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann ein theoretischer Lehrgangsabschnitt vorgesehen werden.
(2) Der Anpassungslehrgang soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, nicht länger als dieser dauern.
(3) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.
(4) Der Lehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers ab. Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die festgestellten Defizite ausgeglichen sind.
(1) Über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zu stellen. Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Ihm sind beizufügen:
(3) Der Antrag sowie die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Die übrigen Unterlagen sind in Kopie vorzulegen zusammen mit der Kopie einer beglaubigten Übersetzung. Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der übermittelten Unterlagen kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden, soweit dies unbedingt geboten ist.
(4) Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines in § 35 genannten Staates über das Binnenmarktinformationssystem IMI eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund einer berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktion vorübergehend oder dauerhaft untersagt worden ist.
(6) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den Fällen der Artikel 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate.
(7) Der Bescheid ist zu begründen. Wird die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, so wird in dem Bescheid mitgeteilt,
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, so ist auf dieses Wahlrecht hinzuweisen. Wird die Berufsqualifikation anerkannt, so ist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. Beim Erwerb einer beschränkten Laufbahnbefähigung (§ 36 Abs. 2) wird abweichend von Satz 1 die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in deutscher Übersetzung ausgeübt.
§ 42 Verwaltungszusammenarbeit 16
(1) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen solchen Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den genannten Staaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.
(2) In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.
(3) Für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 wird das Binnenmarktinformationssystem IMI genutzt.
Dritter Teil
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
§ 43 Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes 16
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben und in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach § 13 NBG, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes eine Laufbahnbefähigung erworben haben und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 NBG, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn die Laufbahnbefähigung
erworben wurde. Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(3) Ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, richtet sich nicht nur nach den Voraussetzungen, die für den Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, sondern auch nach den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Die Entscheidung trifft die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine entsprechende Ernennung zuständig wäre.
(4) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium entscheidet darüber, welcher Fachrichtung nach § 13 Abs. 2 NBG die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist.
Vierter Teil
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung
§ 44 Dienstliche Beurteilung 16
(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.
(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.
(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen
zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.
(4) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).
(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
§ 45 Fortbildung
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
zum Ziel haben. Die Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erstrecken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen. In Bereichen, in denen die Angehörigen eines Geschlechts unterrepräsentiert sind, sollen sie unabhängig von diesen Erfordernissen vorgesehen werden, um Angehörige dieses Geschlechts zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen mit Unterrepräsentation zu qualifizieren.
(3) Die Vorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen.
(4) Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherwertigen Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre Eignung nachzuweisen.
Fünfter Teil
Zuständigkeiten, Verfahren
§ 46 Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.
(2) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium ist
(3) Bevor das für die Laufbahn zuständige Ministerium eine Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf den Zugang zum Vorbereitungsdienst trifft, hat es dem für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann Befugnisse nach den §§ 35 bis 42 auf das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium mit dessen Einverständnis übertragen.
(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 47 Doppelbeamtenverhältnis
Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. Wird die Bewährung am Ende der Probezeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf Antrag aus dem zusätzlichen Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn oder in ein anderes Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn zu übernehmen.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 Übergangsvorschriften für den Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in den mittleren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32a der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629).
(2) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32c der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), und erwerben mit der Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 121 Satz 1 NBG übergeleitet worden ist.
(4) Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden sind und deren Zulassung zum Aufstieg vor dem 1. April 2009 durch die Aufstiegskommission bestätigt worden ist, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32e der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), wenn die oder der Dienstvorgesetzte nicht bestimmt, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen sind. Die Einführungszeit muss spätestens am 1. Oktober 2009 beginnen.
(5) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 4 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
§ 49 Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg für besondere Verwendungen zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32, 32b, 32d und 32 h der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629).
(2) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können die dem Verwendungsbereich zugeordneten Dienstposten und Amter unabhängig von den in § 12 Abs. 1 und 2 und § 34 genannten Voraussetzungen übertragen werden. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 mit Aufgaben außerhalb des festgelegten Verwendungsbereiches betraut werden. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(4) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, können Amter der Laufbahngruppe 1 ab der Besoldungsgruppe A 9 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(5) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, können Ämter der .Laufbahngruppe 2 ab der Besoldungsgruppe A 16 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 35 bis 42 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die Niedersächsische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 38a bis 38f der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 22) |
A. Unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende Berufsausbildungen:
Nr. | Fachrichtung | Berufsausbildung |
1 | Agrar- und umweltbezogene Dienste | Berufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt |
B. Unmittelbar für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende, mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Ausbildungen und Fortbildungen:
Nr. | Fachrichtung | Ausbildung oder Fortbildung |
1 | Justiz | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nach der ab 1. August 1998 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten |
2 | Gesundheits- und soziale Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossener Fortbildungslehrgang nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, wenn vorausgegangen sind
a) eine Berufsausbildung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes und b) eine mit einer Prüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossene Fortbildung in einem Lebensmittelberuf oder eine mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einem Lebensmittelberuf |
3 | Technische Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker |
4 | Wissenschaftliche Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste |
5 | Allgemeine Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen, einem niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont |
6 | Allgemeine Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv |
Anlage 2 (zu § 23) |
Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Nr. | Fachrichtung | Berufsausbildung | Erforderliche Zusatzqualifikation | Abweichungen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1) |
1 | Justiz | für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung | mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst | drei Jahre berufliche Tätigkeit |
2 | Justiz | Berufsausbildung zur oder zum
a) Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder b) Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229) | drei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums | |
3 | Gesundheits- und soziale Dienste | für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Berufsausbildung mit der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpfegegesetzes | ||
4 | Agrar- und umwelt- bezogene Dienste | Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei | Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für Kapitäne BKü (Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT oder BRZ 150 in der Küstenfischerei) | zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven |
5 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren | ||
6 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten
a) Handwerk nach der Handwerksordnung, b) Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder c) technischen Beruf | Meisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker | ein Jahr berufliche Tätigkeit |
7 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf | Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
a) für Kapitäne auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, b) für Kapitäne auf Kauffahrteischiffen mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 6.000 in der mittleren Fahrt" mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder c) für Kapitäne BK Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei) | die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist |
Anlage 3 16 (zu § 24 Abs. 4) |
Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Nr. | Fachrichtung | Einstiegsamt | Studiengang | Abschluss | Einführung in die Laufbahnaufgaben |
1 | Feuerwehr | 1 | "Hazard Control" an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mit Grundlehrgang, Gruppenführerlehrgang und Zugführerlehrgang einer Berufsfeuerwehr | Bachelorgrad | - |
2 | Feuerwehr | 1 | Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel | Bachelorgrad | - |
3 | Wissenschaftliche Dienste | 1 | Informationsmanagement mit Schwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken" oder Bibliothekswesen | Bachelorgrad oder gleichwertiger Abschluss | - |
4 | Allgemeine Dienste | 1 | "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück | Bachelorgrad | sechs Monate |
Anlage 4 16 (zu § 25 ) |
Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Nr. | Fachrichtung | Einstiegsamt | Hochschulstudiengänge | Erforderliche Zusatzqualifikation | Abweichungen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1) |
1 | Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, ins- besondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik | staatliche Anerkennung bei einem Studium auf einem in § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik genannten Gebiet | |
2 | Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Gesundheitswissenschaften | ||
3 | Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Weinbau für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur | ||
4 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik; Psychologie, politische Wissenschaften, Theologie | ||
5 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie | Approbation | |
6 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Chemie, Biologie, Gesundheitswissenschaften | ||
7 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Lebensmittelchemie | Abschluss als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker | zwei Jahre berufliche Tätigkeit |
8 | Agrar- und umwelt- bezogene Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, Biologie | zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst | |
9 | Technische Dienste | 1 und 2 | Studiengänge mit überwiegend technischen Inhalten, insbesondere Studiengänge aus den Ingenieur-, Natur- und Geowissenschaften; Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management | ||
10 | Technische Dienste | 1 | Nautik/Seefahrt | Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge | ein Jahr berufliche Tätigkeit, und zwar im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft |
11 | Wissenschaftliche Dienste | 1 und 2 | alle für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Studiengänge | ||
12 | Allgemeine Dienste | 1 | Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, gesundheitswirtschaftlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Inhalten; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung; Archivwesen | bei den Studiengängen 'Allgemeine Verwaltung' und 'Verwaltungsbetriebswirtschaft' an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen reichen sechs Monate berufliche Tätigkeit aus, wenn diese im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde | |
13 | Allgemeine Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten; Statistik; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung | ||
14 | Allgemeine Dienste | 2 | Geschichtswissenschaft, Rechtswissenschaft | Doktorgrad auf der Grundlage einer Dissertation über ein geschichtliches Thema, Latinum und Kenntnisse der französischen Sprache sowie Fortbildung an einer archivwissenschaftlichen Einrichtung im Gesamtumfang von mindestens drei Monaten |
*) Die §§ 35 bis 42 dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).
ENDE |