Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
Frame öffnen

NLVO - Niedersächsische Laufbahnverordnung

Vom 30. März 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.2009 S. 118 Inkrafttreten; 19.05.2010 S. 218; 16.12.2014 S. 475 14; 08.09.2016 S. 177 16)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Siehe Fn. *

Archiv: 2001 (vorherige Änderung: 19.12.2006 S. 629 06)

Aufgrund des § 16 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Als Merkmale für Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sollen verwendungs- und entwicklungsbezogen durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen gefördert werden. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. Fortbildungsmaßnahmen,
  2. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
  3. dienstliche Beurteilungen,
  4. die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung (Führungskräftequalifizierung),
  5. strukturierte Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
  6. die Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse und
  8. Mentoringprogramme.

§ 3 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A und in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - jeweils ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Ist der Beamtin oder dem Beamten in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden. Nach einem Regelaufstieg (§ 33) brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn, so kann ihr oder ihm dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

§ 4 Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung

  1. durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder
  2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Einstellung in einem höheren Amt

(1) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
  2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn für die beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 6 Laufbahnwechsel

Für die Entscheidung, ob ein Laufbahnwechsel nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NBG zulässig ist, sind die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

§ 7 Probezeit

(1) In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. 3Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang Probezeit. Ist eine Beamtin oder ein Beamter während der Probezeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, so verlängert sich die Probezeit in dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zu hälftiger Arbeitszeit, jedoch auf volle Monate abgerundet und nicht auf mehr als fünf Jahre. Ergibt sich nach Satz 2 eine Verlängerung um nicht mehr als drei Monate, so tritt sie nicht ein.

(3) Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit.

(4) Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für

  1. eine berufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
  2. eine berufliche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe und
  3. eine sonstige berufliche Tätigkeit, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

ist auf die Probezeit anzurechnen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. Die Mindestprobezeit darf durch die Anrechnung nicht unterschritten werden. 3Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(5) Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.

(6) Berufliche Tätigkeiten, deren Zeiten nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können, sind nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gleichwertig.

§ 8 Feststellung der Bewährung

Am Ende der Probezeit wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erstellt werden. Liegen hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistungen Umstände vor, die einer Feststellung der Bewährung entgegenstehen können, so sind diese unabhängig von Beurteilungen mit der Beamtin oder dem Beamten zu erörtern.

§ 9 Verlängerung der Probezeit

(1) Die Probezeit kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen

  1. Mängeln bei den erbrachten Leistungen,
  2. nicht einwandfreier Führung,
  3. Krankheit,
  4. Wechsels des Dienstherrn oder
  5. längerer Beurlaubung

bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Sie kann auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten verlängert werden. Die Verlängerung der Probezeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ende der verlängerten Probezeit bewähren wird.

(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die sich nicht bewährt haben, kann mit ihrer Zustimmung ein Amt der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übertragen werden, wenn sie dafür die Laufbahnbefähigung besitzen. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.

§ 10 Erprobungszeit

(1) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten voraus. Die Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 NBG dauert für Ämter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 drei und im Übrigen sechs Monate. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 verlängert werden; sie soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dauert die Erprobungszeit sechs Monate, wenn bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 ein nach § 3 Abs. 1 regelmäßig zu durchlaufendes Amt nach § 3 Abs. 4 nicht durchlaufen wird.

(3) Die Eignung für ein höheres Amt kann auch festgestellt werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten kein Dienstposten übertragen ist, weil sie oder er für Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als Assistentin oder Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei einer Fraktion der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.

§ 11 Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung

Die Wahrnehmung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus. Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, so ist sie nachzuholen.

§ 12 Beförderungsvoraussetzungen

(1) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder
  2. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 muss die Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen.

(2) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,
  2. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder
  3. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. 3Die oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.

(3) Sind für andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung eines solchen Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse erfüllt sind.

(4) Bei der Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass

  1. die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert wird,
  2. Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung verschafft wird,
  3. weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und
  4. Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

(5) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt für die Bestimmung der Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt.

§ 13 Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs 16

(1) Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 NBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass

  1. die Beamtin sich
    a) innerhalb von sechs Monaten oder
    b) im Fall fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin
    nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und
  2. diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

Satz 1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nicht auf die Geburt, sondern auf Beendigung der Betreuung oder Pflege oder den Abschluss der Ausbildung abzustellen ist.

(2) Beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 verkürzt sich die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG je Kind um die tatsächliche Verzögerung, höchstens jedoch um ein Jahr, bei mehreren Kindern höchstens um drei Jahre. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut oder gepflegt, so wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Kann die Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen nicht begonnen oder fortgesetzt werden oder verlängert sie sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 NBG setzt voraus, dass

  1. Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 10 Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 und 3 oder § 16 Abs. 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, mit § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG), angemessen auszugleichen sind oder
  2. ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.

(5) Die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG verkürzt sich

  1. beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes oder freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr und
  2. beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.

§ 14 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist.

(2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Zweiter Teil
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und

  1. für den Zugang für das erste Einstiegsamt
    1. einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
    2. eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 22)

    und

  2. für den Zugang für das zweite Einstiegsamt
    1. eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 23),
    2. einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
    3. eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat (§ 22).

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und

  1. eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder
  2. einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26).

Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.

(3) Die Befähigung iür eine Laufbahn kann auch

  1. durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG),
  2. für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1,
  3. durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,
  4. durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder
  5. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42

erworben werden.

(4) Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber. Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,

  1. wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und
  2. wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.

§ 16 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SVG vorliegen, und
  3. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG.

Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines .Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres, als schwerbehinderter Mensch des 45. Lebensjahres, abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 je Kind oder Pflegefall um drei Jahre bis zu einem Höchstalter von 46 Jahren.

(2) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben. Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber, die oder der aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch nach Vollendung des 45. Lebensjahres, in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, erhöht sich die sich aus Absatz 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze um drei Jahre. Für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die einen Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abgeleistet haben und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllen, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen werden.

(4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von den Absätzen 1 und 2 möglich, wenn sie oder er

  1. an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
  2. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

(5) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, und zwar

  1. für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder
  2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Betrifft die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis nach Satz 1 übertragen.

§ 17 Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die ausgewählten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. Sie werden abweichend von Satz 2 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt, wenn ein solches vorgeschrieben ist oder wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beantragt hat (§ 4 Abs. 3 NBG).

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar" jeweils nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre.

(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
  2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst jedoch frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

(5) Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung der auszubildenden Beamtinnen und Beamten zu beurteilen. § 44 findet für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.

§ 18 Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. In den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

(2) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, erwerben

  1. Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung und
  2. Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung durch Zuerkennung durch einen Prüfungsausschuss.

§ 19 Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst

(1) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:

sehr gut (1)= eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:

nicht ausreichend (5) = eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.

Zweiter Abschnitt
Laufbahngruppe 1

§ 20 Bildungsvoraussetzungen

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

  1. ein Realschulabschluss,
  2. ein Hauptschulabschluss und
    1. eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder
    2. eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    oder

  3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(3) Eine weitere Bildungsvoraussetzung ist eine technische oder sonstige Fachbildung, wenn dies durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ist.

(4) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 erhalten. Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr, es kann in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 bis auf drei Jahre verlängert werden.

§ 21 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert sechs Monate. Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern. Es können nur

  1. Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und
  2. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,

die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Zeiten nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.

§ 22 Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung

In Anlage 1 ist bestimmt,

  1. welche Berufsausbildungen unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und
  2. welche mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen und Fortbildungen unmittelbar für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c).

§ 23 Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

(1) In Anlage 2 ist bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a).

(2) Die berufliche Tätigkeit muss

  1. fachlich an die Berufsausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,
  2. nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
  3. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die berufliche Tätigkeit muss zwei Jahre gedauert haben, wenn nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

Dritter Abschnitt
Laufbahngruppe 2

§ 24 Bildungsvoraussetzungen

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Abweichend von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Studiengänge müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer beruflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(4) In Anlage 3 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 2), und in welchen dieser Fälle mit welcher Dauer eine Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 NBG) erforderlich ist. Eine erforderliche Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.

§ 25 Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

(1) In Anlage 4 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikati-, on, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

(2) Die berufliche Tätigkeit muss

  1. fachlich an das Hochschulstudium und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,
  2. nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
  3. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die berufliche Tätigkeit muss

  1. für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn zwei Jahre und
  2. für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn drei Jahre

gedauert haben, wenn nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

§ 26 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Er dient der berufspraktischen Ausbildung und schließt praxisbezogene Lehrveranstaltungen ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre, wenn der Abschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in diesem Fall in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer.

(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre.

(4) Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 und 3 können nur

  1. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzung,
  2. Zeiten einer förderlichen praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzung ist, und
  3. Zeiten eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2

angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten nur Zeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden. § 21 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes

  1. nach Absatz 1 sechs Monate und
  2. nach Absatz 3 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und sechs Monate in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3.

Vierter Abschnitt
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

§ 27 Justiz

(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz bis zu zwei Jahre und sechs Monate, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Justiz besitzen und deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, können innerhalb ihrer Laufbahn nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zu einer besonderen Ausbildung für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher oder für die Tätigkeit als Amtsanwältin oder Amtsanwalt zugelassen werden, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Wird aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung das Amt einer Gerichtsvollzieherin, eines Gerichtsvollziehers, einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen, so brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe mit einem niedrigeren Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Die Befähigung zum Richteramt eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt und berechtigt auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung des Amtes einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.

(4) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B

  1. Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,
  2. Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
  3. Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren und
  4. Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren

nicht zu durchlaufen. Als Dienstzeit gelten die Zeiten in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 oder einem höheren Amt.

(5) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung R

  1. aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 1,
  2. aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder dem Amt einer Besoldungsordnung B innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 und
  3. aus einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach einer Dienstzeit in diesem Amt von mindestens drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ein Amt der Besoldungsgruppe R 1

nicht mehr zu durchlaufen. Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder auf die für die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden können, sind keine Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3.

§ 28 Feuerwehr

(1) Abweichend von § 21Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. § 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, können auf die Dauer des Vorbereitungs-dienstes nach Absatz 1 Satz 1 auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeu-erwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grund-ausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind. Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 29 Gesundheits- und soziale Dienste

Die Bewährung in der Probezeit darf bei Beamtinnen und Beamten, die als Amtsärztin oder Amtsarzt beschäftigt werden sollen, nur festgestellt werden, wenn sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen