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Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -
Vom 20. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 29.12.2016 S. 308)
Artikel 1
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (NBVAnpG 2017/2018)
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Worte "die Präsidentin oder der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz" durch die Worte "die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Buchstabe b eingefügt:
"b) Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz,".
c) Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buchstaben c und d.
2. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamt StG ist die Beamtin oder der Beamte nicht entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, um
3. In § 67 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "lassen" ein Semikolon und die Worte " § 45 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.
4. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"In der Verordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Erholungsurlaub abzugelten ist, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde."
5. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2
2. Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anspruch nach Satz 3 Nr. 2 besteht nur in den ersten sechs Monaten eines Urlaubs zur Pflege naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes. | "Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes besteht." |
b) In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "oder 3" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Worten "Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs" der Klammerzusatz "(SGB XI)" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt. | "Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt." |
d) Es wird der folgende neue Absatz 8 eingefügt:
"(8) Benötigen Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anteilig zu erstatten. Maßgeblich ist der Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers des Organs, des Gewebes, der Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird."
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
f) Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:
"(9) Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. § 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird."
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
6. § 84 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 84 Reisekostenvergütung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die notwendigen Kosten einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes (Dienstreise) und die angemessenen Kosten einer anderen dienstlich veranlassten Reise vergütet (Reisekostenvergütung). Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkostenerstattung, die Wegstreckenentschädigung, das Tage- und das Übernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten, die Erstattung der Fahrtauslagen zum Besuch einer oder eines lebensgefährlich erkrankten Dienstreisenden sowie die Erstattung aller übrigen Kosten, die durch die Reise veranlasst sind. Auf Reisekostenvergütung kann vor Antritt der Reise in elektronischer oder schriftlicher Form verzichtet werden. (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für Dienstreisen im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland getroffen werden. | " § 84 Reisekostenvergütung, Kostenerstattung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten
vergütet (Reisekostenvergütung). Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten, die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 nur die angemessenen Kosten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 erstreckt sich die Reisekostenvergütung auch auf die Kosten von Personen, die die Beamtin oder den Beamten begleiten. (2) Reisekostenvergütung für eine Dienstreise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten. Die Beamtin oder der Beamte kann vor Antritt der Reise elektronisch oder schriftlich auf Reisekostenvergütung verzichten. (3) Nutzt die Beamtin oder der Beamte eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für eine Reise nach Absatz 1 Satz 1, so können ihr oder ihm Kosten für den Erwerb dieser Karte in angemessenem Umfang erstattet werden. (4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. In der Verordnung können eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Reisekostenvergütung oder der Kostenerstattung nach Absatz 3 bestimmt sowie Höchstgrenzen oder Pauschalen für die Reisekostenvergütung festgesetzt werden." |
7. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:
" § 87a Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis
(1) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht Besoldung sind, an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gilt § 21 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Versorgungsverhältnis, die nicht Versorgung sind, an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 56 Abs. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend."
8. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die
(Heilfürsorgeberechtigten), wird Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. (2) Heilfürsorgeberechtigte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. Ein Widerruf der Ablehnung ist ausgeschlossen. (3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist. | "(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (Heilfürsorgeberechtigte) haben Anspruch auf Heilfürsorge, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 31. Dezember 2016 nur Anspruch auf Beihilfe haben, haben nur dann Anspruch auf Heilfürsorge, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen.
Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge.
(2) Heilfürsorgeberechtigte können auf den Anspruch auf Heilfürsorge schriftlich verzichten. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. Ein Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen. (3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere zur Gewährung von Heilfürsorge, insbesondere
| "(5) Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 Beamt StG durch Verordnung das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge.
Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Gewährung von Heilfürsorge für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Heilfürsorgeberechtigten führt. Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind unzulässig." |
c) Es wird der folgende neue Absatz 8 eingefügt:
"(8) Benötigen Heilfürsorgeberechtigte eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erstatten."
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) § 80 Abs. 8 gilt entsprechend. | "(9) § 80 Abs. 9 gilt entsprechend." |
e) Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:
"(9) Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. § 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden."
f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) § 80 Abs. 9 gilt entsprechend. | "(10) § 80 Abs. 10 gilt entsprechend." |
9. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Beamtinnen und Beamte des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Altersgrenze nach Satz 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst stand oder an einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes Niedersachsen tätig war."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr im Dienst einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 114."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
10. In § 120 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 84 Abs. 2" durch die Verweisung " § 84 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
§ 55a Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
2. Satz 2
Die Stiftung führt die Unterschiedsbeträge nach § 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des § 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes der Niedersächsischen Landesversorgungsrücklage zu.
wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
(nicht dargestellt)
Artikel 14
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 15
Änderung der Subdelegationsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 16
Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 17
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung
§ 14 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2015 (Nds. GVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "besondere Stellenzulagen nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten Verwendung abhängt," ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 46 NBesG" ersetzt.
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu schaffen. | "Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu schaffen." |
3. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Monat" ein Komma sowie die Worte "im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9a Abs. 4 von längstens drei Monaten" eingefügt.
Artikel 18
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung
Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben:
1. das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423),
2. Artikel VI des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. März 1990 (Nds. GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422),
3. § 2 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 29. November 2013 (Nds. GVBl. S. 267),
4. die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 18. Mai 2007 (Nds. GVBl. S. 188), geändert durch Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 418),
5. § 1 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2014 (Nds. GVBl. S. 71), und
6. die Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 23. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 254), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83).
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1. Artikel 1 § 7 Abs. 1, §§ 25 bis 27, 33, 68 Abs. 4 und §§ 71 bis 73 mit Wirkung vom 1. September 2011,
2. Artikel 2 Nrn. 8, 9, 14, 20 Buchst. a, Nrn. 32 bis 34 und 36 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011,
3. Artikel 2 Nr. 30 Buchst. b und c mit Wirkung vom 1. Januar 2013,
4. Artikel 8 Nr. 5 Buchst. d und e und Nr. 8 Buchst. c und d mit Wirkung vom 1. August 2013,
5. Artikel 8 Nr. 5 Buchst. f und g und Nr. 8 Buchst. e und f mit Wirkung vom 1. Januar 2015,
6. die Artikel 4 und 6 am 1. Juni 2017 und
7. die Artikel 5 und 7 am 1. Juni 2018 in Kraft.
ID 180925
ENDE |