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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 30. August 2017
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 05.09.2017 S. 276)



Aufgrund der §§ 58 und 60 Abs. 5 Satz 1 sowie des § 68 Abs. 1 und 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds.GVBl. S. 308), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds.GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2013 (Nds.GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Schulleiterinnen und Schulleiter haben die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs der Landesschulbehörde anzuzeigen; die Anzeigepflicht besteht nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter in den Landesbildungszentren.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 3 bis 5.

cc) Im neuen Satz 5 werden die Worte "Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" durch die Worte "Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und an der Polizeiakademie Niedersachsen" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt anzuzeigen."

2. § 3

§ 3 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen drei Monate, nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). Dies gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Urlaubs nach § 2 Abs. 3 bestimmt ist. Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Bestand unmittelbar vor der Einstellung schon ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, so ist die darin zurückgelegte Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.

wird gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Urlaub beträgt grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von Satz 1 beträgt der Urlaub für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ab dem Urlaubsjahr 2014 grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 27 Arbeitstage."(1) Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Ergibt sich am Ende einer Berechnung des Urlaubsanspruchs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger, als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 9 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1 bis 6.

c) Im neuen Absatz 2 wird die Verweisung "Absatzes 2" durch die Verweisung "Absatzes 1" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

e) Absatz 8

(7) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.

wird gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 8" durch die Verweisung " § 4 Abs. 3" ersetzt.

5. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Dauer des Urlaubs bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage

Verringert sich bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so sind die noch nicht in Anspruch genommenen und nicht verfallenen Urlaubstage entsprechend der verringerten Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche umzurechnen. Abweichend von Satz 1 sind Urlaubstage

  1. des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist, und
  2. vorangegangener Urlaubsjahre,

die die Beamtin oder der Beamte vor der Verringerung der Zahl der Arbeitstage nicht in Anspruch nehmen konnte, nicht umzurechnen. Für die Bestimmung der Zahl der Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist (Satz 2 Nr. 1), ist davon auszugehen, dass für jeden angefangenen Kalendermonat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs entsteht."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 5 Abs. 8" durch die Verweisung " § 4 Abs. 3" ersetzt.

b) In Absatz 5 Halbsatz 2 wird das Wort "ist" durch die Worte "sind § 4 Abs. 1 Satz 2 und" ersetzt.

7. In § 7 Satz 4 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

8. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:

" § 8a Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EU Nr. L 299 S. 9) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht verfallen ist, wird er finanziell abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrags bemisst sich nach dem Durchschnitt der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge für die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, in denen Anspruch auf Besoldung bestand.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis endet."

Artikel 2
Weitere Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds.GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
Gültig ab 01.01.2018

a) Absatz 6

(6) Abweichend von Absatz 2 beträgt der. Urlaub bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze in der ersten Jahreshälfte sechs Zwölftel des Jahresurlaubs und zwölf Zwölftel bei Erreichen der Altersgrenze in der zweiten Jahreshälfte.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Erhöht sich bei einem Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so ist der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr neu zu berechnen. Dazu ist der Urlaubsanspruch abschnittsweise entsprechend der jeweiligen Zahl der Arbeitstage zu berechnen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds.GVBl. S. 35, 61), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds.GVBl. S. 308), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:


altneu
6. für einen Verbesserungsvorschlag bis zu zwei Arbeitstage,
  1. im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für das Vorschlagswesen in der niedersächsischen Landesverwaltung und
  2. im Übrigen auf Vorschlag einer nach den jeweiligen Regelungen über das Vorschlagswesen zuständigen Stelle
 6. Entnahme von Organen und Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, für die notwendige Abwesenheitszeit,".

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.

2. Nach § 9a wird der folgende neue § 9b eingefügt:

" § 9b Sonderregelung für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen

Urlaub nach § 9 Satz 1 oder § 9a, der jeweils nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune lediglich anzuzeigen. Über die Weitergewährung der Bezüge bei der Inanspruchnahme von Urlaub nach § 9 Satz 1 entscheidet die Vertretung."

3. Die bisherigen §§ 9b und 9c werden §§ 9c und 9d.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

In § 9a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Nds.GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2015 (Nds.GVBl. S. 196), wird die Satzbezeichnung "5" durch die Satzbezeichnung "4" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung

Die Dienstjubiläumsverordnung vom 23. April 1996 (Nds.GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds.GVBl. S. 308), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 14 der Niedersächsischen Disziplinarordnung" durch die Verweisung " § 15 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "dem 1. Januar 2017" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt

1. Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 13. Juni 2013,

2. Artikel 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 3. Mai 2012 und

3. Artikel 2 Nr. 1 am 1. Januar 2018

in Kraft.

ID 171489

ENDE