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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2018
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 21.12.2018 S. 307)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 8 ersetzt:

altneu
Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig."Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung bis auf ein Jahr verkürzt werden. Die Probezeit verkürzt sich um die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge, soweit der Urlaub oder die Elternzeit während des für die Probezeit vorgesehenen Zeitraums in Anspruch genommen wird. Verkürzt sich die Probezeit nach Satz 5 wegen eines Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Elternzeit nach den nach § 81 geltenden Rechtsvorschriften auf weniger als ein Jahr, so ist sie auf ein Jahr zu verlängern. Im Übrigen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht zulässig. Eine Anrechnung nach Satz 3 und eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit nach den Sätzen 4 bis 6 können nebeneinander erfolgen."

2. § 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können."Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Höchstalter" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(3) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe,"8. Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber für den Fall, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, insbesondere um den Abschluss einer Berufsausbildung zu gewährleisten, zum Ausgleich von Nachteilen durch die Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen und für Fälle, in denen die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre,"

b) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Verlängerung" ein Komma sowie die Worte "ihre Verkürzung um Zeiten der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen" eingefügt.

5. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem 1. Januar 2012 ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
"(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

6. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

7. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:

" § 62a Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die

  1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder
  2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,

ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

(3) Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist

  1. für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und
  2. für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang

festzusetzen.

(4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass die während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.

(5) Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 BeamtStG,
  2. bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. soweit der Beamtin oder dem Beamten während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Mit dem Widerruf ist der Umfang der während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Beamtin oder dem Beamten zurückzuzahlen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. Dies gilt auch im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten.

(6) Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall

  1. eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
  2. einer Elternzeit oder
  3. eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

unterbrochen werden. Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) § 61 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.

(8) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.

(9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden.

(10) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Absätze 1 bis 9 entsprechend anzuwenden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird."

8. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

9. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt:

altneu
Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), entsprechend."Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17), entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ab dem Zeitpunkt ruhen, in dem sie oder er das Mandat erwirbt. Die Beamtin oder der Beamte darf ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl dem Dienst fernbleiben (§ 67 Abs. 1). Die Ansprüche aus dem Abgeordnetenverhältnis gehen vom Beginn des Monats, in dem das Mandat erworben wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mandat erworben wird, den ihnen dem Grunde nach entsprechenden Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis vor."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4 bis 6.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie" gestrichen und die Angabe "Abs. 1, 3 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

10. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes" durch die Angabe "NBesG" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4

Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, so verringert sich der jeweilige Bemessungssatz um 20 vom Hundert.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

c) Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Buchstabe a eingefügt:

"a) über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,".

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Buchstaben b und c.

cc) Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:

"d) über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,".

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben e und f.

d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes" gestrichen und nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Worte "des Pflegezeitgesetzes" durch die Angabe "PflegeZG" ersetzt.

11. Nach § 83 wird der folgende § 83a eingefügt:

" § 83a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, so soll der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.

(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich gemäß § 39 NBeamtVG, eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 NBeamtVG oder ein Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 1. Januar 2019 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.

(4) Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden."

12. Die §§ 85 und 86 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 85 Umzugskostenvergütung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter sowie ihre oder seine Hinterbliebenen, die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn deren Übernahme schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen bei einem Umzug aus Anlass

  1. der Versetzung oder einer versetzungsgleichen Maßnahme aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
  2. der Verpflichtung zum Bezug einer Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle oder zum Bezug oder zur Räumung einer Dienstwohnung oder
  3. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

wenn nicht nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beamtin oder des Beamten von der Zusage abgesehen werden kann. Die Umzugskostenvergütung kann bei einem sonstigen dienstlich veranlassten Umzug zugesagt werden. Die Umzugskostenvergütung kann auch in besonderen Fällen zugesagt werden; bei einem nicht dienstlich veranlassten Umzug kann sie nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 auf die Vergütung angemessener Kosten begrenzt werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst die Beförderungsauslagen, die Reisekosten, die Mietentschädigung und die Erstattung sonstiger Auslagen.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden. Ferner kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung oder in sonstigen besonderen Fällen zurückzuzahlen ist.

(3) Für Auslandsumzüge sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.

" § 85 Umzugskostenvergütung

(1) Eine Vergütung der notwendigen Kosten für einen Umzug (Umzugskostenvergütung) erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte,
  2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
  3. frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen des Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie
  4. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

(Berechtigte). 2Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene Lebenspartnerin, der hinterbliebene Lebenspartner, die Verwandten bis zum vierten Grad, die Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, die mit der verstorbenen Person zur Zeit ihres Todes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn diese vor dem Umzug schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. aus Anlass der Versetzung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass
    1. mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
    2. der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
    3. die Wohnung auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke weniger als dreißig Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder
    4. der Umzug nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die oder der Berechtigte unwiderruflich auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung verzichtet hat,
  2. aufgrund der dienstlichen Weisung, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zur Dienststätte oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung aufgrund dienstlicher Weisung oder
  4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

Satz 4 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

  1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder
  2. der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde.

Umzugskostenvergütung kann auch zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. der Einstellung,
  2. der Abordnung oder Zuweisung,
  3. der vorübergehenden Verwendung bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  5. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2 bis 4 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder
  6. der Räumung einer im Eigentum des Dienstherrn stehenden Mietwohnung,

wenn die jeweilige Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung von Kosten für die Beförderung des Umzugsguts, Reisekosten, die Gewährung von Mietentschädigungen, Maklergebühren und die Erstattung sonstiger Kosten.

(2) Eine aufgrund einer Zusage nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem Dienstherrn oder einer Einrichtung nach § 35 Abs. 8 NBesG übertritt.

(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Umzugskostenvergütung, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Umzugskostenvergütung
    1. über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    2. über eine pauschale Kostenerstattung,
    3. über den Ausschluss der Gewährung von Umzugskostenvergütung in bestimmten Fällen,
  2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Umzugskostenvergütung
    1. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Gewährung von Umzugskostenvergütung,
    2. über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

(4) Für Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.

§ 86 Trennungsgeld

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der an einen Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt wird, erhält die unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. Bei der Bemessung des Trennungsgeldes können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden.

(3) Für trennungsgeldrechtliche Maßnahmen im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungsort zugewiesen (Ausbildungsreise), sind das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes festzusetzen und alle ihr oder ihm durch die Ausbildungsreise entstehenden notwendigen Mehrausgaben in Höhe von mindestens 75 vom Hundert des Betrages, der einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen zu erstatten wäre, zu erstatten. Die Erstattung nach Satz 1 kann bei Zuweisungen an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 begrenzt werden.

§ 86 Trennungsgeld

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aufgrund

  1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen,
  2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist,
  3. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  4. der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  5. der Abordnung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,
  6. der Zuweisung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,
  7. der vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  8. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  9. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 5 bis 8 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder
  10. der Einstellung

an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnorts beschäftigt wird, erhält unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis die Kosten vergütet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 10 wird Trennungsgeld gewährt, falls für einen Umzug die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, andernfalls nur bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit. Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn eine Dienstwohnung auf Weisung des Dienstherrn geräumt werden muss, für den Zeitraum, in dem der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung eingelagert werden muss. Als Trennungsgeld werden die notwendigen Kosten erstattet. Abweichend von Satz 4 werden bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck einer nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Aus- oder Fortbildung und im Fall des Satzes 3 nur die angemessenen Kosten erstattet. Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.

(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang des Trennungsgeldes, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Gewährung von Trennungsgeld
    1. über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    2. über eine pauschale Kostenerstattung,
    3. über eine abweichende Bemessung des Trennungsgeldes in Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt,
    4. über den Ausschluss der Gewährung von Trennungsgeld und
  2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Trennungsgeld
    1. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld,
    2. über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung die Kostenerstattung bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck der Aus- oder Fortbildung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht für im Grenzverkehr tätige Beamtinnen und Beamte bei Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland."

13. § 87a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes" durch die Angabe "NBesG" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe "NBeamtVG" ersetzt.

14. Dem § 95 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) In beihilfe-, heilfürsorge-, heilverfahrens-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten darf eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, nur dann erfolgen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird."

15. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden Absätze 1 und 2 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

16. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Buchstabe a eingefügt:

"a) über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,".

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Buchstaben b und c.

cc) Es wird der folgende Buchstabe d eingefügt:

"d) über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,".

dd) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe e.

b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes" gestrichen und nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Worte "des Pflegezeitgesetzes" durch die Angabe "PflegeZG" ersetzt.

17. In § 115 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 4" durch die Angabe "Nrn. 1 bis 3" ersetzt.

18. In § 120 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 85 Abs. 2" durch die Angabe " § 85 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Familienpflegezeit

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen, die

  1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder
  2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,

ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

(3) Der während der Familienpflegezeit zu leistende Dienst ist so festzusetzen, dass

  1. in der Pflegephase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird und
  2. in der Nachpflegephase Dienst in einem Umfang geleistet wird, der mindestens dem Dienst entspricht, der vor der Pflegephase geleistet worden ist.

(4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

(5) Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 bis 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG - in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
  2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. soweit der Richterin oder dem Richter während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Mit dem Widerruf ist der Umfang des während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Dienstes entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Richterin oder dem Richter zurückzuzahlen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Richterin oder dem Richter die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. Dies gilt auch im Fall des Todes der Richterin oder des Richters.

(6) Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall

  1. eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
  2. einer Elternzeit oder
  3. einer Beurlaubung aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

unterbrochen werden. Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Richterin oder des Richters die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.

(8) Die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.

(9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden."

2. In § 94 wird der Klammerzusatz "(NDiszG)" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird wie folgt geändert:

1. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe "62" ein Komma und die Angabe "62a" eingefügt.

bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. bei der Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes dieses tatsächlich betreut hat."

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Verlängerung nach Satz 1 Nr. 7 setzt eine Förderfähigkeit im Rahmen des Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) voraus."

2. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "betreut" die Worte "oder eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gepflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in Kraft.

ID 190064

ENDE