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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 29. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 400)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Polizeipräsidenten" die Worte "sowie die Landesbeauftragten für regionale Landesentwicklung" eingefügt.

2. In § 78 Satz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "darf" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "kann" werden ein Komma und die Worte "und unter welchen Voraussetzungen ein Entgelt ausnahmsweise nicht entrichtet werden muss" eingefügt.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird das Wort "und" angefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. die Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wenn sie seit dem 31. Dezember 2006 ununterbrochen an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange das Studium oder, bei konsekutiven Studiengängen, das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den am 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "18 000" durch die Zahl "20 000" ersetzt.

4. § 83a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die Vollstreckung erfolglos geblieben" durch die Worte "dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich" ersetzt.

bb) Am Ende des Satzes 2 werden die Worte "oder der Schmerzensgeldanspruch im Urkundenprozess nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden ist" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt insbesondere vor, soweit ein Vollstreckungsversuch

  1. erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird oder
  2. aufgrund eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schädigerin oder des Schädigers nicht innerhalb eines Jahres nach Erlangung des Vollstreckungstitels durchgeführt werden kann."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs" gestrichen.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Umstände, die eine unbillige Härte begründen, sind nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit diese Umstände dem Dienstherrn bereits bekannt sind oder nur von ihm ermittelt werden können."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Hat der Dienstherr wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz erlangt und hat die Beamtin oder der Beamte wegen desselben Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen denselben Dritten erlangt, so kann der Dienstherr auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Erfüllung des Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, auch soweit dies nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 3 und 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. Der Vollstreckungstitel, den die Beamtin oder der Beamte erlangt hat, ist dem Antrag beizufügen."

5. In § 89 Satz 5 werden das Wort "Beihilfeunterlagen" durch die Worte "Unterlagen über Beihilfe" ersetzt sowie nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2262, 2275)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

6. § 91 erhält folgende Fassung:

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§ 91 Auskunft und Akteneinsicht

(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung aus ihrer Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Einsicht wird nicht gewährt in andere Akten, in denen die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Einsicht in die Personalakte bestehen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren oder in sonstiger Weise Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Einsicht in die Personalakte der früheren Beamtin oder des früheren Beamten zu gewähren, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sie erhalten auf Verlangen eine Kopie aus der Personalakte.

" § 91 Auskunft und Akteneinsicht

(1) Neben dem Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung über sie betreffende personenbezogene Daten, die für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden und in ihrer Personalakte oder anderen Akten enthalten sind, besteht auch ein Anspruch auf Gewährung von Einsicht in solche Akten. Einsicht wird nicht gewährt in andere Akten, in denen die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die aktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Akteneinsicht bestehen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht in Akten nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren oder Auskunft aus solchen Akten zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Einsicht in Akten nach Absatz 1 Satz 1 der früheren Beamtin oder des früheren Beamten zu gewähren oder Auskunft aus solchen Akten zu erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sie erhalten auf Verlangen eine Kopie aus der Akte."

7. § 94 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.Abweichend von Satz 2 sind Unterlagen, die zur Durchführung des Verfahrens nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel benötigt werden, unverzüglich nach Abcschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten."(2) Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge, Heilverfahren, Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld sind zehn Jahre, Unterlagen über Unterstützungen und Erkrankungen fünf Jahre und Unterlagen über Erholungsurlaub drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Falls Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge oder Heilverfahren, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, nicht in elektronischer Form gespeichert werden, so sind sie
  1. unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden, oder,
  2. falls sie auch zur Durchführung des Verfahrens nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel gespeichert werden (§ 89 Satz 5 oder 6), unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zu vernichten.

Falls Unterlagen nach Satz 2 in elektronischer Form gespeichert werden, so sind die in Papierform eingereichten Unterlagen nach der elektronischen Speicherung unverzüglich zu vernichten. Personenbezogene Daten in Unterlagen nach Satz 2, die in elektronischer Form gespeichert wurden und die Art einer Erkrankung erkennen lassen, sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen nach Satz 2 zurückzugeben oder zu vernichten wären, in der Verarbeitung einzuschränken und nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen. Zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe, Heilfürsorge oder Leistungen aus Anlass eines Heilverfahrens ist ein automatisierter Datenabgleich mit den nach Satz 4 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten zulässig. Darüber hinaus ist eine erneute, auch nicht automatisierte, Verarbeitung von nach Satz 4 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten zulässig, wenn sich aus dem automatisierten Datenabgleich nach Satz 5 berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewährung ergeben oder die Verarbeitung der Vorbereitung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs dient."

8. § 95 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) In beihilfe-, heilfürsorge-, heilverfahrens-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten darf eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, nur dann erfolgen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird."(4) In Angelegenheiten, die die Beihilfe, die Heilfürsorge, das Heilverfahren, die Reisekostenvergütung, die Umzugskostenvergütung oder das Trennungsgeld betreffen, darf eine Entscheidung nur dann ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird."

9. Nach § 108 werden die folgenden §§ 108a und 108b eingefügt:

" § 108a Verfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei

(1) Vor Einstellung in ein Beamtenverhältnis in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei ersucht die für die Einstellung zuständige Stelle zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers

  1. die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
  2. das Landeskriminalamt um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Beschuldigte oder als Beschuldigten geführte Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Erkenntnisse über Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Bewerberin oder den Bewerber vorliegen,
  3. die für die Wohnsitze der Bewerberin oder des Bewerbers während der letzten fünf Jahre zuständigen Polizeidienststellen des Landes oder die entsprechenden Stellen eines anderen Landes um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche
    1. Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Beschuldigte oder als Beschuldigten geführte Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren,
    2. Erkenntnisse über von der Polizei gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Betroffene oder Betroffenen geführte Bußgeldverfahren,
    3. Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber gerichtete polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder
    4. sonstige Erkenntnisse über Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Bewerberin oder den Bewerber
      vorliegen und
  4. im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren die zuständige Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das zuständige Gericht um Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Akten und gegebenenfalls die Gerichtsakten, soweit die Erheblichkeit des Verfahrens für die Prüfung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht anhand bereits vorliegender Erkenntnisse abschließend festgestellt werden kann,

falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits aus einem anderen Grund als dem etwaigen Fehlen der persönlichen Eignung abgelehnt werden soll. Für die Feststellung hat die für die Einstellung zuständige Stelle außerdem eine Abfrage zu Erkenntnissen der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Art aus den Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen der Polizei Niedersachsen und dem polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern durchzuführen oder eine Polizeibehörde darum zu ersuchen. Die für die Einstellung zuständige Stelle darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Angaben zu einem Identitätsdokument der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ersuchen an die ersuchten Stellen übermitteln und für eigene Abfragen nach Satz 2 verwenden. Die ersuchten Stellen sind befugt, der für die Einstellung zuständigen Stelle

  1. nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Auskünfte nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 zu erteilen und die Einsichtnahme in die Akten nach Satz 1 Nr. 4 zu gewähren und
  2. das Ergebnis einer Abfrage nach Satz 2 mitzuteilen.

Die für die Einstellung zuständige Stelle unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 4 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.

(2) Die für die Einstellung zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 erhobenen Daten gesondert von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und gesondert von der Personalakte aufzubewahren. Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren. Die Regelungen des § 50 BeamtStG sowie der §§ 88 und 90 bis 92 sind entsprechend anzuwenden. Nach der Einstellung sind die Daten in eine Teilakte der Personalakte aufzunehmen. Die Teilakte ist nach einer Beendigung des Beamtenverhältnisses während der Probezeit unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Probezeit, zu vernichten. Die Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht eingestellt wurden, sind unverzüglich nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zu löschen, spätestens mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines ablehnenden Bescheids.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und Sätze 2 bis 5 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis einer anderen Laufbahn bei einer Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen, wenn diese Behörde Einstellungsbehörde ist.

(4) Die Regelungen des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Vor der Einstellung in ein Beamtenverhältnis in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu dokumentieren, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Bewerberin oder der Bewerber aufweist, die nicht die gesundheitliche Eignung betreffen, aber der Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen können (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BeamtStG). Merkmale, die bei der gewöhnlichen Ausübung des Dienstes nicht sichtbar sind, sind nicht zu dokumentieren, wenn sie aufgrund ihres Inhalts oder ihrer Bedeutung offensichtlich nicht geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers hervorzurufen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation nach den Sätzen 1 und 2 an die für die Einstellung zuständige Stelle. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die für die Einstellung zuständige Stelle stellt auf der Grundlage der ärztlichen Dokumentation fest, ob die unveränderlichen Merkmale der Bewerberin oder des Bewerbers der Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen.

§ 108b Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte) durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG zu regeln."

10. § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres."(1) Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres."

11. § 119 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Zeiten der Tätigkeit in einem Bundesfreiwilligendienst bis zur Dauer von einem Jahr,".

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

§ 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), erhält folgende Fassung:

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" § 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in der folgenden Fassung:

  1. Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099);
  2. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162);
  3. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571);
  4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650);
  5. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Beamtengesetzes" der Klammerzusatz "(NBG)" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) § 108a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und Sätze 2 bis 5 und Abs. 2 NBG ist für alle Bewerberinnen und Bewerber um ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis bei einer Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen entsprechend anzuwenden, wenn diese Behörde Einstellungsbehörde ist. Die Regelungen des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben unberührt."

2. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Angabe "NBG" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 221376

ENDE