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Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Niedersachsen -
Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 312 EU)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NHinMeldG - Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz
§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
(1) Jede Kommune ist verpflichtet, mindestens eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für kommunale Anstalten, gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände, für den Regionalverband "Großraum Braunschweig" sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen.
§ 2 Ausnahmen, Zusammenarbeit
(1) Von der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind
(2) Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 1 Abs. 1
Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, bleibt von Satz 1 unberührt.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Dem § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 296), wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1; 2023 Nr. L 116 S. 30).
ID 232562
ENDE |