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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 312 EU)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NHinMeldG - Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz

§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Jede Kommune ist verpflichtet, mindestens eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für kommunale Anstalten, gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände, für den Regionalverband "Großraum Braunschweig" sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen.

§ 2 Ausnahmen, Zusammenarbeit

(1) Von der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind

  1. Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne des § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sowie
  2. Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 mit jeweils in der Regel weniger als 50 Beschäftigten.

(2) Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 1 Abs. 1

  1. eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben oder
  2. eine von dem für Inneres zuständigen Ministerium benannte staatliche Stelle als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.

Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, bleibt von Satz 1 unberührt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Dem § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 296), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1; 2023 Nr. L 116 S. 30).

ID 232562


ENDE