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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 6. November 2024
(Nds.GVBl. Nr. 93 vom 11.11.2024)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:

" § 19a Dienstliche Beurteilung

(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten anhand von Einzelmerkmalen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen, das alle Einzelmerkmale, die beurteilt worden sind, berücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden nicht dienstlich beurteilt:

  1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 6 BeamtStG und des § 7 dieses Gesetzes,
  2. künstlerisches Personal,
  3. wissenschaftliches Personal an Hochschulen und an sonstigen Forschungseinrichtungen,
  4. Beamtinnen und Beamte, die ein in § 39 Abs. 1 genanntes Amt bekleiden,
  5. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie
  6. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit das Ehrenamt betroffen ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 wird das wissenschaftliche Personal an sonstigen Forschungseinrichtungen dienstlich beurteilt, wenn die oberste Dienstbehörde dies vorsieht.

(3) Die Landesregierung bestimmt für Landesbeamtinnen und Landesbeamte durch Verordnung das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere

  1. die Zeitpunkte der Regelbeurteilungen und die Beurteilungszeiträume,
  2. Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht,
  3. dienstliche oder persönliche Verhältnisse, die eine Anlassbeurteilung erfordern,
  4. die Erstellung einer Erstbeurteilung und einer Zweitbeurteilung, die Zuständigkeiten dafür sowie Ausnahmen von der Erstellung einer Zweitbeurteilung,
  5. die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen,
  6. die Beteiligung der Beamtinnen und Beamten bei der Erstellung sowie die Eröffnung der Beurteilung,
  7. den Maßstab der Beurteilung,
  8. Rangstufen für die Beurteilung,
  9. Richtwerte für die anteilige Vergabe von Rangstufen sowie Ausnahmen hiervon,
  10. die Einzelmerkmale und deren Inhalt,
  11. die Bildung des Gesamturteils,
  12. die Fortschreibung und fiktive Nachzeichnung von Beurteilungen sowie
  13. die Verwahrung der Beurteilungen und von Beurteilungsbeiträgen.

(4) In einer Verordnung nach Absatz 3 kann in begründeten Fällen für bestimmte Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung auch zugelassen werden, dass eine oberste Dienstbehörde diese abweichend von der Verordnung regeln kann.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, der Landesrechnungshof und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz können für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten durch Verordnung auch mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach Absatz 3

  1. von den durch Verordnung nach Absatz 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorsehen und
  2. die in einer Verordnung nach Absatz 3 getroffenen Regelungen ergänzen, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt.

(6) Abweichend von Absatz 3 bestimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege durch Verordnung das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere die in Absatz 3 genannten Inhalte. Dabei kann es abweichend von Absatz 3 Nr. 4 ein einstufiges Beurteilungsverfahren vorsehen.

(7) Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 bestimmen für ihre Beamtinnen und Beamten das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren. Dienstherren nach Satz 1 mit weniger als zehn dienstlich zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten sind von der Pflicht zur Regelbeurteilung nach Absatz 1 Satz 1 befreit; andere Dienstherren nach Satz 1 können davon absehen, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung; für diese gilt stattdessen § 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Richtergesetzes."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12

12. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden Nummern 12 und 13.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "22 000" ersetzt.

b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Worten "für bis zu zehn Arbeitstage" die Worte "je Kalenderjahr" eingefügt.

4. Dem § 108 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei durch Verordnung

  1. von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und
  2. die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse im dienstlichen Interesse liegt."

5. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "14" ein Komma und die Angabe "15" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung werden nicht regelmäßig dienstlich beurteilt, sondern nur, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erfordern (§ 19a Abs. 1 Satz 2). Die oberste Dienstbehörde kann vorsehen, dass Beamtinnen und Beamte nach Satz 1 wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse regelmäßig dienstlich beurteilt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Soziales zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und
  2. die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse im dienstlichen Interesse liegt."

6. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und
  2. die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der besonderen Struktur der Steuerverwaltung im dienstlichen Interesse liegt."

7. Nach § 120a wird der folgende § 120b eingefügt:

" § 120b Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Abordnung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 oder später im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Unterbringungen von Flüchtlingen an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen abgeordnet sind, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abordnung wirksam wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abordnung endet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Fassung auch dann, wenn

  1. die Wohnung der Landesbeamtin oder des Landesbeamten im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt und
  2. die Wegstrecke von der Wohnung zu der neuen Dienststätte auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke mindestens einen Kilometer länger ist als die Wegstrecke zur bisherigen Dienststätte.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden. Hat die Abordnung vor dem 12. November 2024 begonnen, so beginnen die Ausschlussfristen nach § 9 Abs. 1 TGV am 12. November 2024."

8. Es wird der folgende § 133 angefügt:

" § 133 Übergangsregelung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 19a Abs. 6, längstens bis zum 31. Dezember 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen und bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 108 Abs. 4, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 117 Abs. 3 Satz 3, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 118 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 sind für die Erstellung von Anlassbeurteilungen der übrigen Beamtinnen und Beamten die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (12.11.2024) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

1. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft,

2. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 242637


ENDE