umwelt-online: Archivdatei 1995  Laufbahnverordnung NRW (4)


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Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

1. Allgemeines

§ 81 Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Befähigungen

(1) Wer durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder, soweit für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes eine Laufbahnprüfung nicht vorgeschrieben ist, nach den jeweiligen Bestimmungen über Aufstiegsbeamte die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(2) Wer aufgrund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zum Beamten ernannt worden ist, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(3) Laufbahnen entsprechen einander, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören, Ämter derselben Fachrichtung umfassen und eine gleiche Mindestvorbildung und im wesentlichen gleiche Ausbildung, in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine gleiche Vorbildung und im wesentlichen gleiche praktische und hauptberufliche Tätigkeit voraussetzen.

(4) Die bei einem anderen Bewerber durch eine unabhängige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Befähigung für eine Laufbahn kann durch den Landespersonalausschuß als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 erfüllt sind. Dies gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2.

§ 82 Früher erworbene Befähigungen

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn

  1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung erworben hat,
  2. nach einer Regelung für Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zum Beamten ernannt oder als Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde,

bleibt für diese Laufbahn befähigt.

§ 83 Einstellung früherer Beamter und Übernahme von Beamten anderer Dienstherren, Folgen eines Laufbahnwechsels

(1) Bei der Einstellung früherer Beamter, der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren und nach einem Laufbahnwechsel ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte

  1. bereits angestellt war, es sei denn, daß die Anstellung nach besonderer Rechtsvorschrift während der Probezeit vorgenommen worden war,
  2. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Anstellung oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war.

Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; das gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung als Anstellung. Wird von einem Bewerber, der in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die im früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

(4) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)" verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte; bei Ablauf dieser Probezeit ist die Anstellung nach Maßgabe des Satzes 1 zulässig. In Zweifelsfällen bestimmen das Innenministerium und das Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.

(5) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf ein Beamter eines anderen Dienstherrn übernommen werden, wenn er bei diesem Dienstherrn in einem nach § 6 noch zulässigen Lebensalter in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die dort geforderten Voraussetzungen in einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn erfüllt wurden.

(7) Bei einem Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn leistet der Beamte die nach dieser Verordnung als Probezeit festgelegte Zeit unter Belassung seiner bisherigen Rechtsstellung sowie seiner bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung ab; bewährt er sich nicht, tritt er in seine bisherige Laufbahn zurück. § 24 LBG bleibt unberührt.

§ 84 Ausnahmen

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde können Ausnahmen zugelassen werden von

  1. dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: § 6 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 1,
  2. der Probezeit und der Mindestprobezeit: § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 35 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 44 Abs. 2 und 4, § 46 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2,
  3. dem Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,
  4. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 10 Abs. 2 und 4,
  5. der Mindestbewährungszeit und der Wartezeit: § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31, § 40 Satz 1 Nr. 2, § 41, § 53a Abs. 1, § 61, § 65, § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Buchstabe c, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 2, § 88 in Verbindung mit § 87 Abs. 2,
  6. dem Höchstalter für den Aufstieg: § 23 Abs. 5 Nr. 2, § 30 Abs. 5 Nr. 2, § 40 Satz 1 Nr. 4,
  7. der Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit, wenn diese im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde, im Umfang von bis zu einem Drittel dieser Tätigkeit: § 33 Abs. 1 und § 43 Abs. 1,
  8. dem Durchlaufen der Ämter des Leiters einer Schule oder eines Studienseminars bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit (§ 11, § 53 Abs. 3) von acht Jahren abgeleistet ist; bei Ämtern beim Landesinstitut für Schule und Weiterbildung darf an die Stelle der achtjährigen Dienstzeit eine vierjährige Dienstzeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes treten: § 54 Abs. 1 und 2,
  9. dem Promotionserfordernis: § 66b Abs. 1 Nr. 2.

Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.

(2) Ausnahmen für Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) und von dem Höchstalter für den Aufstieg (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) sind nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig.

(3) Über Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstaben A und b, § 10 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 3 entscheidet der Landespersonalausschuß, für die in § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten

  1. des Landes das Innenministerium und das Finanzministerium,
  2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das Innenministerium,
  3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 sowie des § 41 die Bezirksregierung,
  4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

§ 85 Übergangsregelung für Beförderungen

Auf die Mindestzeiten nach § 31 und § 40 Nr. 2 können Zeiten des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes und nach § 9a des Heimkehrergesetzes bis zu zwei Jahren angerechnet werden. 2. Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richter

§ 86 Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten

(1) Auf den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten findet § 12 Anwendung, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 (mittlerer Dienst) erwerben die Befähigung für gleichwertige Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit, die mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beträgt. § 12 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 (gehobener Dienst) in gleichwertige Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gilt Absatz 2 entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für die neue Laufbahn verlangen.

§ 87 Richter

(1) Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 10 A findet keine Anwendung.

(2) Einem Richter oder einem zum Richter zu ernennenden Beamten darf ein Amt mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren verliehen werden; dies gilt nicht für Richter am Finanzgericht. Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von sechs Jahren verliehen werden.

(3) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihm frühestens zwei Jahre nach der Anstellung ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden. Bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 ist § 41 Abs. 1 zu beachten. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 kann unter Beachtung des § 41 Abs. 2 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden.

§ 88 Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums

(1) § 87 Abs. 2 und 3 findet auf Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

(2) § 10a findet keine Anwendung.

§ 89 Übergangsregelungen 05

(1) Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst), bei denen an die Stelle der Laufbahnprüfung (§ 21) die mit Erfolg abgeschlossene Teilnahme an einem Lehrgang für den Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst) getreten ist, dürfen über ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 hinaus nur nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 21) befördert werden. Dies gilt nicht für Beamte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

(2) In der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen kann auch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt,
  2. bis zum 30. September 1978 nach einer Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einem gemäß § 32 dieser Verordnung in ihrer bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung anerkannten Bibliothekar-Lehrinstitut die Diplomprüfung bestanden hat,
  3. nach Bestehen der Diplomprüfung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt hat;

§ 35 findet Anwendung.

(3) Beamte in den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 1990 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übertreten (Artikel 74 Abs. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2477 -), sind, soweit sie die Befähigung für die Laufbahn des

  1. gehobenen Dienstes in den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen besitzen, auch für die Laufbahn besonderer Fachrichtung "Dienst in der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und Prüfung der gesetzlichen Krankenversicherung im Geschäftsbereich des Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit" (Anlage 2, Nr. 2.10),
  2. höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, auch für die Laufbahn besonderer Fachrichtung "wissenschaftlicher Dienst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit" (Anlage 3, Nr. 2.1).

befähigt.

(4) Für Beamte der Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes, die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294) in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen worden sind, ist die Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes im Landesdienst als Laufbahn besonderer Fachrichtung geordnet.

(5) Soweit Mutterschaftsurlaub genommen wurde oder soweit Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzvorschriften, ggf. in Verbindung mit Beurlaubungs- und Krankheitszeiten, nicht als Probezeit gegolten haben, ist § 11 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung in ihrer bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Hat sich die Anstellung eines Beamten unter anderen als den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren auf die Dienstzeit (§ 11) angerechnet. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2, nach § 9 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(7) Wer am 16. April 1981 bereits ein Jahr als Ausbilder eingesetzt war, besitzt die Ausbilder-Eignung nach § 15a.

(8) Die in § 6 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen gelten für

  1. Bewerber, die am 1. September 1998 eine Einstellungszusage für einen Vorbereitungsdienst oder für die Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besitzen,
  2. Beamte, die sich am 1. September 1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und die jeweils in §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Höchstaltersgrenze bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hätten,
  3. Angestellte und Arbeiter, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen und bis zum Ablauf der hauptberuflichen Tätigkeit einen Antrag auf Übernahme gestellt haben

fort.

§§ 90 bis 96 (entfallen)

§ 97Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juni 2010 außer Kraft.

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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren DienstesAnlage 1
(zu § 24 Abs. 1)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren DienstesBerufe oder Berufsabschlußbezeichnungen
1Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
1.1Technische DiensteGesellen und Facharbeiter in ihrem jeweiligen Beruf
1.2Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sindSozialversicherungsfachangestellte; Anstellungsprüfung (A-Prüfung) nach den berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien
1.3Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sindSozialversicherungsfachangestellte; Anstellungsprüfung (A-Prüfung) nach der Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte im Lande Nordrhein-Westfalen oder nach der Prüfungsordnung für Knappschaftsangestellte.
1.4Dienst in Bibliotheken,Dokumentationsstellen und vergleichbaren EinrichtungenFachangestellte für Medien- und Informationsdienste; Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

 

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 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen DienstesAnlage 2
(zu § 32 Abs. 1)

 

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen DienstesBerufe oder Berufsabschlussbezeichnungen
1Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
1.1Dienst in der Datenverarbeitunggeeignete Berufe mit Fachhochschulabschluss
1.2Technischer Dienst in der Datenverarbeitunggeeignete Berufe mit Fachhochschulabschluss
1.3Technischer Dienst bei den MaterialprüfungsämternIngenieure
1.4Technischer Dienst mit Prüfung von StandsicherheitsnachweisenIngenieure (Bauingenieurwesen)
1.5Straßenbautechnischer DienstIngenieure (Bauingenieurwesen, Maschinenbau-Stahlbau)
1.6Verkehrsingenieur im technischen DienstIngenieure (Bauingenieurwesen)
1.7Technischer ChemieingenieurdienstIngenieure (Chemieingenieurwesen, Chemisch-technischer Umweltschutz)
1.8Dienst im Gartenbau, in der Grünordnung, in der Landschaftspflege und im NaturschutzIngenieure (Gartenbau, Landespflege)
1.9Landwirtschaftlicher DienstIngenieure (Landbau, Lebensmitteltechnologie, Milch- und Molkereiwirtschaft)
1.10Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher DienstOecotrophologen
1.11Dienst in der SozialarbeitSozialarbeiter
1.12Sozialpädagogischer DienstSozialpädagogen
1.13Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen:Bibliothekare, Informationswirte
1.14Wirtschaftlicher DienstBetriebswirte
2Laufbahnen im Landesdienst:
2.1Bergtechnischer DienstIngenieure 
2.2Bergvermessungstechnischer DienstIngenieure (Bergvermessung)
2.3Technischer Dienst beim Geologischen LandesamtIngenieure
2.4Technischer Dienst in der Landesplanung und im Städtebau sowie beim Institut für Landes- und StadtentwicklungsforschungIngenieure
2.5Technischer Dienst beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, beim Ministerium für Bauen und Wohnen und im Geschäftsbereich des LandesrechnungshofsIngenieure
2.6Nachrichten- und signaltechnischer DienstIngenieure (Elektrotechnik)
2.7Technischer Dienst im Bereich der PolizeiIngenieure
2.8Technischer Dienst in der staatlichen UmweltverwaltungIngenieure (Chemieingenieurwesen, Entsorgungstechnik, Physikalische Technik, Technischer Umweltschutz, Verfahrenstechnik, Versorgungstechnik)
2.9Dienst als Wein- und SpirituosenkontrolleurIngenieure (Weinbau)
2.10Dienst in der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und Prüfung der gesetzlichen Krankenversicherung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und GesundheitBetriebswirte; Informatiker
2.11Technischer Dienst bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei MedizinproduktenIngenieure; Informatiker
2.12Dienst beim Landesinstitut für den Öffentlichen GesundheitsdienstBetriebswirte; Bibliothekare; Dokumentare; Ingenieure (Chemie- und Gesundheitsingenieurwesen); Sozialarbeiter; Sozialpädagogen; Statistiker
3Laufbahnen im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
3.1Technischer Aufsichtsdienst bei UnfallversicherungsträgernIngenieure
3.2Technischer Dienst für Arbeitssicherheit der LandschaftsverbändeIngenieure
3.3Technischer RaumordnungsdienstIngenieure (Architektur - Städtebau und Regionalplanung, Bauingenieurwesen)
3.4Technischer Dienst in der Wasser- und AbfallwirtschaftIngenieure
3.5Prüfdienst bei den LandesversicherungsanstaltenBetriebswirte; Informatiker
3.6Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sindAbsolvent der Privaten Fachhochschule des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger Bad Hersfeld (Diplom-Prüfung)

 

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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes Anlage 3
(zu § 42 Abs. 1)
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren DienstesBerufe oder Berufsabschlußbezeichnungen
1Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
1.1Ärztlicher DienstÄrzte
1.2Dienst als ApothekerApotheker
1.3Geographischer DienstGeographen
1.4Dienst als KonservatorKonservatoren; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß
1.5Ornithologischer DienstBiologen
1.6Schulpsychologischer DienstPsychologen
1.7Tierärztlicher Dienst mit Ausnahme der Veterinärverwaltung; tierärztlicher Fachdienst bei den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und beim Chemischen Landes- und Staatlichen VeterinäruntersuchungsamtTierärzte
1.8Zahnärztlicher DienstZahnärzte
1.9Dienst in der Datenverarbeitunggeeignete Berufe mit Hochschulabschluss
1.10Dienst in Gartenbau und LandespflegeBiologen; Geographen; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Gartenbau, Landespflege); Ökologen
1.11Agrarwirtschaftlicher Fachdienst mit Ausnahme des agrarwirtschaftlichen Dienstes in Verwaltung, Beratung und Lehramt für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen FachrichtungIngenieure (Agrarwissenschaft, Gartenbau)
1.12Technischer Dienst bei den MaterialprüfungsämternBiologen; Chemiker; Ingenieure; Mineralogen; Physiker
1.13Technischer Dienst mit Prüfung von StandsicherheitsnachweisenIngenieure (Bauingenieurwesen)
1.14Dienst als LebensmittelchemikerLebensmittelchemiker (Gesetz über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker")
1.15Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen:geeignete Berufe mit Hochschulabschluss und Abschluss des Zusatzstudiums (§ 42 Abs. 4) 
2Laufbahnen im Landesdienst:
2.1Wissenschaftlicher Dienst in den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehördengeeignete Berufe mit Hochschulabschluss
2.2Stenographischer Dienst beim Landtag:Volkswirte; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluss
3Laufbahnen im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
3.1Archäologischer DienstArchäologen
3.2Dienst als BiologenBiologen
3.3Dienst als ChemikerChemiker
3.4Geophysikalischer DienstGeophysiker
3.5Geologischer DienstGeologen
3.6Dienst als HistorikerHistoriker
3.7Dienst als KunsthistorikerKunsthistoriker
3.8Dienst als Mathematiker und als StatistikerMathematiker; Statistiker
3.9Dienst als MineralogeMineralogen
3.10Dienst als PhysikerPhysiker
3.11Psychologischer DienstPsychologen
3.12Dienst als VölkerkundlerEthnologen
3.13Zoologischer DienstBiologen; Tierärzte
3.14Dienst in der AbfallwirtschaftBiologen; Chemiker; Geographen; Geologen; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau); Physiker; Wirtschaftswissenschaftler
3.15Dienst bei den Landschaftsverbänden als Erziehungswissenschaftler in psychiatrischen Landeskliniken und in Heimen der öffentlichen ErziehungErziehungswissenschaftler
3.16MuseumsdienstArchäologen; Biologen; Geologen; Kunsthistoriker; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß
3.17Dienst an MusikschulenMusikwissenschaftler; Philologen (Musik)
3.18RaumordnungsdienstForstwirte; Geographen; Hauswirtschaftswissenschaftler; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Bauingenieurwesen, Gartenbau, Landespflege, Raumplanung, Vermessungswesen); Oecotrophologen; Ökologen;Sozialwirte; Sozialwissenschaftler; Soziologen; Wirtschaftswissenschaftler
3.19Dienst an VolkshochschulenPhilologen; Wirtschaftswissenschaftler; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß
3.20Wirtschaftlicher DienstWirtschaftsingenieure; Wirtschaftswissenschaftler
3.21Wissenschaftlicher Dienst in der StatistikGeographen; Sozialwissenschaftler; Soziologen; Wirtschaftswissenschaftler
3.22Dienst bei den HandwerkskammernWirtschaftspädagogen; Wirtschaftswissenschaftler
3.23Dienst bei den Industrie- und HandelskammernWirtschaftsingenieure; Wirtschaftspädagogen; Wirtschaftswissenschaftler
3.24Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei den unteren LandschaftsbehördenGeographen; Ingenieure (Landespflege, Landschaftspflege und Naturschutz); Ökologen
3.25Dienst für Arbeitssicherheit bei den Gemeinden und GemeindeverbändenIngenieure (Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau); Wirtschaftsingenieure
3.26Dienst als Geograph/ÖkologieGeographen; Ökologen
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