umwelt-online: Archivdatei 1995 Laufbahnverordnung NRW (4)
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Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußvorschriften
1. Allgemeines
§ 81 Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Befähigungen
(1) Wer durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder, soweit für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes eine Laufbahnprüfung nicht vorgeschrieben ist, nach den jeweiligen Bestimmungen über Aufstiegsbeamte die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(2) Wer aufgrund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zum Beamten ernannt worden ist, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(3) Laufbahnen entsprechen einander, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören, Ämter derselben Fachrichtung umfassen und eine gleiche Mindestvorbildung und im wesentlichen gleiche Ausbildung, in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine gleiche Vorbildung und im wesentlichen gleiche praktische und hauptberufliche Tätigkeit voraussetzen.
(4) Die bei einem anderen Bewerber durch eine unabhängige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Befähigung für eine Laufbahn kann durch den Landespersonalausschuß als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 erfüllt sind. Dies gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2.
§ 82 Früher erworbene Befähigungen
Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn
bleibt für diese Laufbahn befähigt.
§ 83 Einstellung früherer Beamter und Übernahme von Beamten anderer Dienstherren, Folgen eines Laufbahnwechsels
(1) Bei der Einstellung früherer Beamter, der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren und nach einem Laufbahnwechsel ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte
Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; das gilt auch für die Mindestprobezeit.
(3) War bereits ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung als Anstellung. Wird von einem Bewerber, der in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die im früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.
(4) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)" verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte; bei Ablauf dieser Probezeit ist die Anstellung nach Maßgabe des Satzes 1 zulässig. In Zweifelsfällen bestimmen das Innenministerium und das Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.
(5) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf ein Beamter eines anderen Dienstherrn übernommen werden, wenn er bei diesem Dienstherrn in einem nach § 6 noch zulässigen Lebensalter in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die dort geforderten Voraussetzungen in einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn erfüllt wurden.
(7) Bei einem Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn leistet der Beamte die nach dieser Verordnung als Probezeit festgelegte Zeit unter Belassung seiner bisherigen Rechtsstellung sowie seiner bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung ab; bewährt er sich nicht, tritt er in seine bisherige Laufbahn zurück. § 24 LBG bleibt unberührt.
§ 84 Ausnahmen
(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde können Ausnahmen zugelassen werden von
Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.
(2) Ausnahmen für Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) und von dem Höchstalter für den Aufstieg (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) sind nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig.
(3) Über Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstaben A und b, § 10 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 3 entscheidet der Landespersonalausschuß, für die in § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten
§ 85 Übergangsregelung für Beförderungen
Auf die Mindestzeiten nach § 31 und § 40 Nr. 2 können Zeiten des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes und nach § 9a des Heimkehrergesetzes bis zu zwei Jahren angerechnet werden. 2. Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richter
§ 86 Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten
(1) Auf den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten findet § 12 Anwendung, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 (mittlerer Dienst) erwerben die Befähigung für gleichwertige Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit, die mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beträgt. § 12 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 (gehobener Dienst) in gleichwertige Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gilt Absatz 2 entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für die neue Laufbahn verlangen.
§ 87 Richter
(1) Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 10 A findet keine Anwendung.
(2) Einem Richter oder einem zum Richter zu ernennenden Beamten darf ein Amt mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren verliehen werden; dies gilt nicht für Richter am Finanzgericht. Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von sechs Jahren verliehen werden.
(3) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihm frühestens zwei Jahre nach der Anstellung ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden. Bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 ist § 41 Abs. 1 zu beachten. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 kann unter Beachtung des § 41 Abs. 2 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden.
§ 88 Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(1) § 87 Abs. 2 und 3 findet auf Staatsanwälte entsprechende Anwendung.
(2) § 10a findet keine Anwendung.
(1) Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst), bei denen an die Stelle der Laufbahnprüfung (§ 21) die mit Erfolg abgeschlossene Teilnahme an einem Lehrgang für den Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst) getreten ist, dürfen über ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 hinaus nur nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 21) befördert werden. Dies gilt nicht für Beamte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
(2) In der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen kann auch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer
§ 35 findet Anwendung.
(3) Beamte in den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 1990 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übertreten (Artikel 74 Abs. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2477 -), sind, soweit sie die Befähigung für die Laufbahn des
befähigt.
(4) Für Beamte der Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes, die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294) in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen worden sind, ist die Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes im Landesdienst als Laufbahn besonderer Fachrichtung geordnet.
(5) Soweit Mutterschaftsurlaub genommen wurde oder soweit Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzvorschriften, ggf. in Verbindung mit Beurlaubungs- und Krankheitszeiten, nicht als Probezeit gegolten haben, ist § 11 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung in ihrer bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Hat sich die Anstellung eines Beamten unter anderen als den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren auf die Dienstzeit (§ 11) angerechnet. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2, nach § 9 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
(7) Wer am 16. April 1981 bereits ein Jahr als Ausbilder eingesetzt war, besitzt die Ausbilder-Eignung nach § 15a.
(8) Die in § 6 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen gelten für
fort.
§§ 90 bis 96 (entfallen)
§ 97Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juni 2010 außer Kraft.
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes | Anlage 1 (zu § 24 Abs. 1) |
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes | Berufe oder Berufsabschlußbezeichnungen | |
1 | Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: | |
1.1 | Technische Dienste | Gesellen und Facharbeiter in ihrem jeweiligen Beruf |
1.2 | Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind | Sozialversicherungsfachangestellte; Anstellungsprüfung (A-Prüfung) nach den berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien |
1.3 | Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind | Sozialversicherungsfachangestellte; Anstellungsprüfung (A-Prüfung) nach der Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte im Lande Nordrhein-Westfalen oder nach der Prüfungsordnung für Knappschaftsangestellte. |
1.4 | Dienst in Bibliotheken,Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen | Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste; Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste |
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes | Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1) |
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes | Berufe oder Berufsabschlussbezeichnungen | |
1 | Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: | |
1.1 | Dienst in der Datenverarbeitung | geeignete Berufe mit Fachhochschulabschluss |
1.2 | Technischer Dienst in der Datenverarbeitung | geeignete Berufe mit Fachhochschulabschluss |
1.3 | Technischer Dienst bei den Materialprüfungsämtern | Ingenieure |
1.4 | Technischer Dienst mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen | Ingenieure (Bauingenieurwesen) |
1.5 | Straßenbautechnischer Dienst | Ingenieure (Bauingenieurwesen, Maschinenbau-Stahlbau) |
1.6 | Verkehrsingenieur im technischen Dienst | Ingenieure (Bauingenieurwesen) |
1.7 | Technischer Chemieingenieurdienst | Ingenieure (Chemieingenieurwesen, Chemisch-technischer Umweltschutz) |
1.8 | Dienst im Gartenbau, in der Grünordnung, in der Landschaftspflege und im Naturschutz | Ingenieure (Gartenbau, Landespflege) |
1.9 | Landwirtschaftlicher Dienst | Ingenieure (Landbau, Lebensmitteltechnologie, Milch- und Molkereiwirtschaft) |
1.10 | Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst | Oecotrophologen |
1.11 | Dienst in der Sozialarbeit | Sozialarbeiter |
1.12 | Sozialpädagogischer Dienst | Sozialpädagogen |
1.13 | Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen: | Bibliothekare, Informationswirte |
1.14 | Wirtschaftlicher Dienst | Betriebswirte |
2 | Laufbahnen im Landesdienst: | |
2.1 | Bergtechnischer Dienst | Ingenieure |
2.2 | Bergvermessungstechnischer Dienst | Ingenieure (Bergvermessung) |
2.3 | Technischer Dienst beim Geologischen Landesamt | Ingenieure |
2.4 | Technischer Dienst in der Landesplanung und im Städtebau sowie beim Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung | Ingenieure |
2.5 | Technischer Dienst beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, beim Ministerium für Bauen und Wohnen und im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs | Ingenieure |
2.6 | Nachrichten- und signaltechnischer Dienst | Ingenieure (Elektrotechnik) |
2.7 | Technischer Dienst im Bereich der Polizei | Ingenieure |
2.8 | Technischer Dienst in der staatlichen Umweltverwaltung | Ingenieure (Chemieingenieurwesen, Entsorgungstechnik, Physikalische Technik, Technischer Umweltschutz, Verfahrenstechnik, Versorgungstechnik) |
2.9 | Dienst als Wein- und Spirituosenkontrolleur | Ingenieure (Weinbau) |
2.10 | Dienst in der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und Prüfung der gesetzlichen Krankenversicherung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit | Betriebswirte; Informatiker |
2.11 | Technischer Dienst bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten | Ingenieure; Informatiker |
2.12 | Dienst beim Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst | Betriebswirte; Bibliothekare; Dokumentare; Ingenieure (Chemie- und Gesundheitsingenieurwesen); Sozialarbeiter; Sozialpädagogen; Statistiker |
3 | Laufbahnen im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: | |
3.1 | Technischer Aufsichtsdienst bei Unfallversicherungsträgern | Ingenieure |
3.2 | Technischer Dienst für Arbeitssicherheit der Landschaftsverbände | Ingenieure |
3.3 | Technischer Raumordnungsdienst | Ingenieure (Architektur - Städtebau und Regionalplanung, Bauingenieurwesen) |
3.4 | Technischer Dienst in der Wasser- und Abfallwirtschaft | Ingenieure |
3.5 | Prüfdienst bei den Landesversicherungsanstalten | Betriebswirte; Informatiker |
3.6 | Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind | Absolvent der Privaten Fachhochschule des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger Bad Hersfeld (Diplom-Prüfung) |
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes | Anlage 3 (zu § 42 Abs. 1) |
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes | Berufe oder Berufsabschlußbezeichnungen | |
1 | Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: | |
1.1 | Ärztlicher Dienst | Ärzte |
1.2 | Dienst als Apotheker | Apotheker |
1.3 | Geographischer Dienst | Geographen |
1.4 | Dienst als Konservator | Konservatoren; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß |
1.5 | Ornithologischer Dienst | Biologen |
1.6 | Schulpsychologischer Dienst | Psychologen |
1.7 | Tierärztlicher Dienst mit Ausnahme der Veterinärverwaltung; tierärztlicher Fachdienst bei den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt | Tierärzte |
1.8 | Zahnärztlicher Dienst | Zahnärzte |
1.9 | Dienst in der Datenverarbeitung | geeignete Berufe mit Hochschulabschluss |
1.10 | Dienst in Gartenbau und Landespflege | Biologen; Geographen; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Gartenbau, Landespflege); Ökologen |
1.11 | Agrarwirtschaftlicher Fachdienst mit Ausnahme des agrarwirtschaftlichen Dienstes in Verwaltung, Beratung und Lehramt für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung | Ingenieure (Agrarwissenschaft, Gartenbau) |
1.12 | Technischer Dienst bei den Materialprüfungsämtern | Biologen; Chemiker; Ingenieure; Mineralogen; Physiker |
1.13 | Technischer Dienst mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen | Ingenieure (Bauingenieurwesen) |
1.14 | Dienst als Lebensmittelchemiker | Lebensmittelchemiker (Gesetz über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker") |
1.15 | Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen: | geeignete Berufe mit Hochschulabschluss und Abschluss des Zusatzstudiums (§ 42 Abs. 4) |
2 | Laufbahnen im Landesdienst: | |
2.1 | Wissenschaftlicher Dienst in den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden | geeignete Berufe mit Hochschulabschluss |
2.2 | Stenographischer Dienst beim Landtag: | Volkswirte; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluss |
3 | Laufbahnen im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: | |
3.1 | Archäologischer Dienst | Archäologen |
3.2 | Dienst als Biologen | Biologen |
3.3 | Dienst als Chemiker | Chemiker |
3.4 | Geophysikalischer Dienst | Geophysiker |
3.5 | Geologischer Dienst | Geologen |
3.6 | Dienst als Historiker | Historiker |
3.7 | Dienst als Kunsthistoriker | Kunsthistoriker |
3.8 | Dienst als Mathematiker und als Statistiker | Mathematiker; Statistiker |
3.9 | Dienst als Mineraloge | Mineralogen |
3.10 | Dienst als Physiker | Physiker |
3.11 | Psychologischer Dienst | Psychologen |
3.12 | Dienst als Völkerkundler | Ethnologen |
3.13 | Zoologischer Dienst | Biologen; Tierärzte |
3.14 | Dienst in der Abfallwirtschaft | Biologen; Chemiker; Geographen; Geologen; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau); Physiker; Wirtschaftswissenschaftler |
3.15 | Dienst bei den Landschaftsverbänden als Erziehungswissenschaftler in psychiatrischen Landeskliniken und in Heimen der öffentlichen Erziehung | Erziehungswissenschaftler |
3.16 | Museumsdienst | Archäologen; Biologen; Geologen; Kunsthistoriker; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß |
3.17 | Dienst an Musikschulen | Musikwissenschaftler; Philologen (Musik) |
3.18 | Raumordnungsdienst | Forstwirte; Geographen; Hauswirtschaftswissenschaftler; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Bauingenieurwesen, Gartenbau, Landespflege, Raumplanung, Vermessungswesen); Oecotrophologen; Ökologen;Sozialwirte; Sozialwissenschaftler; Soziologen; Wirtschaftswissenschaftler |
3.19 | Dienst an Volkshochschulen | Philologen; Wirtschaftswissenschaftler; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß |
3.20 | Wirtschaftlicher Dienst | Wirtschaftsingenieure; Wirtschaftswissenschaftler |
3.21 | Wissenschaftlicher Dienst in der Statistik | Geographen; Sozialwissenschaftler; Soziologen; Wirtschaftswissenschaftler |
3.22 | Dienst bei den Handwerkskammern | Wirtschaftspädagogen; Wirtschaftswissenschaftler |
3.23 | Dienst bei den Industrie- und Handelskammern | Wirtschaftsingenieure; Wirtschaftspädagogen; Wirtschaftswissenschaftler |
3.24 | Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei den unteren Landschaftsbehörden | Geographen; Ingenieure (Landespflege, Landschaftspflege und Naturschutz); Ökologen |
3.25 | Dienst für Arbeitssicherheit bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden | Ingenieure (Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau); Wirtschaftsingenieure |
3.26 | Dienst als Geograph/Ökologie | Geographen; Ökologen |
ENDE |