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TEVO - Trennungsentschädigungsverordnung
Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. April 1988
GV. NW. 1988 S. 226; 1991 S. 342; 1992 S. 467; 1993 S. 695, S. 964; 1994 S. 444;
1997 S. 2; 1998 S. 742; 2000 S. 222; 25.09.2001 S. 708; 16.11.2004 S. 684; 03.05.2005 S. 498 05; 23.06.2006 S. 339; 08.12.2009 S. 760; 28.03.2014 S. 238; 01.02.2022 S. 122 22; 06.05.2022 S. 771 aufgehoben)
Gl.Nr.: 20320
Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464) und des § 22 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung haben
solange Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.
(2) Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlaß der
(3) Trennungsentschädigung wird nur gewährt, wenn
§ 2 Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung 05
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Anspruchsberechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsentschädigung nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
Trennungsentschädigung darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsentschädigung auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsentschädigung in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für 3 Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wird dadurch ein Trennungsentschädigungsanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsentschädigungsanspruch lebt nicht wieder auf.
§ 3 Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben 05
(1) Ein Anspruchsberechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsentschädigung Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als 3 Stunden beträgt; maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen Trennungsreisegeld bis zu weiteren 28 Tagen bewilligen. Die Frist von insgesamt 42 Tagen darf nur ausnahmsweise verlängert werden; für die Anspruchsberechtigten im Dienst des Landes ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.
(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 wird als Trennungsentschädigung Trennungstagegeld wie folgt gewährt:
§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 LRKG gelten entsprechend. In den Fällen der unentgeltlichen Unterbringung und Verpflegung wird kein Trennungstagegeld gewährt.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben 05
(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie für Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle
gewährt. Das gleiche gilt für volle Kalendertage bei
Satz 1 gilt, unabhängig von der Dauer der Abwesenheit vom Dienstort, auch für einen Tag jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird. Die Fristen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 werden nicht unterbrochen.
(2) Bei Dienstreisen und Dienstgängen eines Empfängers von Trennungsreisegeld werden auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld die vor Anwendung des § 7 Abs. 2 LRKG zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand angerechnet sowie bei Gewährung der Übernachtungskostenerstattung oder unentgeltlicher Unterkunft anstelle der im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungspauschale die notwendigen Auslagen für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft ersetzt. Bei Dienstreisen und Dienstgängen eines Empfängers von Trennungstagegeld entfällt bei einer Reisedauer von mindestens 24 Stunden das Trennungstagegeld; für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft wird ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt.
(3) Wird der Dienstort im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 verlassen oder muß er wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet.
(4) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 9 oder auf Grund einer Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 vor einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten, wird - ggf. neben der Trennungsentschädigung für den neuen Dienstort - Trennungsentschädigung nach Absatz 1 für das Beibehalten der bisherigen entgeltlichen Unterkunft gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer Rückkehr dorthin wird neben der Trennungsentschädigung nach § 3 die Entschädigung nach § 6 mit Ausnahme des Verpflegungszuschusses gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht kein Trennungsreisegeld zu.
(5) Wird in den Fällen
keine Trennungsentschädigung für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für die Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte.
(6) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsentschädigung weitergewährt, wenn der Anspruchsberechtigte wegen Krankheit den bisherigen Dienstort nicht verlassen kann.
(7) Erhält der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Anspruchsberechtigten Trennungsentschädigung nach den § § 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so erhält der Anspruchsberechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn er und sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder seine eingetragene Lebenspartnerin eine gemeinsame Unterkunft haben.
(8) Die Trennungsentschädigung kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, ggf. auch entfallen.
§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten 05
(1) Ein Anspruchsberechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Verzichtet ein Anspruchsberechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle einer Reise des Anspruchsberechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin, eines Kindes oder einer sonstigen Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der für den Anspruchsberechtigten notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können in besonderen Fällen die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges erstattet werden.
§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Verwendung im Beitrittsgebiet
Für einen Anspruchsberechtigten nach § 3, der in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) abgeordnet oder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 9 entsandt wird, gilt § 5 mit der Maßgabe, daß eine Reisebeihilfe für jede Woche gewährt wird. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden Bettplatzzuschläge 2. Klasse und Liegeplatzzuschläge erstattet. Wird aus triftigen Gründen ein privates Kraftfahrzeug benutzt, wird eine Wegstreckenentschädigung von 22 Cent
§ 6 Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Ein Anspruchsberechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung nach den Absätzen 3 und 4. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle - höchstens für eine Strecke bis zu 50 Kilometer - entstehen würden; dabei ist als Aufwand ein Betrag von 8 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist abzusehen, sofern
üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Ein Verpflegungszuschuss von 2 Euro je Arbeitstag wird gewährt, wenn die dienstlich notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt; maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben, es sei denn, daß Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 Satz 2 oder Mitnahmeentschädigung nach Absatz 4 gewährt wird. Verpflegungszuschuss wird nicht für Tage gewährt, an denen der Anspruchsberechtigte nicht am Dienstort tätig wird oder für die Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand für mindestens 24 Stunden besteht.
(3) Als Fahrkostenerstattung werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschläge erstattet. Wird aus triftigen Gründen ein privates Kraftfahrzeug benutzt, wird eine Wegstreckenentschädigung von 22 Cent, bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges von 12 Cent sowie bei Benutzung eines privaten Fahrrades von 6 Cent je Kilometer, gewährt.
(4) Wird der Anspruchsberechtigte im Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LRKG hat, mitgenommen, so erhält er Mitnahmeentschädigung bis zu der in § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG genannten Höhe, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) Muß der Anspruchsberechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(6) Nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen die nach den Absätzen 1 bis 4 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge das auf denselben Zeitraum entfallende Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 8 nicht übersteigen. Werden Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt, dürfen für den Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Inanspruchnahme der Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung zu zahlen wären.
(7) Reisen zu Fortbildungsmaßnahmen bis zur Dauer von 5 Tagen, die an einem Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgen, sind entsprechend den Regelungen für Dienstreisen zu behandeln.
§ 7 Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle
(1) Ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der zur Ausbildung von der Stammdienststelle einer auswärtigen Ausbildungsstelle zugewiesen ist und der nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Wohnort zurückkehrt, erhält
Bei einer Zuweisungsdauer von länger als 6 Monaten an demselben Ort wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nach Ablauf der ersten 14 Tage nach dem Tage der Beendigung der Antrittsreise keine Trennungsentschädigung gezahlt. Die Trennungsentschädigung nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn dem Beamten seines Amtes wegen volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt werden. Im übrigen ist § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 LRKG anzuwenden.
(2) Die Entschädigungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
Für die Fahrt zur auswärtigen Ausbildungsstelle und für die Rückfahrt werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (einschließlich notwendiger Gepäckbeförderungskosten) erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Außerdem werden Tage- und Übernachtungspauschale nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften - gekürzt um 25 v. H. - gewährt. Wohnt der Beamte außerhalb des Ortes der Stammdienststelle, so darf die Entschädigung nach Satz 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Antritt und Beendigung der Fahrt an der Stammdienststelle ergeben würde.
(3) Kehrt ein Beamter täglich an den Wohnort zurück oder ist ihm dies zuzumuten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so werden ihm die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschläge erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Ist der Beamte aus triftigen Gründen auf die Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels angewiesen, gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Wohnt der Beamte außerhalb des Ortes der Stammdienststelle, so darf die Entschädigung nach Satz 1 bis 3 die Fahrauslagen für die Fahrten zwischen der Stammdienststelle und der auswärtigen Ausbildungsstelle nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen die nach den Sätzen 1 bis 4 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge das auf denselben Zeitraum entfallende Trennungstagegeld nach Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 8 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird ein Beamter auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für ihn vorgesehenen zugewiesen, so können ihm die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur insoweit gewährt werden, als er sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei Zuweisungen zu Wahlstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) vom 11. März 2003 - GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Liegt die Wahlstation außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle, sind die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.
(5) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle des Beamten anzusehen ist.
(6) § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrauslagen höchstens für die Fahrt zwischen dem Zuweisungsort und der Stammdienststelle erstattet werden. Bei Zuweisung zu einer Wahlstelle werden nur die Kosten für die zurückgelegte Fahrt zwischen Wohnort und Stammdienststelle erstattet, soweit sie innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle entstehen.
(7) § 5 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für jeden Monat, im übrigen für je 3 Monate eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt erhalten. Für die Erstattung der Fahrauslagen gilt Absatz 6 entsprechend.
§ 8 Sonderfälle
(1) Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den keine Umzugskostenvergütung gewährt wird, darf die Trennungsentschädigung nicht höher sein als die bisherige.
(3) Die Trennungsentschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
§ 9 Ende des Trennungsentschädigungsanspruchs
(1) Trennungsentschädigung wird bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsentschädigung längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Anspruchsberechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 BUKG erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 3 wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
§ 10 Verfahrensvorschriften 22
(1) Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht. Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
§ 11 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden
Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Soweit diese Verordnung der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 13, des § 5 Abs. 4 Satz 2 sowie des § 7 Abs. 5 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.