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Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. April 2017
(GV. NRW Nr. 17 vom 21.04.2017 S. 414)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
(Nicht dargestellt)
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
(Nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes
§ 83 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Wörter " § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den diese Vorschrift ersetzenden Regelungen" durch die Wörter "den Regelungen zur Versorgungslastenteilung" ersetzt.
2. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Zuführungen an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen"; dieses Sondervermögen ist auch Versorgungsrücklage für die Hochschulen, | "3. die Zuführungen an das Sondervermögen "Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen"; dieses Sondervermögen ist auch Sondervermögen für die Hochschulen," |
3. Nummer 4
4. die Zuführung an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen",
wird aufgehoben.
4. Nummer 5 wird Nummer 4.
Artikel 4
Weitere Änderung des Hochschulgesetzes
(gültig ab 01.01.2018)
§ 83 Absatz 1 des Hochschulgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3
3. die Zuführungen an das Sondervermögen "Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen"; dieses Sondervermögen ist auch Sondervermögen für die Hochschulen,
wird aufgehoben.
2. Nummer 4 wird Nummer 3.
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(Nicht dargestellt)
Artikel 6
Gesetz zur Anhebung der Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern an Grund- und Hauptschulen
(Nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen"
b) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag"
2. Nach § 82 wird folgender § 82a angefügt:
" § 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern
Ein vollstreckbarer Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung über die Zahlung eines Schmerzensgeldes steht einem Endurteil nach Satz 1 gleich, soweit die vereinbarte Höhe der Entschädigung angemessen ist.
(2) Der Dienstherr kann Leistungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder einmalige Entschädigung (§ 51 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (§ 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) gezahlt wird.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Verletzt eine Dritte oder ein Dritter in den Fällen des §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches im dienstlichen Zusammenhang den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Beamtin oder eines Beamten, ohne für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich zu sein, so kann das Land der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine eigene Entschädigung leisten, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Über den Antrag entscheidet eine beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen eingerichtete Ombudsstelle."
3. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
" § 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist auch außerhalb des öffentliches Dienstes zulässig,
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
(3) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen:
Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer die Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu dulden hat. Diese Kontrolle richtet sich nach den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung für Gemeinden und Gemeindeverbände.
(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verarbeiten und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.
(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden. Für Unterauftragnehmer gelten die für den Auftragnehmer bestehenden Vorgaben entsprechend."
4. Nach § 109 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 gilt entsprechend. Von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium darüber hinaus Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium vor dem Auswahlverfahren."
5. § 110 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung und der besonderen Anforderungen des höheren Polizeivollzugsdienstes an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
6. § 117 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten auf Lebenszeit, die für die Sicherheit untertägiger Bergwerksbetriebe zuständig sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | "(4) Für die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der gemäß § 69 Absatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bergbehörde Nordrhein-Westfalen, die mindestens 25 Jahre für die Sicherheit untertägiger Bergwerksbetriebe zuständig sind und die mittels regelmäßiger Grubenfahrten die Aufsicht sowie die Kontrolle bei Schadensereignissen durchführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zeiten einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage können auf die in Satz 1 geregelte Zeit angerechnet werden. Das Nähere regelt das für Bergbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung." |
7. § 118 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "und § 72" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher
Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes
(Nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2015/2016 Nordrhein-Westfalen
(Nicht dargestellt)
Artikel 10
Änderung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW
(Nicht dargestellt)
Artikel 11
Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Änderung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW
(Nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
Artikel 13
Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei
(Nicht dargestellt)
Artikel 14
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(Nicht dargestellt)
Artikel 15
Gesetz über die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags für
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2.
Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes
(Anwärtersonderzuschlagsgesetz feuerwehrtechnischer Dienst - AnwSoZG Feu)
(gültig ab 01.04.2017 - wird nicht ins Regelwerk aufgenommen)
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes, die über die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) verfügen, erhalten einen Zuschlag gemäß § 76 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 90 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorliegt.
Das für Inneres zuständige Ministerium stellt den Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände fest.
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist sechs Monate vor Ablauf des Gesetzes zu evaluieren.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 20 und Nummer 22 treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.
(3) Artikel 2, Artikel 3 Nummern 2 bis 4, Artikel 5 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 9, Nummer 11 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstaben c und d, Nummer 13, Nummer 17 Buchstabe a und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 19 Buchstaben f bis i und Nummer 23, Artikel 6, Artikel 11 sowie Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.
(5) Artikel 5 Nummer 2 Buchstaben b bis d, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 7, Artikel 12 und Artikel 13 treten am Tag nach Verkündung in Kraft.
(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Anhänge 1 bis 9 zu Artikel 5) nicht dargestellt.
ID 17/0631
ENDE |