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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. September 2021
(GV. NRW. Nr. 69 vom 21.09.2021 S. 1086)



Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Angabe "*" mit folgender Fußnote angefügt:

"Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist."

2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind. ."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.

4. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

5. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 wird entsprechend Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen."(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen."

b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4

Wurden die vorgelegten Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt, können diese abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Fristablauf gemäß § 13 Absatz 3 wird in diesen Fällen nicht gehemmt.

aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung nach Satz 2 hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."

c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Antragstellerinnen oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "5" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

8. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, L 241 vom 10.09.2013 S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach der Angabe "983" werden die Wörter "sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten" eingefügt.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

9. In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter "und Weiterbildungen" gestrichen.

10. In § 14 Absatz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Regelungen zu" eingefügt und die Angabe " § 15" wird durch die Wörter "den §§ 11 und 15" ersetzt.

11. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

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§ 15 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Bestehen wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2, ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen.

(2) Die Antrag stellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Vor Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Bei Antrag stellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, erstreckt sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Bei Antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in Drittstaaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt (Defizitprüfung). Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt für die Gesundheitsfachberufe, durch Rechtsverordnung die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Berichtspflicht der zuständigen Behörden gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu bestimmen.

§ 16 Spezialisierte Krankenpflegeausbildungen

(1) Für Personen, die die Gleichwertigkeit einer Fachweiterbildung gemäß § 19 Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904) in der jeweils geltenden Fassung beantragen, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn

  1. sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Gesundheits- und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Absatz 3 a und 4 sowie § 25 Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und
  2. die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Spezialisierte Krankenschwestern und -pfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen.

" § 15 Ausgleichsmaßnahmen bei Drittstaatsabschlüssen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können bei Drittstaatsabschlüssen abweichend von § 11 durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der mit einem Prüfungsgespräch über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder das Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Kenntnisprüfung, sofern die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(3) § 11 gilt entsprechend für Drittstaatsabschlüsse, für deren Anerkennung sich nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG eine Gleichstellung ergibt.

§ 16 Ermächtigung

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der Kenntnisprüfung nach § 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

12. § 17

§ 17 Bereits anerkannte Drittstaatsdiplome

Ein Drittstaatsdiplom über eine absolvierte Aus- oder Weiterbildung, das in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz anerkannt wurde, ist gleichwertig im Sinne des § 4, wenn drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Aus- oder Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird.

wird aufgehoben.

13. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."

14. In § 19 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11), um. Soweit nach europäischen Richtlinien ein Anspruch auf Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 11 vorgesehen ist, gewährt § 11 einen derartigen Anspruch nur für antragstellende Personen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen.

wird aufgehoben.

16. § 22 wird wie folgt gefasst:

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§ 22 Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - erhoben und aufbereitet.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung,
  2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
  3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, und
  4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, und
  2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen die Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt,

  1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; und
  2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes NRW betreffen.

(7) Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes finden mit Ausnahme der §§ 23 und 24 Anwendung.

(8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

" § 22 Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
  2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
  3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren und
  4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
  2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
  3. Datensatznummer.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) betreffen.

(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ", Evaluation und Berichtspflicht" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Die Absätze 2 und 3

(2) Auf der Grundlage der Statistik nach § 22 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.

(3) Über das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2017 zu berichten.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Buchstabe b werden die Wörter "vollzeitlich zwei Jahre lang" durch die Wörter "ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "zweijährige" durch das Wort "einjährige" ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2023" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung 2018

In § 67 Absatz 3 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, werden die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz

In § 29 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, werden die Wörter ", zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 438)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 40 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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(2) Ist die im Ausland abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG und § 15 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können."(2) Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, aber nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß § 15 Absatz 3 und § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212048

ENDE